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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2022

Vollzitat: Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2022 vom 6. Juli 2022 (SächsABl. S. 836)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Ausbaus von
gigabitfähigen Breitbandnetzen
(Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2022 – RL DiOS 2022)

Vom 6. Juli 2022

Präambel

Der Freistaat Sachsen verfolgt das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit Gigabitbandbreiten. Zu diesem Zweck werden umfangreiche Fördermittel bereitgestellt. Diese Richtlinie dient der gemeinsamen Finanzierung der Schließung von sogennanten „Grauen Flecken“. Ein Grauer Fleck liegt vor, wenn die gegenwärtige Versorgung weniger als 100 Mbit/s ergibt und auch in den nächsten drei Jahren keine höhere Versorgung geschaffen wird. Die Kofinanzierung des führenden Bundesförderprogramms erfolgt über den „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“, der aus Mitteln des Landeshaushaltes und über das kommunale Finanzausgleichsgesetz auch aus kommunalen Mitteln gespeist wird. Die kommunale Familie beteiligt sich über diesen Weg an der Finanzierung der Ausbauprojekte in Höhe von 10 Prozent.

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Freistaat Sachsen auf der Grundlage

a)
der §§ 2344, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Bestimmungen und
c)
der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (im Folgenden BMDV-RL) vom 26. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung
d)
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gegenstand der Förderung ist die Kofinanzierung von Maßnahmen, die nach Nummer 1 der BMDV-RL gefördert werden.
2.
Förderfähig sind Ausgaben zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 3.1 und für Betreibermodelle gemäß Nummer 3.2 der BMDV-RL.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Nummer 4.1 der BMDV-RL genannten Zuwendungsempfänger.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis eines mindestens vorläufigen Fördermittelbescheides nach der BMDV-RL.
2.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben begonnen wurde, bevor der Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich keine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
3.
Die RL-DiOS2022-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Es sind vorrangig bestehende Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

1.
Zuwendungsfähig sind die in dem (mindestens vorläufigen) Fördermittelbescheid der Bundesrepublik Deutschland angesetzten Ausgaben.
2.
Die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen erhöht die Gesamtförderung auf 100 Prozent.
3.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten einheitlich für alle Finanzierungsanteile die Bedingungen der BMDV-RL.

VII.
Verfahren

1.
Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen – der Landesdirektion Sachsen (LDS) – auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2022 gestellt sein, auch wenn der erforderliche Bundesbescheid noch nicht vorliegt.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und der von diesem beauftragten Bewilligungsbehörde.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise dessen Beauftragten die Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur beziehungsweise dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Falls eine separate Rückforderung von Kofinanzierungsanteilen des Freistaates Sachsen erforderlich wird, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Bestimmungen.
4.
Das Recht des Sächsischen Rechnungshofes zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.
5.
Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung erklären, inwieweit für das Vorhaben weitere Fördermittel durch ihn oder Dritte beantragt oder bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft diese Angaben. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
6.
Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
7.
Ist in den Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist.
8.
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2022 in Kraft.
2.
Diese Richtlinie tritt am 31. März 2023 außer Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 29, S. 836
    Fsn-Nr.: 551-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. März 2023