1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL KulturErhalt

Vollzitat: FRL KulturErhalt vom 17. Mai 2022 (SächsABl. S. 672), die durch die Richtlinie vom 3. November 2022 (SächsABl. S. 1356) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung von Investitionen und Projekten von Kultureinrichtungen
zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
(FRL KulturErhalt)

Vom 17. Mai 2022

[geändert durch RL vom 3. November 2022 (SächsABl. S. 1356)
mit Wirkung vom 25. November 2022]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Verbänden im Bereich Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen und ihrer Folgen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder sind, die sich auf Inhalt, Umfang und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Arbeit auswirken. Ziel ist es, durch Zuschüsse für Investitionen und Projekte den Erhalt und die Sicherung der konstanten Arbeit der Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Verbände zu ermöglichen und so zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft Sachsens beizutragen.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten. Ferner kann die Förderung auch nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Abl. L 235/3 vom 7. Juli 2020) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Projekte, die den Einrichtungen ermöglichen, in und nach der Pandemie ihre Arbeit in den Einrichtungen gesichert und konstant weiterzuführen, insbesondere Veranstaltungen durchzuführen und dabei den Bedingungen des Infektionsschutzes aktuell und perspektivisch zu entsprechen und so auch künftig ihren kulturpflegerischen Auftrag erfüllen zu können. Solche Projekte sind:
a)
Konzeptentwicklungen zur Erhöhung der Resilienz bezüglich möglicher weiterer pandemiebedingter Einschränkungen.
b)
Fortsetzung pandemiebedingt unterbrochener Kooperationen.
c)
Marketing- und Publikumskampagnen zur Rückgewinnung von Publikum nach der COVID-19 Pandemie.
d)
Maßnahmen zur Fachkräfterückgewinnung und Qualifizierung für coronabedingte Aufgaben (zum Beispiel im Bereich Hygiene- und Testmaßnahmen) sowie Rückgewinnung von künstlerisch engagierten Personen, insbesondere aber nicht ausschließlich in den musikalischen Laien- und Amateurensembles; und zur Wiederherstellung pandemiebedingt verlorener künstlerischer Qualität.
e)
Digitalisierungsprojekte, auch auf der Grundlage von geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1.
2.
Im Zusammenhang mit diesen Projekten können außerdem gefördert werden
a)
Investitionen, die für die Umsetzung von Hygienekonzepten nötig sind, zum Beispiel in Anschaffung von Belüftungssystemen, Testinfrastruktur und anderen Ausstattungsgegenständen oder in Umbaumaßnahmen.
b)
Investitionen in Infrastruktur für Digitalisierung und andere zeitgemäße technische Maßnahmen wie Umgestaltung von Websites, digitale Kunst- und Kulturangebote, digitale Vermittlung, Ticketsysteme, IT-Sicherheit, Audioguides und Soundwalks sowie in damit verbundene notwendige Anschaffungen und Umbaumaßnahmen.
c)
Beauftragung von Dienstleistern für die Umsetzung nötiger Hygienemaßnahmen, zum Beispiel COVID-19-Tests.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen können juristische Personen erhalten, die Träger von Einrichtungen der Kulturpflege sind oder die satzungsgemäß als Träger von Einrichtungen im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind, juristische Personen, die zivilgesellschaftliche Verbands- und Netzwerkarbeit zum Zwecke der Kulturpflege oder zur Förderung von Kunst und Kultur leisten, sowie auch Träger von anderen Einrichtungen, die nachweislich kulturelle Angebote organisieren. Dem Bereich Kulturpflege werden im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere zugeordnet:
a)
Darstellende Künste;
b)
Musik;
c)
Soziokultur;
d)
Film;
e)
Bibliotheken/Literatur;
f)
Bildende Kunst;
g)
Kulturelle Bildung;
h)
Museen, Sammlungen, Ausstellungen;
i)
Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals;
j)
Erinnerungskultur;
k)
Digitalkultur;
l)
Industriekultur.
2.
Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
3.
