1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Mitteilungen in Strafsachen

Vollzitat: VwV Mitteilungen in Strafsachen vom 11. Juli 2022 (SächsJMBl. S. 48), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über Mitteilungen in Strafsachen
(VwV Mitteilungen in Strafsachen – VwVMiStra)

Vom 11. Juli 2022

I.
Durchführung der Mitteilungen

Für die Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben wurden, durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt die in der Anlage beigefügte bundeseinheitliche Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Strafsachen vom 29. April 2019 (SächsJMBl. S. 132), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)
AV des JM vom 13.06.2022 (1431 - III. 4 / Sdb. MiStra 2019)

I.

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben die nachstehende Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vereinbart:

Anordnung
über
Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)

in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung vom 10. Mai 2022

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1
Grundsatz

(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.

(3) Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.

2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2 EGGVG unberührt. Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

3
Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen

(1) Vorbehaltlich besonderer und abschließender fachgesetzlicher Regelungen richten sich die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen nach § 21 EGGVG. Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Von Amts wegen sind die Betroffenen vorbehaltlich des Absatzes 2 gleichzeitig mit der Übermittlung über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.

(2) Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(3) Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

(4) Eine nach § 21 Abs. 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.

4
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
3.
die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.

(2) Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.

(3) Im Übrigen ordnen Mitteilungen an

1.
bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
2.
bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
3.
bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,

soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.

5
Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung

(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.

(2) Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. In Betracht kommt z. B. ein Vermerk. Ein Abdruck der Mitteilungen – ohne etwaige Anlagen – soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.

(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.

6
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen

(1) Der Inhalt und der Zeitpunkt der Mitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EGGVG übermittelt werden. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Ist die Einleitung eines Verfahrens mitzuteilen, richtet sich der Inhalt der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalles. Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.

(3) Ist der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzuges mitzuteilen. Der Haft- oder der Unterbringungsbefehl selbst werden grundsätzlich nicht übermittelt. Soll der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor dessen Vollzug mitgeteilt werden, ist besonders zu prüfen, ob Zwecke des Strafverfahrens dem entgegenstehen (Nummer 2 Abs. 1 Satz 4).

(4) Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, sind die Anklageschrift, eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) bzw. der Antrag im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) zu übermitteln. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.

(5) Ist das Urteil mitzuteilen, sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe zu übermitteln. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Urteilsgründe unterbleibt. Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist.

(6) Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss) mitzuteilen, ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. Ist mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf eine angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch die angefochtene Entscheidung mitzuteilen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, ist jede das Verfahren endgültig oder – außer in den Fällen des § 153a StPO – vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) der Staatsanwaltschaft, der nicht mehr anfechtbare Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und die rechtskräftige Entscheidung. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Begründung unterbleibt.

7
Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. Absatz 1 ordnet – eingeschränkt durch Absatz 3 – Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. Absatz 2 Satz 1 regelt – wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 – die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Abs. 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(2) Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.

(3) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Abs. 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

8
Mitteilungen bei Tateinheit

Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.

9
Form der Mitteilungen

(1) Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

(2) Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen – wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.

(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.

(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.

(5) Auf der Mitteilung wird vermerkt:

„(Absendende Stelle) ......................., den ...........20..
 
An
..................                 – vertraulich zu behandeln –
...............
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt):......................

Mitteilung nach Nr. ...
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.

Die Mitteilung darf nur im Rahmen der §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren.“

Die §§ 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.

(6) Die Mitteilung wird – sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet – verschlossen übersandt.

10
Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Berichtspflichten bleiben unberührt.

(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungspflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Mitteilungspflichten

11
Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mit.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt

1.
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG durch Übersendung einer Mehrfertigung der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
2.
im Übrigen grundsätzlich nur durch Übermittlung der Entscheidungsformel (Tenor), der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Entschließung der Staatsanwaltschaft).

Eine Mehrfertigung des Urteils (ggf. auch der nach § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO in Bezug genommenen Abbildungen und Schriftstücke) oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung kann auf Ersuchen der befassten Polizeibehörde übersandt werden.

(4) Die Mitteilung des Verfahrensausgangs von Amts wegen unterbleibt in Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c StGB fallen. Die Befugnis zur Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen bleibt hiervon unberührt.

12
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn

1.
wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
2.
die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
3.
das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.

(2) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehat. Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.

(3) In den Fällen des Absatz 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Anmerkung zu Nummer 12:

Zuständige Verwaltungsbehörden sind im Land

Verwaltungsbehörden
Land Behörde
Baden-Württemberg die Bürgermeisterämter;
Bayern die Gemeinden, bei Mitgliedsgemeinden die Verwaltungsgemeinschaften;
Berlin die Bezirksämter;
Brandenburg die Ämter, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städte und Verbandsgemeinden;
Bremen für Bremen:
Statistisches Landesamt Bremen
An der Weide 14–16, 28195 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt, Statistik und Wahlen,
Hinrich-Schmalfeldt-Str. 42, 27576 Bremerhaven;
Hamburg das Bezirksamt Harburg, Fachamt Einwohnerwesen Zentrale Meldeangelegenheiten Einwohnerregister – ZM 2 –
Harburger Rathausforum 3, 21073 Hamburg;
Hessen die Gemeinden;
Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
Niedersachsen die Gemeinden; bei Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, die Samtgemeinde;
Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;
Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltungen, bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung;
Saarland die Bürgermeister (Oberbürgermeister) der Städte und Gemeinden;
Sachsen die Gemeinden (Meldebehörden);
Sachsen-Anhalt die Gemeinden (Meldebehörden); bei Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, die Verbandsgemeinde;
Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteher oder die Amtsdirektoren;
Thüringen die Gemeinden (Meldebehörde).

13
Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 477 Absatz 2 Nummer 3 StPO

(1) Ist durch eine Entscheidung des Gerichts oder durch eine Gnadenentscheidung

1.
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe,
2.
die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung einer Unterbringung,
3.
ein Berufsverbot,
4.
die Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe,
5.
die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung ausgesetzt oder
6.
die Strafe oder der Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen

worden, ist dem Gericht oder der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung oder des Straferlasses oder des Erlasses des Strafarrestes führen können.

(2) Ist durch die Entscheidung eines Gerichts oder kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten, so ist dem Gericht sowie der Führungsaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu nachträglichen Entscheidungen führen können.

(2a) Ist eine unter Bewährung stehende Verurteilte bzw. ein unter Bewährung stehender Verurteilter in anderer Sache in Strafhaft genommen worden, so ist der die Bewährungsstrafe vollstreckenden Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das bis zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsaufsicht führende Gericht Mitteilung zu machen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollstreckt werden.

(3) Ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten oder die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden, ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe oder zur Verhängung einer Jugendstrafe führen können.

(4) Ist Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet, ist die Mitteilung in zwei Stücken zu machen.

14
Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren amtliche Ermittlungen über den Tod einer Person durchgeführt, ist dem Standesamt (§ 28 i. V. m. § 30 Abs. 3 PStG), in dessen Bezirk die Person gestorben ist, Mitteilung zu machen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist.*

____________

*
Amtl. Anm.:
BW
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
BY
Polizei (Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Juli 2008; GVBl. S. 344)
BE
Polizeibehörde (§ 1 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107)
BB
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Abs. 4 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 9. Oktober 2003; GVBl. I/03, S. 270, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009; GVBl. I/09, S. 66)
HB
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 4 Abs. 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008; Brem.GBl. S. 418)
HH
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörde für Inneres und Sport (Ziffer IV der Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009; Amtl. Anz. S. 2093)
HE
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
MV
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Abs. 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008; GVOBl. M-V S. 461)
NI
Staatsanwaltschaft (Nummer 1 des Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 12. Dezember 2019; Nds. MBl. 2020, 24)
NW
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW) vom 16. Dezember 2008; GV. NRW. 2008 S. 859)
RP
Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt (§ 3 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008; GVBl. S. 321)
SL
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Abs. 2 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127)
SN
Polizei (§ 4 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Sächs-AGPStG) vom 11. Dezember 2008; SächsGVBl. 2008, Bl.-Nr. 20, S. 938)
ST
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) vom 5. Dezember 2008; GVBl. LSA S. 406)
SH
Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)
TH
Polizei (§ 3 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008; GVBl. S. 313)

(2) In der Mitteilung sollen nach Möglichkeit angegeben werden

1.
die Vornamen und der Familienname der verstorbenen Person, ihr Geschlecht und Wohnort sowie Ort und Tag der Geburt,
2.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder die Tatsache, dass die verstorbene Person nicht verheiratet oder verpartnert war,
3.
Ort, Tag und Stunde des Todes.

(3) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, in dessen Bezirk die Leiche gefunden worden ist.

2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen

15
Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

(6) Bei Personen im Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:

Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richter, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Beamten- bzw. Richterverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Beamtinnen oder Beamten bzw. Richterinnen oder Richter mitgeteilt werden.

Anmerkung zu Nummer 15:

I.

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Post AG sind zu richten an die

      Deutsche Post AG
      Zentrale
      Abt. 51A2 Beamte
      Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn.

II.

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Telekom AG sind zu richten an die

      Deutsche Telekom AG
      Stichwort: Disziplinarrecht
      53262 Bonn.

III.

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Deutschen Bank AG sind zu richten an die

      Deutsche Bank AG
      Leiter/in Team Dienstherrenangelegenheiten
      Abt. Dienstherrenangelegenheiten
      Friedrich-Ebert-Allee 114 - 126, 53113 Bonn.

IV.

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Bundesanstalt für Telekommunikation Deutsche Bundespost sind zu richten an die

      Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
      Fachbereich 15
      Heinrich-Konen-Str. 1, 53227 Bonn.

V.

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sind zu richten an den

      Kurator der Museumstiftung Post und Telekommunikation
      Schaumainkai 53, 60596 Frankfurt am Main.

16
Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen oder auch nur in bestimmten Umfeldern oder Einsatzorten hervorzurufen.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

(6) Bei Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung stehen, sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:

Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beschäftigten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin oder des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder des oder der ausgeschiedenen Auszubildenden mitgeteilt werden.

17
Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.

(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:

1.
bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,
2.
bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.

(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes*, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

____________

*
Anmerkung: In Baden-Württemberg, der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Mitteilungen an die oberste Justizbehörde zu richten.

18
Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

1.
der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
a)
wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa)
eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb)
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder – soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht – Bestechlichkeit verhängt,
cc)
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd)
nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66 StGB angeordnet
worden ist oder
b)
wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa)
eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb)
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
verhängt worden ist,
2.
der nach den §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b BDG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBG oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BeamtStG oder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 SG vorliegen:
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
b)
die Urteile,
c)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.

Nummer 15 Abs. 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder auf Besitzstandsrenten oder Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die

1.
vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
2.
nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder
3.
die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.

(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenengeld haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

1.
wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG

(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Mitteilungen sind zu richten

1.
bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
2.
in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).

Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden.

