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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Klassenbildungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Klassenbildungsverordnung

Vom 25. April 2022

Auf Grund des § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Klassenbildungsverordnung

Die Sächsische Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1.
in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler,
2.
im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und
3.
in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
2.
In § 3 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 nicht anzuwenden.“
4.
In Abschnitt 1 der Anlage werden in der Zeile „Berufsschule“ in der Spalte „Stufe, Klasse, Kurs, Gruppe“ die Wörter „für Schüler“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. April 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 16, S. 289
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2022