Zuwendungen können auch Betreiber von kleinen und mittleren Spielstätten im Bereich Film erhalten für ortsfeste Kinos mit bis zu sieben Leinwänden, die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich mindestens 50 Vorführungen pro Jahr und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb pro Jahr nachweisen können. Die Kinos müssen außerdem entweder ihren Sitz in einer Gemeinde mit bis zu 50 000 Einwohnern haben oder in den Jahren 2017 bis 2021 mindestens einmal mit dem Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder dem Kinoprogrammpreis der Mitteldeutschen Medienförderung in Kooperation mit der AG Kino-Gilde deutscher Filmkunsttheater ausgezeichnet worden sein, oder die im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Besucheranteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme oder einen Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent deutscher und europäischer Filme hatten. Abgesehen von kommunalen, kulturellen oder als Vereinen geführten Kinos erhalten Sonderformen von Kinos keine Förderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen von den für Kinos geltenden Anforderungen zugelassen werden.
4.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Volkshochschulen, Kirchgemeinden oder sonstige Religionsgemeinschaften sowie Stadt- und Mehrzweckhallen sowie Kulturstaatsbetriebe des Freistaates Sachsen.
5.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die vom Antragsteller getragene Einrichtung muss ihren Sitz bereits vor dem 15. März 2020 im Freistaat Sachsen gehabt haben. Sie muss der Kulturpflege gewidmet sein.
2.
Der antragstellende Verband muss seinen Sitz bereits vor dem 15. März 2020 im Freistaat Sachsen gehabt haben. Er muss der Kulturpflege und Netzwerkarbeit gewidmet sein.
3.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um die Arbeit der Kultureinrichtung in und nach der Pandemie entsprechend der Situation vor der Pandemie aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls mit notwendigen Fortentwicklungen.
4.
Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen und Kulturräume mit ähnlicher Zielrichtung. Eine Zuwendung gemäß dieser Richtlinie kann gewährt werden für Ausgaben, die durch solche Programme nicht abgedeckt werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Anteilsfinanzierung festgelegt.
2.
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Eigenanteile können auch unbar erbracht werden. Die Zuwendung ermittelt sich aus dem Fördersatz bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nebst anerkennbaren Eigenanteilen (Eigenleistungen). Eigenleistungen können im Projekt bis zu maximal 5 000 Euro als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erbracht und anerkannt werden. Die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung. Der Wert der unbaren Eigenleistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweis dargestellt werden.
3.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 000 Euro. Zuwendungen unter 1 500 Euro werden nicht gewährt.
4.
Mehrere Antragstellungen eines Trägers je Einrichtung sind möglich. Eine über den in Nummer 3 genannten Zuwendungsbetrag hinausgehende Gesamtfördersumme ist jedoch ausgeschlossen.
5.
Als förderfähig gelten grundsätzlich die mit Maßnahmen unter Ziffer II Nummer 1 im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Investitionsausgaben. Als förderfähig gelten grundsätzlich die für die unter Ziffer II Nummer 2 genannten Maßnahmen notwendigen Honorarausgaben und maßnahmebezogenen Sachausgaben. Weiterhin können zur Umsetzung des Vorhabens notwendige Ausgaben gefördert werden, die mit der Nutzung von pandemiebedingt zusätzlichen oder größeren Räumlichkeiten anfallen, zum Beispiel Miete, Transporte, Reisekosten.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 über die gewährte Zuwendung sind gemäß § 4 Absatz 4 der „Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zu veröffentlichen.
2.
Die Kumulierungsvorschriften der „Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

VII.
Verfahren

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens bis spätestens 31. Oktober 2022 einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag ist bei Antragstellern mit gemeinnütziger Trägerschaft die Gemeinnützigkeitsbescheinigung beizufügen. Zum Nachweis über die Tätigkeit der Einrichtung im Bereich der Kulturpflege ist die Satzung oder der Handelsregister-Eintrag vorzulegen, oder dies ist in anderer geeigneter Weise zu belegen.
3.
Mit dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen sowie eine Vorhabensbeschreibung aus der die Beeinträchtigung durch die Coronapandemie und das Ziel der Maßnahme hervorgeht.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie zugelassen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 22, S. 672
    Fsn-Nr.: 5571-V22.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. November 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023