20
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Absatz 2 SG

(1) In Strafsachen gegen Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Ruhestand, frühere Berufsoffiziere und -unteroffiziere und frühere Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit sind mitzuteilen

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
die Urteile,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war, wenn der Tatvorwurf
a)
die §§ 80 bis 100a, 105, 106, 129, 129a StGB oder § 20 VereinsG betrifft und die Tat eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zum Ziel hatte oder
b)
auf unwürdiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nummer 2 SG schließen lässt

und nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach dieser Bestimmung nicht zu machen.

(2) Die Mitteilungen sind zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin) zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Es sind nur die Personendaten der Beschuldigten mitzuteilen, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind. Hierzu sollen Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, der frühere Dienstgrad und die Anschrift der Beschuldigten angegeben werden. Die übrigen Daten sind dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

21
Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 115 BBG

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Zivildienstverhältnis nach Übermittlung einer Mitteilung, ist der Empfänger über den Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an das

Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Telefon: 0221 3673-0

zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

22
Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6, Absatz 2 EGGVG

(1) Mitteilungen an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) In Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamtinnen und Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
die Urteile,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln sind, sollen nur übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Für die in Absatz 2 genannten Personen gelten, wenn sie sich im Ruhestand befinden, die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Anmerkung zu Nummer 22:

Anmerkung zu Nummer 22
Land Institution Behörde
I.
Baden-Württemberg für die evangelische Kirche
der Ev. Oberkirchenrat
Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart
oder: Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart,
für das ehemalige Land Württemberg, für den ehemals preußischen Regierungsbezirk Hohenzollern und für Bad Wimpfen und für Widdern-Unterkessach;
der Ev. Oberkirchenrat
Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe,
für das ehemalige Land Baden;
für die römisch-katholische Kirche
das Bischöfliche Ordinariat
Eugen-Bolz-Platz 1, 72108 Rottenburg am Neckar,
für das ehemalige Land Württemberg;
das Erzbischöfliche Ordinariat
Justitiariat Schoferstraße 2, 79098 Freiburg i. Br.,
für das ehemalige Land Baden und den ehemals preußischen Regierungsbezirk Hohenzollern;
Bistum Mainz
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz,
für Bad Wimpfen;
für die Religionsgemeinschaften
Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg:
Vorsitzender des Landessynodalrats der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg,
Eichendorffstraße 1, 78120 Furtwangen;
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
Bismarckstraße 1, 76133 Karlsruhe;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60559 Frankfurt am Main;
Neuapostolische Kirche Süddeutschland K. d. ö. R.
Heinestraße 29, 70597 Stuttgart;
Bayern für die römisch-katholische Kirche
die bischöflichen oder erzbischöflichen Ordinariate des Wohnsitzes;
Bischöfliches Ordinariat Augsburg
Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg;
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg;
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Postfach 13 54, 85067 Eichstätt;
Bischöfliches Ordinariat München
Postfach 33 03 60, 80063 München;
Bischöfliches Ordinariat Passau
Domplatz 7, 94032 Passau;
Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg;
Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg;
für die evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirche
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
80007 München;
für die alt-katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Adalbertstraße 32, 80799 München;
für die evangelisch-methodistische Kirche
Evangelisch-methodistische Kirche K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
für die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten
Tizianstraße 18, 80638 München;
für die Religionsgemeinschaften
Neuapostolische Kirche Süddeutschland K. d. ö. R.
Heinestraße 29, 70597 Stuttgart;
Berlin für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Georgenkirche 69, 10249 Berlin;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Niederwallstraße 8–9, 10117 Berlin;
für die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauer Straße 7, 30171 Hannover;
für die alt-katholische Kirche
Katholische Kirchgemeinde der Alt-Katholiken K. d. ö. R.
– der Kirchenvorstand –
Detmolder Straße 4, 10715 Berlin;
für die Religionsgemeinschaften
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin K. d. ö. R.
Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;
Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg K. d. ö. R.
Dunckerstraße 31, 10439 Berlin;
Brandenburg für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Konsistorium Georgenkirchstraße 69–70, 10249 Berlin;
Union evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbischöfliches Ordinariat Berlin
Niederwallstraße 8, 10117 Berlin;
für die selbständige evangelisch-lutherische Kirche
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
für die evangelisch-methodistische Kirche
Evangelisch-methodistische Kirche K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei Dielmanntraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
für die neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg
Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg K. d. ö. R.
Dunckerstraße 31, 10439 Berlin;
für die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten im Land Brandenburg
Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;
Bremen für die evangelische Kirche
für die Stadtgemeinde Bremen sowie für die Bgm.-Smidt-Gedächtniskirche in Bremerhaven:
Bremische Evangelische Kirche
Franziuseck 2/4, 28199 Bremen;
für den Ev.-luth. Kirchenkreis Bremerhaven:
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover
Rote Reihe 6, 30169 Hannover;
für die römisch-katholische Kirche
je nach örtlicher Lage der Gemeinde im Land Bremen
Bischöfliches Generalvikariat
Haasestraße 40 A, 49074 Osnabrück;
Bischöfliches Generalvikariat
Domhof 18 - 21, 31134 Hildesheim;
für die Religionsgemeinschaften
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen:
Jüdische Gemeinde im Lande Bremen
Schwachhauser Heerstr. 117, 28211 Bremen;
für Menorah Gemeinde in Bremerhaven:
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
Hindenburgstr. 2, 30175 Hannover;
Evangelisch-reformierte Kirche
Landeskirchenamt
Saarstr. 6, 26789 Leer;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover
(Bethlehem-Gemeinde in Bremen und St.-Andreas-Gemeinde in Bremerhaven);
Paulus-Gemeinde
Habenhauser Dorfstr. 27–31, 28279 Bremen;
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Industriestraße 6– 8, 64390 Erzhausen;
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
Exarchat von Zentraleuropa
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 2, 53227 Bonn;
Jehovas Zeugen in Deutschland
Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus;
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Die Christengemeinschaft in Bremen
Michael-Kirche
Kleine Meinkenstr. 4, 28203 Bremen;
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland
Porthstr. 5–7, 60435 Frankfurt am Main;
Siebten-Tags-Adventisten
Osterdeich 42/43, 28203 Bremen;
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Friedberger Str. 101, 61350 Bad Homburg v.d.H.;
Hamburg für die evangelische Kirche
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
– Landeskirchenamt –
Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel;
für die römisch-katholische Kirche
das Erzbistum Hamburg
– Erzbischöfliches Generalvikariat –
Am Mariendom 4, 20099 Hamburg;
für die alt-katholische Kirche
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die evangelisch-methodistische Kirche
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Norddeutsche Konferenz
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;
für die Neupostalische Kirche
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Hessen für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel;
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt;
Evangelische Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf
(für die Kreissynode Wetzlar-Braunfels);
für die katholische Kirche
Erzbistum Paderborn, Herrn Generalvikar oder Vertreter im Amt,
Domplatz 3, 33098 Paderborn;
Bistum Mainz Bischofsplatz 2, 55116 Mainz;
Bistum Limburg Roßmarkt 4, 65549 Limburg;
Bistum Fulda Paulustor 5, 36037 Fulda;
für die alt-katholische Kirche
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die Religionsgemeinschaften
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R.
Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R.
Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Mecklenburg-Vorpommern für die evangelische Kirche
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;
Landeskirchenamt Außenstelle Schwerin
Münzstraße 8–10, 19055 Schwerin;
Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
Landeskirchenamt der Evangelisch-reformierten Kirche
Saarstraße 6, 26789 Leer;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbischöfliches Ordinariat (für Vorpommern)
Hinter der Katholischen Kirche 3, 10117 Berlin;
Erzbischöfliches Generalvikariat (für Mecklenburg)
Am Mariendom 4, 20099 Hamburg;
Erzbischöfliches Amt Schwerin
Katholisches Büro Schwerin (Vertretung der Erzbistümer)
Lankower Straße 14, 19057 Schwerin;
für die Religionsgemeinschaften
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
Landesrabbiner-Holdheim-Straße 3–5, 19055 Schwerin;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Usedomer Straße 11, 13355 Berlin;
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Mecklenburg-Vorpommern
Grindelberg 15A, 20144 Hamburg;
Jehovas Zeugen in Deutschland
Grünauer Straße 104, 12557 Berlin;
Niedersachsen für die evangelische Kirche
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
Rote Reihe 6, 30169 Hannover;
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel;
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Oldenburg
Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg;
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Bahnhofstraße 6, 31675 Bückeburg;
Evangelisch-reformierte Kirche
Saarstraße 6, 26789 Leer;
Die Evangelische Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
Das Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes
Podbielskistraße 164, 30177 Hannover;
für die römisch-katholische Kirche
Bischöfliches Generalvikariat
Domhof 18–21, 31134 Hildesheim;
Bischöfliches Generalvikariat
Haasestraße 40 A, 49074 Osnabrück;
Bischöflich-Münstersches Offizialat
Bahnhofstraße 6, 49377 Vechta;
für die alt-katholische Kirche
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die Religionsgemeinschaften
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
Hackelstraße 10, 30173 Hannover;
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K.d.ö.R.
Fuhsestraße 6, 30419 Hannover;
Evangelisch-reformierte Kirchen Bückeburg und Stadthagen
Bahnhofstraße 11a, 31675 Bückeburg;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten Norddeutscher Verband
Hildesheimer Straße 426, 30518 Hannover;
Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland K. d. ö. R.
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Industriestraße 6–8, 64390 Erzhausen;
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark/OT Elstal;
Nordrhein-Westfalen für die evangelische Kirche
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf;
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen
Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld;
Lippisches Landeskirchenamt
Leopoldstraße 27, 32756 Detmold;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;
Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn
Domplatz 3, 33098 Paderborn;
Bischöfliches Generalvikariat
Aachen Klosterplatz 7, 52062 Aachen;
Bischöfliches Generalvikariat Essen
Zwölfling 16, 45127 Essen;
Bischöfliches Generalvikariat Münster
Domplatz 27, 48143 Münster;
für die alt-katholische Kirche
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die evangelisch-methodistische Kirche
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
für die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen K. d. ö. R.
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen K. d. ö. R.
Rudolfstraße 8, 42285 Wuppertal;
für die Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R.
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R.
Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund;
für die selbständigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
– Kirchenleitung –
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Rheinland-Pfalz für die römisch-katholische Kirche
das Erzbistum Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;
das Bistum Limburg
Roßmarkt 4, 65549 Limburg an der Lahn;
das Bistum Mainz
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz;
das Bistum Speyer
Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer;
das Bistum Trier
Hinter dem Dom 6, 54290 Trier;
für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt;
Evangelische Kirche der Pfalz
Domplatz 5, 67346 Speyer;
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf;
für die alt-katholische Kirche
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die Religionsgemeinschaften
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt/Main;
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Wörthstraße 6a, 67059 Ludwigshafen;
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R.
Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund;
Freie Religionsgemeinschaft Rheinland
(Freireligiöse Gemeinden Mainz, Ingelheim Idar-Oberstein, Bad Kreuznach, Neuwied, Pfeddersheim, Worms)
Gartenfeldstraße 1, 55118 Mainz;
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
(Humanistische Gemeinde Freier Protestanten)
Am Rabenstein 14, 55232 Alzey;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R.
Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt;
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Rheinland-Pfalz
Eschenheimer Anlage 32, 60318 Frankfurt/Main;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Saarland für die römisch-katholische Kirche
das Bischöfliche Ordinariat in Speyer
Kleine Pfaffengasse 16, 67346 Speyer,
für den Saarpfalzkreis;
das Bischöfliche Generalvikariat in Trier
Hinter dem Dom 6, 54290 Trier,
für die übrigen Kreise;
für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche der Pfalz
Domplatz 5, 67346 Speyer,
für den Saarpfalzkreis;
das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf,
für die übrigen Kreise;
für die alt-katholische Kirche
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die Evangelisch-Lutherische Kirche
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Kirchenbezirk Süddeutschland–Superintendentur
Melanchtonstraße 1A, 66564 Ottweiler;
für die Religionsgemeinschaften
Neuapostolische Kirche Westdeutschland K. d. ö. R.
Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland K. d. ö. R.
Heidelberger Landstraße 24, 64297 Darmstadt;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Sachsen für die evangelische Kirche
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Landeskirchenamt
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
Landeskirchenamt
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt;
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Konsistorium
Georgenkirchstraße 69 - 70, 10249 Berlin;
Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeinde
Zittauer Straße 20, 02747 Herrnhut;
für die römisch-katholische Kirche
Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;
Bistum Görlitz
Bischöfliches Ordinariat Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz;
Bistum Magdeburg
Bischöfliches Ordinariat
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;
für sonstige Kirchen und Religionsgemeinschaften
Apostelamt Jesu Christi K. d. ö. R.
Hauptkanzlei
Madlower Hauptstraße 39, 03050 Cottbus;
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R.
Landesverband Sachsen
Buchenweg 14, 09380 Thalheim/Erzgebirge;
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden K. d. ö. R.
Region Sachsen
Bischofswerder Straße 1, 01099 Dresden;
Die Christengemeinschaft in Ostdeutschland K. d. ö. R.
Reichenbachstraße 30, 01069 Dresden;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Evangelisch-Reformierte Gemeinde zu Dresden K. d. ö. R.
Konsistorium
Brühlscher Garten 4, 01067 Dresden;
Evangelisch-Reformierte Kirche K. d. ö. R., Synodalverband XI
(Chemnitz-Zwickau, Dresden, Leipzig)
Landeskirchenamt
Saarstraße 6, 26789 Leer;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten K. d. ö. R. in Berlin, im Land Brandenburg, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Hausstockweg 26, 12107 Berlin;
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage K. d. ö. R.
Missionsbüro
Corneliusstraße 18, 60325 Frankfurt am Main;
Neuapostolische Kirche in Sachsen-Thüringen K. d. ö. R.
Hauptverwaltung der Neuapostolischen Kirche Nord- und Ostdeutschland
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R.
Grünauer Straße 104, 12557 Berlin;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R.
(Gemeinde Dresden, Görlitz, Klitten, Weigersdorf und Leipzig)
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
für die jüdische Glaubensgemeinschaft
Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden K. d. ö. R.
Hasenberg 1, 01067 Dresden;
Sachsen-Anhalt für die evangelische Kirche
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt
Dienststelle Magdeburg
Am Dom 2, 39104 Magdeburg;
Evangelische Landeskirche Anhalts
Landeskirchenamt
Friedrichstraße 22/24, 06844 Dessau-Roßlau;
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig Landeskirchenamt Dietrich Bonhoeffer Str. 1, 38300 Wolfenbüttel;
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin;
für die römisch-katholische Kirche
Bistum Magdeburg
Bischöfliches Ordinariat
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;
für die Religionsgemeinschaften
Landesverband Jüdischer Gemeinschaft Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Steinigstraße 7, 39108 Magdeburg;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen-Anhalt, K. d. ö. R.
Sitz: Beethovenstraße 8c, 39106 Magdeburg
Verwaltungsstelle: Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, K. d. ö. R.
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R.
Landesverband Niedersachsen-Ostwestfalen-Sachsen-Anhalt (NOSA)
Haferkamp 4, 31832 Springe;
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland (KöR)
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland (SELK)
Schopenhauerstraße 7, 30625 Hannover;
Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R.
Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus;
Schleswig-Holstein für die evangelische Kirche
Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt
Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;
für die alt-katholische Kirche
Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbistum Hamburg
Katholisches Büro Kiel
Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel;
für die Religionsgemeinschaften
Evangelisch-methodistische Kirche
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Thüringen für die evangelische Kirche
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt;
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel;
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;
für die römisch-katholische Kirche
Bistum Fulda
Bischöfliches Generalvikariat,
Paulustor 5, 36037 Fulda;
Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat,
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;
für die Religionsgemeinschaften
Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K. d. ö. R.
Curschmannstraße 25, 20251 Hamburg;
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Thüringen K. d. ö. R.
Walter-Gropius-Straße 2, 99085 Erfurt,
Verwaltungsstelle: Koblenzer Straße 3, 10715 Berlin;
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland
Kirchenkanzlei
Dielmannstraße 26, 60599 Frankfurt am Main;
Jehovas Zeugen in Deutschland K. d. ö. R.
Am Steinfels 1, 65618 Selters/Taunus;
Jüdische Landesgemeinde Thüringen K. d. ö. R.
Max Cars Platz 1, 99084 Erfurt.
II.
Mitteilungsempfänger betreffend Geistliche, Beamtinnen und Beamte der drei zentralen Oberbehörden EKD, VELKD und UEK sind:
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Kirchenamt
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
Vereinte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover;
Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK)
Amtsbereich der UEK
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover.

