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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 (SächsGVBl. S. 214), die durch die Verordnung vom 19. März 2022 (SächsGVBl. S. 228) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 17. März 2022

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Grundsätze

§ 1
Grundsatz

(1) Die Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Einsatz.

§ 2
Grundsätze für den Impf-,
Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis (2G-Regel) kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(4) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.

(5) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. 3Statt einer Kontrolle des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie gegebenenfalls eines zusätzlich erforderlichen Testnachweises in jeder Einrichtung ist der Zutritt zu Einrichtungen in einem abgegrenzten Gebiet alternativ mit einem fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen zulässig (sogenannte Bändchen-Lösung). 4Der damit sichtbar dokumentierte Status (2Gplus, 2G, 3G) ersetzt nicht die Mitführpflicht der für den Nachweis erforderlichen Dokumente, diese müssen zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original mitgeführt werden.

(6) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel), kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,

1.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
2.
bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 3,
4.
bei Personen nach Absatz 4,
5.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ein Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 22a Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht gilt, vorgelegt wird,
6.
wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.1

Teil 2
Basisschutzmaßnahmen

§ 3
Hygienekonzept, Mindestabstand

(1) 1Für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetztes und § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetztes und für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 des Infektionsschutzgesetztes genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen. 2Näheres regelt die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, zu anderen Personen soweit tatsächlich möglich. 2In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein abweichender Mindestabstand festgelegt werden.

§ 4
Corona-Warn-App

Die Verwendung der Corona-Warn-App der Bundesregierung wird dringend empfohlen.

§ 5
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
5.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
6.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
c)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten,
7.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist,
8.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind Besucherinnen und Besucher von Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen am eigenen Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
bei der Schülerbeförderung,
2.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
5.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
6.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5.

2Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 4Hochschulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und die Berufsakademie Sachsen sowie die für sie zuständigen Prüfungsbehörden können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 5In Gerichten kann die oder der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

Teil 3
Schutzmaßnahmen

§ 6
Rechts- und Geschäftsverkehr, Eheschließungen, Beerdigungen

(1) 1Im Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Verantwortlichen. 2Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für nicht an Verhandlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.

(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen und Eheschließungen in Innenbereichen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel).2

§ 7
Wahlen und Abstimmungen

1In Behörden und Wahlräumen, die zur Unterstützung und Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Beantragung und Ausübung der Briefwahl, zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugänglich sind, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. 2Der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen hat sicherzustellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

§ 8
Körpernahe Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Dienstleister.

§ 9
Gastronomie und Bars

(1) Für den Zugang zu Gastronomiebetrieben und Bars ohne Tanzlustbarkeiten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4.
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und
5.
Bewirtung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben.

§ 10
Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen

1Für den Zugang zu Veranstaltungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Dies gilt bei Volks- und Stadtfesten oder ähnlichen Festen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur für die jeweiligen Verweilbereiche.

§ 11
Kultur und Freizeit

(1) 1Für den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder -angeboten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Dies gilt nicht für die Außenbereiche von Archiven, Bibliotheken, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Museen, Gedenkstätten sowie Ausstellungsräumen.

(2) 1Für den Zugang zu Diskotheken, Bars mit Tanzlustbarkeiten und Clubs besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Es besteht keine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.

(3) Für den Zugang zu Bädern, Saunen, Dampfsaunen und Dampfbädern besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(4) Für den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen.

§ 12
Messen und Kongresse

Für den Zugang zu Messen und Kongressen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

§ 13
Sport

1Für den Zugang zu Innensportanlagen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. 2Satz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung im Rahmen des Schulsports.

§ 14
Beherbergung und Tourismus

(1) Für den Zugang zu Beherbergungen mit Ausnahme von Ferienwohnungen und -häusern, Camping- oder Caravaningplätzen besteht am Tag der Anreise die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Für die Inanspruchnahme von

1.
kommerziellen und gewerblichen Reisen und
2.
Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,

zu touristischen Zwecken besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

§ 15
Außerschulische Bildung

(1) Für Präsenzveranstaltungen in Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Berufssprach-, Landessprach- und Integrationskursen, Volkshochschulen, Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

§ 16
Prostitution

Für die Inanspruchnahme von Prostitution besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch Prostituierte oder Veranstalter.

§ 17
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) 1Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes und Justizvollzugsanstalten nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes nur betreten oder in diesen tätig werden, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorlegen und diesen mit sich führen. 2§ 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen.

(3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(4) Die Plankrankenhäuser im Freistaat Sachsen melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(5) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.3

§ 18
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung und die seelsorgerische Tätigkeit in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 19
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 3Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 5Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 6Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 7Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 20
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 21
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept erstellt oder anwendet,
b)
entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
c)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
e)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 § 15 Absatz 1, § 16 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht,
f)
(weggefallen)
g)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.4

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.5

Dresden, den 17. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 11, S. 214
    Fsn-Nr.: 250-10.2/30

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. April 2022