23
Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG

(1) In Strafsachen gegen

Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 206 BRAO,
Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der niedergelassenen ausländischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und der dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 13 EuPAG,
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, qualifizierte Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeistände sowie sonstige Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, gegen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 oder §§ 13a, 15b RDG oder Mitteilungen nach § 18 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 8d Abs. 1 VwVfG in Betracht kommen,

sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
die Urteile,
5.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.

(1a) In Strafsachen gegen Notarinnen außer Dienst (a. D.) und Notare a. D. sind rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts mitzuteilen, wenn

1.
eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt,
2.
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit verhängt oder
3.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt

worden ist.

(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.

(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

1.
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.:
an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
2.
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
3.
bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Abs. 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
4.
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);
5.
bei Patentanwältinnen und Patentanwälten gemäß Absatz 1 – auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung – an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);
bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
6.
bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
7.
bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1, § 52h Abs. 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Abs. 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
8.
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern:
an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.

Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Anmerkung zu Nummer 23:

Mitteilungsempfänger sind

im

Anmerkung zu Nummer 23
Land Institution Behörde
Bund bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin;
Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe;
Vorstand der Rechtsanwaltskammer
beim Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe;
bei nichtanwaltlichen oder nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Vorstand der Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
bei Patentanwältinnen und Patentanwälten
Präsidentin oder Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Zweibrückenstraße 12, 80331 München;
Vorstand der Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft,
Präsidentin oder Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Zweibrückenstraße 12, 80331 München;
Vorstand der Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
im Land
Baden-Württemberg bei Notarinnen, Notaren, Anwaltsnotarinnen, Anwaltsnotaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Justizministerium Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart;
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;
Berufskammer:
Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a, 70174 Stuttgart;
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Berufskammern:
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertholdstraße 44, 79098 Freiburg;
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe;
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14, 70173 Stuttgart;
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30, 72072 Tübingen;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörden:
Präsident des Landgerichts Stuttgart
Urbanstr. 20, 70182 Stuttgart
(für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart);
Präsident des Landgerichts Karlsruhe
Hans-Thoma-Str. 7, 76133 Karlsruhe
(für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach);
Präsident des Landgerichts Freiburg
Salzstraße 17, 79098 Freiburg im Breisgau
(für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen);
Bayern bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
80097 München;
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;
Notarkammer:
Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10, 80333 München;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Berufskammern und Zulassungsstellen:
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk München
Postfach 20 16 65, 80016 München;
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg;
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidentin bzw. Präsident des Amtsgerichts München
Pacellistraße 5, 80315 München
(für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts München);
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts Aschaffenburg
Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg
(für den Geschäftsbezirk der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg);
Berlin bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Landgerichts Berlin
Littenstraße 12–17, 10179 Berlin;
Berufskammer:
Notarkammer Berlin
Littenstraße 10, 10179 Berlin;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9, 10179 Berlin;
Generalstaatsanwältin in Berlin
Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin;
Brandenburg bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Landgerichts
(konzentrierte Empfangszuständigkeit für alle gerichtlichen Aufsichtsbehörden nach Nr. 23 Abs. 4 Nr. 1 MiStra);
Berufskammer:
Notarkammer Brandenburg
Dortustraße 71, 14467 Potsdam;
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Zulassungsbehörde und Berufskammer:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts;
bei Tätigkeiten von Rechtsdienstleistern nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG
Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;
Bremen bei Notarinnen und Notaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Richtweg 16–22, 28195 Bremen;
Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Am Wall 198, 28195 Bremen;
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;
Bremer Notarkammer
Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Generalstaatsanwältin Bremen
Violenstraße 12, 28195 Bremen;
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern,
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;
Hamburg bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Drehbahn 36, 20354 Hamburg;
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts
Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg;
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg;
Berufskammer:
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg;
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gem. Abs. 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Ludwig-Erhard-Straße 22, 20459 Hamburg;
Berufskammer:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleiterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg;
Hessen bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts;
Berufskammern:
Notarkammer Frankfurt a.M.
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden);
Notarkammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg);
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Generalstaatsanwalt Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;
Berufskammern:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M.
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden);
Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel
(für den Bereich der Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel, Marburg);
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main;
Mecklenburg-Vorpommern bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Puschkinstraße 19–21, 19055 Schwerin;
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;
Präsident des Landgerichts;
Berufskammer:
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 26, 19055 Schwerin;
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9, 19053 Schwerin;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;
Niedersachsen bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;
Notarkammern:
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig;
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstraße 15, 29225 Celle;
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5, 26122 Oldenburg;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Rechtsanwaltskammern:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1, 38100 Braunschweig;
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5, 29225 Celle;
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5, 26122 Oldenburg;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts;
Nordrhein-Westfalen bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Martin-Luther-Platz 40, 40221 Düsseldorf;
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf;
Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstraße 53, 59065 Hamm;
Präsident des Oberlandesgerichts Köln
Reichenspergerplatz 1, 50678 Köln;
Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte;
Berufskammern:
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53, 50667 Köln
(für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln);
Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18, 59063 Hamm
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm);
bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Zulassungsbehörden und Berufskammern:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf);
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm);
Rechtsanwaltskammer Köln,
Riehler Straße 30, 50668 Köln
(für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln);
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte;
Rheinland-Pfalz bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Ministerium der Justiz
55022 Mainz;
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts;
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts;
Berufskammern:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18, 56068 Koblenz;
Notarkammer Pfalz
Schlossplatz 11a, 66482 Zweibrücken;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Berufskammern und zugleich Zulassungsbehörde:
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24, 56068 Koblenz;
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17, 66482 Zweibrücken;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts Mainz;
Saarland bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Ministerium der Justiz
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66619 Saarbrücken;
Präsidentin oder Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
Berufskammer:
Saarländische Notarkammer
Rondell 3, 66424 Homburg;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken
Zähringerstraße 12, 66619 Saarbrücken;
Berufskammer:
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schlossberg 5, 66119 Saarbrücken;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
Sachsen bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörde:
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Hospitalstraße 7, 01097 Dresden;
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden;
Präsident des Landgerichts;
Berufskammer:
Notarkammer Sachsen
Königstraße 23, 01097 Dresden;
bei Rechtsanwälten, Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Zulassungsbehörde und Berufskammer:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6, 01099 Dresden;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig;
bei Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG
Präsident des Landessozialgerichts;
Sachsen-Anhalt bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg;
Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg;
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts;
Berufskammer:
Notarkammer Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 26, 39104 Magdeburg;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Berufskammer und zugleich Zulassungsbehörde:
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Halle
Hansering 13, 06108 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel;
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig;
Präsidentin und Präsident des Landgerichts;
Berufskammer:
Schleswig-Holsteinische Notarkammer,
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Berufskammer und Zulassungsstelle:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig;
Thüringen bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.
Aufsichtsbehörden:
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt;
Präsident/in des Thüringer Oberlandesgerichts
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;
Präsident/in des Landgerichts Erfurt
Domplatz 37, 99084 Erfurt;
Präsident/in des Landgerichts Gera
Rudolf-Diener-Straße 2, 07545 Gera;
Präsident/in des Landgerichts Meiningen
Lindenallee 15, 98617 Meiningen;
Präsident/in des Landgerichts Mühlhausen
Eisenacher Straße 41, 99974 Mühlhausen;
Berufskammer:
Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt;
bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten sowie Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind,
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt;
bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern
Aufsichtsbehörde:
Präsident/in des Landgerichts Erfurt
Domplatz 37, 99084 Erfurt.

24
Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7, Absatz 2 EGGVG,
§ 36a Absatz 3 Nummer 2, § 65 Absatz 2, § 130 Absatz 1 WiPrO,
§ 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV

(1) In Strafsachen gegen

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer,
Steuerberaterinnen und Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Steuerberatungsgesellschaft oder

Buchprüfungsgesellschaft,

Dispacheurinnen und Dispacheure,
Markscheiderinnen und Markscheider,
Öffentlich bestellte oder bauaufsichtlich anerkannte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,
bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure,
bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige,
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers,
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsratsorgans eines Börsenträgers,
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse,
Mitglieder eines Börsenrates,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler),
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, ferner öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind, sowie
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (Bewacherinnen und Bewacher, §§ 31, 34a GewO) und Personen, die für ein solches Unternehmen Bewachungsaufgaben durchführen (Wachpersonen),

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs oder der aufgrund des Berufs ausgeübten besonderen Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 StPO erstreckt. Gleiches gilt für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anl. VIII b zur StVZO).

(4) Die Mitteilungen sind zu richten an

1.
die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,
2.
die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,
3.
die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
4.
die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, Öffentlich bestellte oder bauaufsichtlich anerkannte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren jeweils zuständige Stelle,
5.
die für die bauaufsichtliche Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren sowie Prüfsachverständigen jeweils zuständige Stelle,
6.
die zuständige Börsenaufsichtsbehörde soweit Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers, Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse oder Mitglieder eines Börsenrates betroffen sind,
7.
die zuständige Börsenaufsicht sowie die Geschäftsführung der betroffenen Börse soweit Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler), betroffen sind,
8.
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Abs. 1 WiPrO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft,
9.
die Behörde, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist, in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (Bewacherinnen und Bewacher, §§ 31, 34a GewO) und Personen, die für ein solches Unternehmen Bewachungsaufgaben durchführen (Wachpersonen),
10.
in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Uhlandstraße 88–90, 10717 Berlin.

Anmerkung zu Nummer 24:

Anmerkung zu Nummer 24
Land Institution Behörde
Zuständige Einleitungsbehörde für berufsgerichtliche Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung für das gesamte Bundesgebiet ist
die Generalstaatsanwaltschaft
bei dem Kammergericht
Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin;
zuständige Berufskammer für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und entsprechende Berufsgesellschaften ist für das gesamte Bundesgebiet
die Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26, 10787 Berlin;
zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land
Baden-Württemberg Zuständige Behörde:
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
der Präsident des Landgerichts, der gemäß §§ 14, 15 AGGVG die Bestellung bzw. Beeidigung vorgenommen hat;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Postfach 10 34 44
70029 Stuttgart;
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Baden-Württemberg
Postfach 10 29 62
70025 Stuttgart;
für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1–3, 76131 Karlsruhe;
für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Technische Leiterinnen und Technische Leiter von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Südbaden K. d. ö. R.
Postfach 53 45, 79020 Freiburg;
Steuerberaterkammer Nordbaden K. d. ö. R.
Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg;
Steuerberaterkammer Stuttgart K. d. ö. R.
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
Schnewlinstraße 11–13, 79098 Freiburg;
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim;
Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn;
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Lammstraße 13–17, 76133 Karlsruhe;
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Schützenstraße 8, 78462 Konstanz;
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
L 1,2, 68161 Mannheim;
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr. Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim;
Industrie- und Handelskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen;
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart;
Industrie- und Handelskammer Ulm
Olgastraße 95–101, 89073 Ulm;
Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen;
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2, 88250 Weingarten;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Freiburg
Bismarckallee 6, 79098 Freiburg;
Handwerkskammer Heilbronn
Allee 76, 74072 Heilbronn;
Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4–5, 76133 Karlsruhe;
Handwerkskammer Konstanz
Webersteig 3, 78462 Konstanz;
Handwerkskammer Mannheim
B 1, 1–2, 68159 Mannheim;
Handwerkskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen;
Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart;
Handwerkskammer Ulm
Olgastraße 72, 89073 Ulm;
Börsenaufsicht:
für Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Börsenträgers, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers, Inhaberinnen und Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Börsenträger oder Personen, die einen solchen Erwerb beabsichtigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Börse oder Mitglieder eines Börsenrates:
Börsenaufsichtsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg
Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart;
für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler):
Börsenaufsichtsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Baden-Württemberg
Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart
und
Baden-Württembergische Wertpapierbörse
Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart;
Bayern Zuständige Behörde:
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Franz-Josef Strauß-Ring 4, 80539 München;
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (ausgenommen Prüfsachverständige für Brandschutz)
Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau
Schloßschmidtstraße 3, 80639 München;
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für Brandschutz
Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer
Waisenhausstraße 4, 80637 München;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9, 80638 München;
Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28, 90402 Nürnberg;
für Markscheiderinnen und Markscheider
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstraße 28, 80538 München;
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
der Präsident des Landgerichts, der die Bestellung bzw. Beeidigung vorgenommen hat;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Bayerische Ingenieurkammer-Bau
Schloßschmidtstraße 3, 80639 München;
für Architektinnen und Architekten
Bayerische Architektenkammer
Waisenhausstraße 4, 80637 München;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer
Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg;
Industrie- und Handelskammer
Schwaben
Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg;
Industrie- und Handelskammer
für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth;
Industrie- und Handelskammer
zu Coburg
Schloßplatz 5, 96450 Coburg;
Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München;
Industrie- und Handelskammer
Nürnberg für Mittelfranken
Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg;
Industrie- und Handelskammer
für Niederbayern in Passau
Nibelungenstraße 15, 94032 Passau;
Industrie- und Handelskammer
Regensburg für Oberpfalz/Kelheim
D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg;
Industrie- und Handelskammer
Würzburg–Schweinfurt
Mainaustraße 33, 97082 Würzburg;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer
für München und Oberbayern
Max-Josef-Straße 4, 80333 München;
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg;
Handwerkskammer
Niederbayern-Oberpfalz
Nikolastraße 10, 94032 Passau;
Handwerkskammer
für Schwaben
Siebentischstraße 52–58, 86152 Augsburg;
Handwerkskammer
für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg;
Handwerkskammer
für Oberfranken
Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth;
Handwerkskammer
für Unterfranken
Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg;
Berlin Zuständige Behörde:
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (Anlage VIIIb StVZO):
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin;
Berufskammer:
für von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Baukammer oder Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin;
Handwerkskammer Berlin
Blücherstraße 68, 10961 Berlin;
Baukammer Berlin K. d. ö. R.
Heerstraße 18/20, 14052 Berlin;
Architektenkammer Berlin K. d. ö. R.
Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin;
für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler):
Börse Berlin A. ö. R.
Geschäftsführung
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
Tradegate Exchange A. ö. R.
Geschäftsführung
Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin;
für das Bewachungsgewerbe:
die Bezirksämter als Aufsichtsbehörden
Betreff: „Bewachungsgewerbe, § 34a GewO“
Örtliche Zuständigkeit:
das Ordnungsamt des Bezirks, in dem sich der Betriebssitz oder die Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden befindet für:
Gewerbetreibende (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber) sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person (§ 1 Abs. 1 BewachVO),
in den Fällen, in denen die Wachperson zugleich Gewerbetreibender ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 BewachVO),
für Wachpersonen ohne Hauptwohnsitz in der BRD (§ 1 Abs. 2 S. 3 BewachVO) sowie
bei der Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Abs. 4 GewO (§ 1 Abs. 3 BewachVO);
das Ordnungsamt des Bezirks, in dem die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat
für: Wachpersonen mit Hauptwohnsitz in der BRD (§ 1 Abs. 2 S. 1 BewachVO);
Brandenburg Zuständige Behörde:
für Markscheiderinnen und Markscheider
Ministerium für Wirtschaft und Energie
des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
für amtlich anerkannte Sachverständige, Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Tresckow-Straße 2–8, 14467 Potsdam;
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, für Vieh- und Fleischsachverständige
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, Haus S, 14467 Potsdam;
für Sachverständige für Lebensmittelgegenproben
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam;
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts, bei dem die Dolmetscherin oder der Dolmetscher in der Dolmetscher- und Übersetzerliste geführt wird;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Brandenburg, K. d. ö. R.
Geschäftsstelle
Tuchmacherstraße 48b, 14482 Potsdam;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisformation Brandenburg
– Aufsicht ÖbVI –
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam;
für Architektinnen und Architekten:
Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52, 14467 Potsdam;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Cottbus
Goethestraße 1, 03046 Cottbus;
Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg
Puschkinstraße 12b, 15236 Frankfurt (Oder);
Industrie- und Handelskammer Potsdam
Breite Straße 2a–c, 14467 Potsdam;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17, 03046 Cottbus;
Handwerkskammer Frankfurt (Oder)
- Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder);
Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34–36, 14467 Potsdam;
Bremen Zuständige Behörde:
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die Senatorin für Wirtschaft und Häfen
Katharinenstraße 37, 28195 Bremen;
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Lebensmittelgegenproben
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
für amtlich anerkannte Sachverständige sowie Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192, 28195 Bremen;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Handelskammer Bremen
– IHK für Bremen und Bremerhaven –
Am Markt 13, 28195 Bremen;
Handwerkskammer:
Handwerkskammer Bremen
Ansgaritorstraße 24, 28195 Bremen;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geeren 41/43, 28195 Bremen;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geeren 41/43, 28195 Bremen;
Hamburg Zuständige Behörden:
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, sofern diese nicht im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind,
die Berufskammern, insbesondere
die Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;
die Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12, 20355 Hamburg;
für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer, die im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs tätig sind, sowie für Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg;
für öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer
die Behörde für Inneres und Sport
Johanniswall 4, 20095 Hamburg;
für Dispacheurinnen und Dispacheure
die Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;
für Markscheiderinnen und Markscheider
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
– Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung –
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg;
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
– Amt für Bauordnung und Hochbau –
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg;
für das Bewachungsgewerbe
die Bezirksämter als Aufsichtsbehörden
www.hamburg.de/behoerdenfinder (Suchbegriff: Bewachungsgewerbe, Erlaubnis);
Örtliche Zuständigkeit gemäß § 1 BewachV:
das Bezirksamt am Ort der Hauptniederlassung des Bewachungsunternehmens (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BewachV);
zusätzlich das Bezirksamt am Hauptwohnsitz der Wachperson, sofern diese nicht zugleich Gewerbetreibender oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BewachV);
Börsenaufsichtsbehörde:
Finanzbehörde Hamburg
Gänsemarkt 36, 20354;
Berufskammern:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32, 20095 Hamburg;
für von der Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;
Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12, 20355 Hamburg;
für Architektinnen und Architekten
Hamburgische Architektenkammer
Grindelhof 40, 20146 Hamburg;
für Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen
Hamburgische Ingenieurkammer–Bau
Grindelhof 40, 20146 Hamburg;
Hessen Zuständige Behörde:
für Dispacheurinnen und Dispacheure
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden;
für Markscheiderinnen und Markscheider
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;
für öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden;
Berufskammer:
Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 11 17 62, 60052 Frankfurt/Main;
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden;
Ingenieurkammer Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden;
für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden;
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt;
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.;
Industrie- und Handelskammer Fulda
Heinrichstraße 8, 36037 Fulda;
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
Lonystraße 7, 35390 Gießen;
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau;
Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg
Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel;
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg;
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a.d. Lahn;
Industrie- und Handelskammer Offenbach
Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.;
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden;
Ingenieurkammer Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden;
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.;
Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel;
Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern Zuständige Behörde:
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
im Landesamt für innere Verwaltung
Lübecker Straße 289, 19059 Schwerin;
für Markscheiderinnen und Markscheider
Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
bei dem die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder
für das Bewachungsgewerbe
gemäß § 1 GeWRZustV M-V sind die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden in Ihrer Funktion als örtliche Gewerbebehörde Aufsichtsbehörde im Bewachungsgewerbe;
Örtliche Zuständigkeit (§ 1 BewachV):
bzgl. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen (§ 1 Abs. 1 BewachV) sowie Wachpersonen (§ 1 Abs. 3 BewachV):
Behörde am Ort der Hauptniederlassung des Bewachungsunternehmens;
bzgl. Wachpersonen zusätzlich (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BewachV):
Behörde am Hauptwohnsitz der Wachperson;
für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Johannes-Stellings-Straße 14, 19053 Schwerin;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40, 18107 Rostock;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße, 32, 19055 Schwerin;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1–3, 18055 Rostock;
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin;
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg;
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
Schwaaner Landstraße 8, 18055 Rostock;
Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin;
Niedersachsen Zuständige Behörde:
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 2 21, 30002 Hannover;
für Markscheiderinnen und Markscheider
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
für Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Postfach 101, 30002 Hannover;
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer
der Präsident des Landgerichts Hannover;
für die übrigen Berufsgruppen
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Verkehr und Digitalisierung
Postfach 101, 30002 Hannover;
für Kraftfahrzeugsachverständige amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20, 30175 Hannover;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer Niedersachsen
Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer Niedersachsen
Friedrichswall 5, 30159 Hannover;
für Börsengeschäftsführung, Börsenträger, Börsenhändler und Börsenhandelsteilnehmer
Börse Hannover
Börsengeschäftsführung,
An der Börse 2, 30159 Hannover;
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
als Börsenaufsichtsbehörde
Friedrichswall 1, 30159 Hannover;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11, 38100 Braunschweig;
Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg
Ringstraße 4, 27621 Emden
oder
Postfach 17 52, 26697 Emden;
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49, 30175 Hannover
oder
Postfach 30 29, 30030 Hannover;
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1, 21335 Lüneburg;
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6, 26123 Oldenburg
oder
Postfach 5433, 26015 Oldenburg;
Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
oder
Postfach 30 80, 49020 Osnabrück;
Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum
Am Schäferstieg 2, 21680 Stade
oder
Postfach 14 29, 21654 Stade;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2, 26603 Aurich
oder
Postfach 13 09, 26583 Aurich;
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2, 38100 Braunschweig;
Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17, 30175 Hannover
oder
Postfach 25 27, 30025 Hannover;
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53, 31134 Hildesheim
oder
Postfach 10 06 43, 31106 Hildesheim;
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32, 26122 Oldenburg;
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Bramscher Straße 134–136, 49088 Osnabrück;
Nordrhein-Westfalen Zuständige Behörde:
für Dispacheurinnen und Dispacheure
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
Marktscheiderinnen und Marktscheider sowie für die Anerkennung von amtlichen Überwachungsorganisationen
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
die Bezirksregierungen;
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf;
für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure, bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf;
Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34–36, 50670 Köln;
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43, 48145 Münster;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1, 40221 Düsseldorf;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Zollhof 2, 40221 Düsseldorf;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer zu Aachen
Theaterstraße 6–10, 52062 Aachen;
Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg
Königstraße 18–20, 59821 Arnsberg;
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brändström-Straße 1–3, 33602 Bielefeld;
Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Ostring 30–32, 44787 Bochum;
Industrie- und Handelskammer Bonn
Bonner Talweg 17, 53113 Bonn;
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Willi-Hofmann-Straße 5, 32756 Detmold;
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Märkische Straße 120, 44141 Dortmund;
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf;
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Mercatorstraße 22–24, 47051 Duisburg;
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen;
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen;
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10–26, 50667 Köln;
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld–Mönchengladbach–Neuss
Nordwall 39, 47798 Krefeld;
Industrie- und Handelskammer zu Münster
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster;
Industrie- und Handelskammer Siegen
Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen;
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 21, 52062 Aachen;
Handwerkskammer Arnsberg
Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg;
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstraße 48, 33602 Bielefeld;
Handwerkskammer Dortmund
Reinoldistraße 7–9, 44135 Dortmund;
Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf;
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12, 50667 Köln;
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1, 48151 Münster;
Rheinland-Pfalz Zuständige Behörde:
für Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
Stiftstraße 9, 55116 Mainz;
für in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie in gerichtlichen Angelegenheiten ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer
Präsidentin bzw. Präsident des Oberlandesgerichts,
bei dem die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung vorgenommen wurde;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6, 55118 Mainz;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Rheinstraße 4 A, 55116 Mainz;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer zu Koblenz
Schloßstraße 2, 56068 Koblenz;
Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Ludwigsplatz 2–4, 67059 Ludwigshafen;
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
Schillerplatz 7, 55116 Mainz;
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Koblenz
August-Horch-Straße 8, 56070 Koblenz;
Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern;
Handwerkskammer Rheinhessen
Dagobertstraße 2, 55116 Mainz;
Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18, 54292 Trier;
für das Bewachungsgewerbe
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung;
Saarland Zuständige Behörde:
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
für Markscheiderinnen und Markscheider sowie für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer des Kraftfahrzeugverkehrs
„Atrium – Haus der Wirtschaftsförderung“
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken;
für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Leiterinnen und Leiter von bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21,66119 Saarbrücken;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Saarland
Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstraße 47–49, 66117 Saarbrücken;
für Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, bei der Architektenkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner
Architektenkammer des Saarlandes
Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken;
für von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Architektenkammer des Saarlandes
Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken;
für Ingenieurinnen und Ingenieure, bei der Ingenieurkammer eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner
Ingenieurkammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;
für von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Ingenieurkammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;
Sachsen Zuständige Behörde:
für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Postfach 100244, 01072 Dresden;
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;
für Markscheiderinnen und Markscheider
Sächsisches Oberbergamt
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;
für öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden;
für Börsengeschäftsführung, Börsenträger, Börsenhändler und Börsenhandelsteilnehmer
die European Energy Exchange (EEX)
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
als Börsenaufsichtsbehörde
Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;
Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Chemnitz
09116 Chemnitz; Limbacher Straße 195,
Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden;
Handwerkskammer Leipzig
Dresdner Straße 11–13, 04103 Leipzig;
für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;
Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;
für beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer Sachsen
Annenstraße 10, 01067 Dresden;
für Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner
Architektenkammer Sachsen
Goetheallee 37, 01309 Dresden;
für amtlich zugelassene Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Sächsisches Staatsministerium des Innern
– Abt. 5 –
Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden;
Sachsen-Anhalt Zuständige Behörde:
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfergesellschaft oder einer Buchprüfergesellschaft
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg;
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;
für Steuerbevollmächtigte:
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;
für Markscheiderinnen und Markscheider
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;
für Architektinnen und Architekten sowie für Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit diese in einer von einer Berufskammer geführten Liste eingetragen sind,
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg;
für amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüferinnen und/oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Kraftfahrzeugsachverständige (Prüfingenieure) amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen
Ministerium für Infrastruktur und Digitales
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30, 39114 Magdeburg;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und persönlich haftende Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;
für Architektinnen und Architekten sowie von der Architektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg;
für Ingenieure sowie von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hegelstraße 23, 39104 Magdeburg;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale);
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8, 39104 Magdeburg;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Halle (Saale)
Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale);
Handwerkskammer Magdeburg
Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg;
Schleswig-Holstein Zuständige Behörde:
für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Technische Leiterinnen und Technische Leiter von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 9, 24106 Kiel;
für vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts,
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel;
für Architektinnen und Architekten und für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie von der Architekten- und Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer zu Kiel
Bergstraße 2, 24103 Kiel;
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg
Heinrichstraße 28–34, 24937 Flensburg;
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Lübeck
Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck;
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1–7, 24937 Flensburg;
Thüringen Zuständige Behörde:
für Markscheiderinnen und Markscheider
Thüringer Landesbergamt
Puschkinplatz 7, 07545 Gera;
für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und Sachverständige und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer
der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer den Wohnsitz hat; hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin oder der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt;
Berufskammer:
für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte
Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt;
für von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Industrie- und Handelskammern:
Industrie- und Handelskammer Erfurt
Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt;
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Gaswerkstraße 23, 07546 Gera;
Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Bahnhofstraße 4–8, 98527 Suhl;
Handwerkskammern:
Handwerkskammer Erfurt
Fischmarkt 13, 99084 Erfurt;
Handwerkskammer Ostthüringen
Handwerkstraße 5, 07545 Gera;
Handwerkskammer Südthüringen
Rosa-Luxemburg-Straße 7–9, 98527 Suhl;
für Architektinnen und Architekten
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39, 99084 Erfurt;
für Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Straße 1, 99096 Erfurt.

25
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder in den Fällen des § 60a KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
§ 60a Absatz 1, Absatz 1a und 2 KWG, § 65 ZAG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an solchen Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a Abs. 1 KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sind der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankenaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

mitzuteilen

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 54 KWG oder § 63 ZAG zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

25a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
§ 122 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpHG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten nach § 119 WpHG teilt die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Anklageschrift bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt

mit. Das Gericht teilt in diesen Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Termin zur Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit.

(2) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kundinnen und Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafsachen, die Straftaten nach § 119 WpHG zum Gegenstand haben, sind im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(3) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Abs. 2 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

(4) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

25b
Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 334 Absatz 1, 2, 2a und 3 VAG

(1) In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 VAG zum Gegenstand haben, sind – und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt – der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

mitzuteilen

1.
in Strafsachen, die eine Straftat nach § 331 Abs. 1 und 2 Nummer 1 VAG zum Gegenstand haben, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, einer Geschäftsleiterin oder eines Geschäftsleiters, einer Verantwortlichen Aktuarin oder eines Verantwortlichen Aktuars oder einer Inhaberin oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.

25c
Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 341 Absatz 1, 2 und 3 KAGB

(1) In Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung sind der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 – 28
60439 Frankfurt am Main

mitzuteilen

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 339 KAGB zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
2.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb einer Verwaltungsgesellschaft, extern verwalteten Investmentgesellschaft oder Verwahrstelle hindeuten, sind diese der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

26
Strafsachen gegen Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Tierärztinnen und Tierärzte,
Apothekerinnen und Apotheker,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
Hebammen und Entbindungspfleger
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Diätassistentinnen und Diätassistenten,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, 
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, 
Logopädinnen und Logopäden,
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
Orthoptistinnen und Orthoptisten,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Podologinnen und Podologen,
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, 
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Laboratoriumsassistenten; Medizinisch – technische Radiologieassistentinnen/Radiologieassistenten; veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten),
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
Angehörige der landesrechtlich geregelten Pflege- und Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter oder Gesundheits- und Pflegeassistentinnen und Gesundheits- und Pflegeassistenten),

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

1.
die zuständige Behörde und
2.
die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.

Sie sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Anmerkung zu Nummer 26:

Zuständige Behörden und zuständige Berufskammern sind im Land

Anmerkung zu Nummer 26
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte und für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, sind Mitteilungen nicht an die zuständige Behörde, das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg,
sondern für Tierärztinnen und Tierärzte
an das Regierungspräsidium Stuttgart
Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart
für Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
an das Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.
zu richten;
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen sind die Mitteilungen nicht an die zuständige Behörde, das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu richten,
sondern
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker
an das Regierungspräsidium
Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart;
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
Hebammen und Entbindungspfleger,
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Altenpflegerhelferinnen und Altenpflegerhelfer,
Diätassistentinnen und Diätassistenten,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Logopädinnen und Logopäden,
Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (Medizinisch- technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik; Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Radiologieassistenten)
und Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
an das jeweils zuständige Regierungspräsidium;
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
an das Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.;
für Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
an das Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe;
Berufskammer:
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart;
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart;
Landestierärztekammer Baden-Württemberg
Am Kräherwald 219, 70193 Stuttgart;
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastraße 1, 70190 Stuttgart;
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart;
Bayern Zuständige Behörde:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München,
Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg;
Berufskammer:
Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München;
Bayerische Landeszahnärztekammer
Flößergasse 1, 81369 München;
Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7a, 80336 München;
Bayerische Landesapothekerkammer
Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München;
Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Birketweg 30, 80639 München;
Berlin Zuständige Behörde:
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
Berufskammer:
Ärztekammer Berlin
Friedrichstraße 16, 10969 Berlin;
Zahnärztekammer Berlin
Stallstraße 1, 10585 Berlin;
Tierärztekammer Berlin
Littenstraße 108, 10179 Berlin;
Apothekerkammer Berlin
Littenstraße 10, 10179 Berlin;
Brandenburg Zuständige Behörde:
für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Berufe
(außer Tierärztinnen und Tierärzten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Berufe der Altenpflege und Altenpflegehilfe)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit – Dezernat G1
Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam;
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning von Tresckow Straße 2–13, 14467 Potsdam;
für Berufe der Altenpflege und Altenpflegehilfe:
Landesamt für Soziales und Versorgung,
Lipezker Straße 45, Haus 5, 03084 Cottbus;
für Tierärztinnen und Tierärzte
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam;
Berufskammern:
Landesärztekammer Brandenburg
Hauptgeschäftsstelle
Dreifertstraße 12, 03044 Cottbus;
Landeszahnärztekammer Brandenburg
Parzellenstraße 94, 03046 Cottbus;
Landesapothekerkammer Brandenburg
Pappelallee 5, 14469 Potsdam;
Landestierärztekammer Brandenburg
Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder);
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d, 04105 Leipzig;
Bremen Zuständige Behörden:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
Berufskammer:
Ärztekammer Bremen
Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen;
Zahnärztekammer Bremen
Universitätsallee 25, 28359 Bremen;
Psychotherapeutenkammer Bremen
Hollerallee 22, 28209 Bremen;
Tierärztekammer Bremen
c/o Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz-und Veterinärdienst Bremen
Lötzener Straße 3, 28207 Bremen;
Apothekerkammer Bremen
Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen;
Hamburg Zuständige Behörden
für Tierärztinnen und Tierärzte:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz – V1
Postfach 30 28 22, 20310 Hamburg;
Besucheranschrift:
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
im Übrigen:
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Gesundheit
Postfach 76 01 06, 22051 Hamburg;
Besucheranschrift:
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Berufskammern:
Ärztekammer Hamburg
Weidestraße 122b, 22083 Hamburg;
Zahnärztekammer Hamburg
Weidestraße 122b, 22083 Hamburg;
Tierärztekammer Hamburg
Sternstraße 106, 20357 Hamburg;
Apothekerkammer Hamburg
Osterbekstraße 90c, 22083 Hamburg;
Psychotherapeutenkammer
Hallerstraße 61, 20146 Hamburg;
Hessen Zuständige Behörde:
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt
im Gesundheitswesen
Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt am Main;
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger sowie andere Angehörige der Fachberufe des Gesundheitswesens
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt;
für Tierärztinnen und Tierärzte
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt;
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1, 35390 Gießen;
Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel;
Berufskammer:
Landesärztekammer Hessen
Hanauer Landstraße 152, 60314 Frankfurt am Main;
Landeszahnärztekammer Hessen
Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt am Main;
Landesapothekerkammer Hessen
Lise-Meitner-Straße 4, 60486 Frankfurt am Main;
Landestierärztekammer Hessen
Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen;
Psychotherapeutenkammer
Frankfurter Straße 8, 65189 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft,
ländliche Räume und Umwelt
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
für die übrigen genannten Personen
Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt
für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock;
Berufskammer:
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf;
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Straße 9a, 18055 Rostock;
Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d, 04105 Leipzig;
Niedersachsen Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte
das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 2 43, 30002 Hannover;
für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Postfach 39 49, 26029 Oldenburg;
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und –therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
Nobelring 4, 30627 Hannover (ab 2023: Berliner Allee 20, 30175 Hannover);
für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6, 30169 Hannover;
für Apothekerinnen und Apotheker
Apothekerkammer Niedersachsen
– Abteilung Apothekenaufsicht –
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover;
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;
für die übrigen genannten Personen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141, 30001 Hannover;
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim;
Berufskammer:
Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18–22, 30625 Hannover
(ab 2023: Berliner Allee 20, 30175 Hannover);
Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a, 30519 Hannover;
Tierärztekammer Niedersachsen
Fichtestraße 13, 30625 Hannover;
Apothekerkammer Niedersachsen
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover;
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Leisewitzstraße 47, 30175 Hannover;
Nordrhein-Westfalen Zuständige Behörde:
für die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
die Bezirksregierungen;
für Tierärztinnen und Tierärzte
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten (ATA) und Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten (OTA) sowie
ab dem 31.03.2024 für Hebammen und Entbindungspfleger und
ab dem 01.01.2025 für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger
die Bezirksregierungen;
für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure, sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten
die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie;
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen
die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden;
Berufskammer:
Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf;
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210–214, 48147 Münster;
Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf;
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Auf der Horst 29/31, 48147 Münster;
Apothekerkammer Nordrhein
Poststraße 4, 40213 Düsseldorf;
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Bismarckallee 25, 48151 Münster;
Psychotherapeutenkammer NRW
Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf;
Rheinland-Pfalz Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz;
für Altenpflegerinnen und Altenpfleger
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier;
für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
die Kreisverwaltung bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung;
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Dienststelle Koblenz –
Baedekerstraße 2–20, 56073 Koblenz;
Berufskammer:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz;
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz;
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Bahnhofstraße 6–8, 66869 Kusel;
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15, 55131 Mainz;
Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
Diether-von-Isenburg-Straße 9–11, 55116 Mainz;
Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Große Bleiche 14–16, 55116 Mainz
(zuständig für:
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner);
Saarland Zuständige Behörde:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Landesamt für Soziales
Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken;
Berufskammer:
Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken;
Tierärztekammer des Saarlandes
Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler;
Apothekerkammer des Saarlandes
Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken;
Psychotherapeutenkammer des Saarlandes
Scheidter Straße 124, 66123 Saarbrücken;
Sachsen für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Heilberufe
Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen, Tierärzte
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden;
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz;
für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41, 09127 Chemnitz;
für Hebammen und Entbindungspfleger
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig;
für die in Nummer 26 Abs. 1 genannten Gesundheitsfachberufe
Zuständige Behörde:
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz;
Berufskammern:
Sächsische Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;
Landeszahnärztekammer Sachsen
Schützenhöhe 11, 01099 Dresden;
Sächsische Landestierärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;
Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden;
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d, 04105 Leipzig;
Sachsen-Anhalt Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg;
für Hebammen und Entbindungspfleger
neben dem
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
auch
die Landkreise und kreisfreien Städte;
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Berufskammer:
Ärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Doctor-Eisenbarth-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg;
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
Walter-Hülse-Straße 9, 06120 Hale (Saale);
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer K. d. ö. R.
Goyastraße 2, 04105 Leipzig;
Schleswig-Holstein Zuständige Behörde:
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
für Tierärztinnen und Tierärzte
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel;
für psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Gartenstraße 24, 24534 Neumünster;
für die übrigen in Nummer 26 Abs.1 genannten Personen
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
– Landesamt –
Sophienblatt 50a, 24114 Kiel;
Berufskammer:
Ärztekammer Schleswig-Holstein
BismarckalIee 8–12, 23795 Bad Segeberg;
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 496, 24106 Kiel;
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel;
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Hamburger Straße 99a, 25746 Heide;
Thüringen Zuständige Behörde:
für Tierärztinnen und Tierärzte sowie veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza;
für die übrigen in Nummer 26 Abs. 1 genannten Personen
das Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;
Berufskammern:
Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33, 07751 Jena;
Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16, 99092 Erfurt;
Landesapothekerkammer Thüringen
Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt;
Landestierärztekammer Thüringen
Thälmann Straße 1/3, 99085 Erfurt;
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d, 04105 Leipzig.

27
Strafsachen gegen an Schulen, Hochschulen, Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen und Berufsakademien,
2.
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen und sonstigen vergleichbaren Ausbildungsstätten tätig sind,
3.
Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kinderheimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind,

gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend, wenn sie entweder an staatlich anerkannten Hochschulen, an Berufsakademien oder an Schulen in freier Trägerschaft oder in einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an staatlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder in einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind.

(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an die zuständige Stelle, die die Berufsberechtigung erteilt hat oder für die Anerkennung der Berufsberechtigung zuständig ist, zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Anmerkung zu Nummer 27:

Zuständige Aufsichtsbehörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 27
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Königstraße 46, 70173 Stuttgart;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Regierungspräsidium in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Kommunalverband für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg
– Landesjugendamt –
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;
Regierungspräsidium Stuttgart (Zeugnisanerkennungsstelle);
Bayern für Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
80327 München;
für die übrigen in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
die Hochschule;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
an Schulen in freier Trägerschaft (Gymnasien, Fachoberschulen,
Berufsoberschulen, Realschulen und Schulen, die ganz oder teilweise
den Lernzielen der vorgenannten Schulen entsprechen)
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
80327 München;
an Schulen in freier Trägerschaft (übrige Schularten)
die Regierungen;
an öffentlichen Schulen (ohne Arbeitnehmer-/Beamtenverhältnis
z. B. für Honorarkräfte und Personen, die im Rahmen ihres Einsatzes an einer Ganztagsschule bei einem außerschulischen Kooperationspartner angestellt sind)
die Regierungen;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
die Bezirksregierungen für betriebserlaubnispflichtige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 45 SGB VIII sowie für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und Landkreise;
Berlin für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Präsident/in der
Freien Universität Berlin
Kaiserswerther Straße 16–18, 14195 Berlin;
Präsident/in der
Humboldt-Universität zu Berlin
Unter den Linden 6, 10099 Berlin;
Präsident/in der
Technischen Universität Berlin
Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin;
Vorstandsvorsitzende/r der
Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité)
Campus Charité – Mitte
Schumannstraße 20/21, 10117 Berlin;
Präsident/in der
Universität der Künste Berlin
Einsteinufer 43–53, 10587 Berlin;
Rektor/in der
Hochschule für Musik „Hanns-Eisler“
Charlottenstraße 55, 10117 Berlin;
Rektor/in der
Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
– Hochschule für Gestaltung
Bühringstraße 20, 13086 Berlin;
Rektor/in der
Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“
Zinnowitzer Straße 11, 10115 Berlin;
Präsident/in der
Beuth-Hochschule für Technik Berlin
Luxemburgstraße 10, 13353 Berlin;
Präsident/in der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Treskowallee 8, 10318 Berlin;
Präsident/in der
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Badensche Straße 52, 10825 Berlin;
Rektor/in der
„Alice Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin
Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin;
Präsident der
Universität der Künste Berlin
Einsteinufer 43–53, 10587 Berlin;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Leiter/in der Personalstelle ZS P
Flottenstraße 28–42, 13407 Berlin;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
– Abteilung Jugend und Familie, Landesjugendamt –
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin;
Brandenburg für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Präsidentin der
BTU Cottbus-Senftenberg
Platz der Deutschen Einheit 1, 03046 Cottbus;
Präsidentin der
Europa-Universität
Viadrina Frankfurt (Oder)
Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder);
Präsident der
Universität Potsdam
Am Neuen Palais 10, 14469 Potsdam;
Präsident der
Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
Marlene-Dietrich-Allee 11, 14482 Potsdam;
Präsidentin der
Technischen Hochschule Brandenburg
Magdeburger Straße 50, 14770 Brandenburg an der Havel;
Präsident der
Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
Schicklerstraße 5, 16225 Eberswalde;
Präsidentin der
Fachhochschule Potsdam
Kiepenheuerallee 5, 14469 Potsdam;
Präsidentin der Fachhochschule
Clara Hoffbauer Potsdam
Hermannswerder 7, 14473 Potsdam;
Präsident der ESAB Fachhochschule für Sport und Management Potsdam der Europäischen Sportakademie Land Brandenburg gemeinn. GmbH
Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam;
Präsident der
Medizinischen Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH
Fehrbelliner Straße 38, 16816 Neuruppin;
Rektor der
Theologischen Hochschule Elstal (Fachhochschule)
im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R.
Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark OT Elstal;
Präsident der
XU Exponential University of Applied Sciences
August-Bebel-Straße 26/53, 14482 Potsdam;
Geschäftsführerin der
HMU Health and Medical University Potsdam
Olympischer Weg 1, 14471 Potsdam;
Präsident der
GISMA Business School
University of Applied Sciences
Konrad-Zuse-Ring 11, 14469 Potsdam;
Rektor der
University of Europe for Applied Sciences
Konrad-Zuse-Ring 11, 14469 Potsdam;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Personen
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Abteilung Kinder, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
Bremen für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Katharinenstraße 37, 28195 Bremen;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 genannten Personen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Rembertiring 8–12, 28195 Bremen;
Hamburg für die Universität Hamburg,
die Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
die Hafen City Universität Hamburg,
die Hochschule für bildende Künste Hamburg,
die Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
die Technische Universität Hamburg-Harburg,
die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg,
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sowie
für die von der Freien und Hansestadt Hamburg staatlich anerkannten Hochschulen bzw. Berufsakademien in privater Trägerschaft, namentlich
die Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie,
die Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft,
die Europäische Fernhochschule Hamburg,
die HFH Hamburger Fern-Hochschule,
die HSBA Hamburg School of Business Administration,
die NBS Northern Business School,
die EBC Hochschule (bis 30.09.2022),
die MSH Medical School Hamburg, University of Applied Sciences and Medical University,
die Brand University of Applied Sciences,
die Kühne Logistic University – Wissenschaftliche Hochschule für Logistik und
Unternehmensführung (KLU) sowie
für die Berufsakademie Hamburg und die Berufsakademie Nord (BA Nord) – Universtiy of Cooperative Education
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg;
für die Berufliche Hochschule Hamburg
die Behörde für Schule und Berufsbildung
– Amt für Verwaltung, Rechtsabteilung –
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
die Behörde für Schule und Berufsbildung
– Amt für Verwaltung, Personalabteilung –
Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
– Amt für Familie und Kindertagesbetreuung –
Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg;
Hessen für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Postfach 3260, 65022 Wiesbaden;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration,
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 6–8, 19053 Schwerin;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen soweit sie in allgemeinbildenden Schulen tätig sind
Staatliches Schulamt Schwerin
Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin;
Staatliches Schulamt Rostock
Doberaner Straße 47, 18057 Rostock;
Staatliches Schulamt Greifswald
Martin-Andersen-Nexö-Platz 1, 17489 Greifswald;
Staatliches Schulamt Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen soweit sie in beruflichen Schulen tätig sind
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen,
die in Heimen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,
Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/
Landesjugendamt
Der Verbandsdirektor,
Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin;
die in Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,
die Landkreise
Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim;
Mecklenburgische Seenplatte
Plantanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg;
Nordwestmecklenburg
Postfach 1565, 23958 Wismar;
Rostock
Am Wall 3–5, 18273 Güstrow;
Vorpommern-Greifswald
Feldstraße 85a, 17489 Greifswald;
Vorpommern-Rügen
Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund;
und die kreisfreien Städte
Hansestadt Rostock
Neuer Markt 1, 18055 Rostock;
Landeshauptstadt Schwerin
Am Packhof 2–6, 19053 Schwerin;
(bei Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst Träger dieser Einrichtungen sind, ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die dort mit erzieherischen Aufgaben betrauten Personen ebenfalls der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt);
Niedersachsen für Hochschulen und Fachhochschulen
das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9, 30169 Hannover;
für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen
das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;
für Einrichtungen im Bereich der Kinder und Jugendhilfe
für erlaubnispflichtige Einrichtungen im Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe (mit Ausnahme von
Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen)
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
– Landesjugendamt –
Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover;
und für Einrichtungen im Bereich der Tageseinrichtungen
und Tagespflege für Kinder
das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Dezernat Frühkindliche Bildung
Fachbereich II des Niedersächsischen Landesjugendamtes
Mailänder Str. 2, 30539 Hannover;
Nordrhein-Westfalen für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Ministerium für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und andere Personen, die dort tätig sind,
die Bezirksregierungen;
für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer
an privaten bergmännischen Schulen und andere Personen, die dort tätig sind,
die Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg;
für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen und anderen Personen, die dort tätig sind,
das für Schule zuständige Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer an den übrigen Schulen in freier Trägerschaft und an freien Unterrichtseinrichtungen und anderen Personen, die dort tätig sind,
die Bezirksregierungen;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
Rheinland-Pfalz für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97–101, 55118 Mainz;
Saarland für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen,
soweit sie nicht an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind:
Staatskanzlei
Abteilung Wissenschaft
Heuduckstraße 1, 66117 Saarbrücken;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Personen,
soweit sie an der Hochschule für Bildende Künste Saar oder an der Hochschule für Musik Saar tätig sind:
Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen, soweit Heimeinrichtungen und Tageseinrichtungen betroffen sind:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Wigardstraße 17, 01097 Dresden;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Landesamt für Schule und Bildung
Reichenhainer Straße 29a, 09126 Chemnitz;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen, soweit sie an landwirtschaftlichen Fachschulen tätig sind
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Landesjugendamt
Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
die Rektorin/der Rektor oder
die Präsidentin/der Präsident der Hochschule;
für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in freier Trägerschaft
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle;
für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle;
für Schulleiterinnen und Schulleiter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen,
sofern Beschäftigte mit der Bes.Gr. A 16 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung,
das Ministerium für Bildung
Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg;
sofern Beschäftigte bis zur Bes.Gr. A 15 oder vergleichbarer tarifrechtlicher Einstufung,
und
für sonstige i. S. d. Nummer 27 an öffentlichen Schulen tätige Personen
das Landesschulamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH), § 20 Abs.1 KiFöG;
Schleswig-Holstein für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Brunswiker Straße 16–22, 24105 Kiel;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Brunswiker Straße 16–22, 24105 Kiel;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen,
– sofern diese Personen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 45, 48a SGB VIII oder in Kindertageseinrichtungen in den kreisfreien Städten tätig sind:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
– im Übrigen sind zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen in den Landkreisen, der Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und der Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe;
Thüringen für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft
und digitale Gesellschaft
Max-Reger-Straße 4–8, 99096 Erfurt;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;
für die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Landesjugendamt
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;
wenn die in Nummer 27 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Personen in stationären Einrichtungen (Heime) für behinderte Kinder und Jugendliche tätig sind:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.

28
Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Betreiberinnen oder Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter von sowie Pflegedienstleiterinnen oder Pflegedienstleiter und andere pflegerisch oder betreuerisch tätige Beschäftigte in

Einrichtungen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zum Heimrecht,
Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX sowie Tagesförderstätten und vergleichbaren Angeboten der Behindertenhilfe,
ambulanten Pflegediensten nach SGB V und SGB XI und
Diensten der Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 und
erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die für die jeweilige Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde und an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Anmerkung zu Nummer 28:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 28
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter als Heimaufsichtsbehörde;
die Regierungspräsidien;
für Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte der ambulanten Pflegedienste nach SGB V und SGB XI
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart;
für Verantwortliche der Werkstätten für behinderte Menschen
Bundesagentur für Arbeit
– Regionaldirektion Baden-Württemberg –
Hölderlinstraße 36, 70174 Stuttgart;
für Verantwortliche der Tagesförderstätten
Kommunalverband für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;
Bayern für ambulante Pflegedienste
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München,
Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg
und
die Regierungen;
für stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige und stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München;
Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg;
die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden;
im Übrigen
die Kreisverwaltungsbehörden;
für Werkstätten für behinderte Menschen
die Bezirke als Aufsichtsbehörden
und
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales,
80792 München, als oberste Landesbehörde;
für stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und Internate)
die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden
und
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, als oberste Landesbehörde;
für stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung
die Kreisverwaltungsbehörden (FQA Fachstellen für Qualität und Aufsicht) als Aufsichtsbehörden,
die Bezirksregierungen als deren Fachaufsichtsbehörden
und
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
Haidenauplatz 1, 81667 München,
Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg,
als oberste Landesbehörde;
Berlin für die Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigten in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Abt. Pflege
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
für die übrigen Einrichtungen
das Landesamt für Gesundheit und Soziales
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg für die Betreiberinnen und Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter, Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter sowie andere pflegerisch und betreuerisch tätige Beschäftigte in Einrichtungen und Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz
Landesamt für Soziales und Versorgung Land Brandenburg
Aufsicht für unterstützende Wohnformen
Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus;
im Falle von Meldungen bezüglich Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste nach SGB V und SGB XI zudem
Gewerbeämter der Landkreise und kreisfreien Städte;
im Falle von Meldungen bezüglich Betreiberinnen und Betreiber, vertretungsberechtigte juristische Personen als Betreiber, Leiterinnen und Leiter sowie Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten nach dem SGB IX:
Landkreise und kreisfreie Städte;
zuständige oberste Landesbehörde für Einrichtungen und Wohnformen für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit Behinderungen, ambulante Pflegedienste:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13,14467 Potsdam;
zuständige oberste Landesbehörde für Werkstätten für behinderte Menschen und für Tagesförderstätten:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Treskow-Straße 2–13, 14467 Potsdam;
Bremen für ambulante Pflegedienste
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
für die übrigen Einrichtungen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
Hamburg für Einrichtungen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zum Heimrecht sowie ambulante Pflegedienste nach SGB V und SGB XI
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Gesundheit
Billstraße 80, 20539 Hamburg
(als oberste Landesbehörde);
die Bezirksämter
https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/
(als Aufsichtsbehörden);
für alle übrigen Einrichtungen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Soziales
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg;
Hessen für ambulante Pflegedienste
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
für erlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
für die übrigen Einrichtungen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen
Regierungsbezirk: Landkreise:
Limburg-Weilburg, Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf;
Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt
Regierungsbezirk: Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis
Kreisfreie Städte: Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden;
Regierungspräsidium Kassel, 34110 Kassel
Regierungsbezirk: Landkreise: Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Kassel, Hersfeld-Rotenburg, Fulda
Kreisfreie Städte: Kassel;
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Werderstraße 124, 19055 Schwerin;
Niedersachsen für Heime oder Teile von Heimen für volljährige behinderte Menschen, mit denen keine Verträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI (Versorgungsvertrag) bestehen,
das Niedersächsische Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim;
für die stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen
die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte;
für Heime für behinderte Kinder und Jugendliche und für vorwiegend von diesen bewohnten, gemischt genutzten Heimen
das Niedersächsische Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
– Landesjugendamt –
Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover;
für ambulante Pflegedienste
das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141, 30001 Hannover;
in den übrigen Fällen
die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte;
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Heimaufsichtsbehörde;
für erlaubnispflichtige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt
Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster;
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Landesjugendamt
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln;
als Heimaufsichtsbehörde;
Rheinland-Pfalz für ambulante Pflegedienste
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9, 55116 Mainz;
für die übrigen Einrichtungen
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97–101, 55118 Mainz;
Saarland Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen für ambulante Pflegedienste
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Albertstraße 10, 01097 Dresden;
für die übrigen Einrichtungen
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachdienst Heimaufsicht
Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein für stationäre Pflegeinrichtungen und ambulante Dienste
Kreise und kreisfreie Städte als Aufsichtsbehörden nach SbStG;
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt;
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 630
Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl.

29
Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 154b Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG, § 122 Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 65 Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV, § 60a Absatz 2 KWG, § 65 Satz 3 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 334 VAG

(1) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:

1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
2.
Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte (Nummer 18)
3.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
4.
Zivildienstleistende (Nummer 21)
5.
Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
6.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Bewacherinnen und Bewacher sowie Wachpersonen (Nummer 24)
7.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a KWG auch deren persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane (Nummer 25)
8.
Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
9.
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25b)
10.
bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25c)
11.
Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
12.
Personen, die an Schulen, Hochschulen, in Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätig sind (Nummer 27)
13.
Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, anderen Leistungsanbietern im Sinne von § 60 SGB IX, sonstigen Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (Nummer 28).

Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.

(2) Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der
persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

30
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist

1.
auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
2.
auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

1.
bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,
2.
bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.

Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.

31
Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
§ 22a FamFG, § 70 Satz 1 JGG

(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, die Maßnahmen des Betreuungs- oder des Familiengerichts erfordern können, so sind diesen die Tatsachen mitzuteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis von Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

32
Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§§ 38, 50, 70 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG

In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens zu den in § 70 Absatz 2 JGG genannten Zeitpunkten,
2.
vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
3.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
4.
der Verzicht auf die Erfüllung von Anforderungen an die Jugendgerichtshilfe (§ 38 Absatz 7 Satz 1 und 2 JGG),
5.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
6.
Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
7.
die Urteile,
8.
der Ausgang des Verfahrens,
9.
der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
10.
die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.

33
Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Absatz 1 JGG

(1) In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. Es wird in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.

(2) Die Mitteilungen sind an die Leiterin oder den Leiter der Schule oder die Vertretung im Amt zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

34
Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ 67 Absatz 5, §§ 67a, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG

(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an

1.
die Erziehungsberechtigten,
2.
die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
3.
die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger,
4.
andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Personen, wenn ein Fall des § 67a Absatz 3 JGG vorliegt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von

1.
der Einleitung des Verfahrens
2.
der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.

Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an, soweit nicht in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.

35
Mitteilungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Nummer 5 EGGVG, § 5 KKG

(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, sind diese unverzüglich der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen. Nummer 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Mitteilungen erhalten insbesondere

1.
das Jugendamt und das Familiengericht, wenn wegen einer vollendeten oder versuchten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kinder und Jugendlichen (Dreizehnter Abschnitt des Besonderen Teils des StGB), nach den §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234 bis 236 StGB oder nach § 145a StGB, soweit Führungsaufsicht wegen einer in § 181b StGB genannten Tat angeordnet oder kraft Gesetzes eingetreten ist, ein Verfahren eingeleitet wird oder wenn der Täter wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde,
2.
die zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen nach § 45 SGB VIII, wenn Anlass zur Prüfung von Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls eines Kindes und Jugendlichen besteht,
3.
das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 27, 28 JuSchG ausgesprochen worden ist,
4.
das Familiengericht, wenn Anlass zur Prüfung gerichtlicher Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder der Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) besteht,
5.
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. §§ 28, 29, 32 BBiG, §§ 22, 22a, 23 HwO, §§ 25, 27 JArbSchG),
6.
das Jugendamt zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos in sonstigen Fällen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes und Jugendlichen bekannt werden. Gewichtige Anhaltspunkte liegen insbesondere in den in § 5 Absatz 2 KKG genannten Fällen vor.

(3) In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Familiengericht und dem Jugendamt mitzuteilen.

(4) In Strafsachen, die eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GVG) werden dem Jugendamt Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.

(5) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Anmerkung zu Nummer 35:

Anmerkung zu Nummer 35
Land Institution Behörde
I.
Zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen i. S. d. Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 2 ist in den Ländern
Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg – Landesjugendamt –
Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart;
Bayern Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39, 80538 München;
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut;
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg;
Regierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth;
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach;
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9, 97070 Würzburg;
Regierung von Schwaben
Fronhof 10, 86152 Augsburg;
Berlin Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
– Jugend und Familie, Landesjugendamt –
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin;
Brandenburg für Kindertageseinrichtungen:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 27
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
für Tagesgruppen, Heime und sonstige betreute Wohnformen zur Erziehung, Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie Wohnheime und Internate:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam;
Bremen Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Landesjugendamt
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt FS, Grundsatz und Steuerung (FS 21)
Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg;
Hessen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration,
Abt. II (Landesjugendamt),
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/
Landesjugendamt
Der Verbandsdirektor
Am Grünen Tal 19, 19063 Schwerin;
für Kindertageseinrichtungen:
die Landkreise
Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim;
Mecklenburgische Seenplatte
Plantanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg;
Nordwestmecklenburg
Postfach 1565, 23958 Wismar;
Rostock
Am Wall 3–5, 18273 Güstrow;
Vorpommern-Greifswald
Feldstraße 85a, 17489 Greifswald;
Vorpommern-Rügen
Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund;
und die kreisfreien Städte
Hansestadt Rostock
Neuer Markt 1, 18055 Rostock;
Landeshauptstadt Schwerin
Am Packhof 2–6, 19053 Schwerin;
(bei Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Landkreise und kreisfreien Städte selbst Träger dieser Einrichtungen sind, ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern/Landesjugendamt);
Niedersachsen für Heime oder sonstige betreute Wohnformen:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
– Landesjugendamt –
Schiffgraben 30–32, 30175 Hannover;
Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Landesjugendamt
Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster;
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Landesjugendamt
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln;
Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Landesjugendamt
Rheinallee 97–101, 55118 Mainz;
Saarland Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat C 5, Landesjugendamt
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Landesjugendamt
Carolastraße 7a, 09111 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt für Tagesgruppen, betreutes Wohnen, Kinder- und Jugendheime, individualpädagogische Betreuungsstellen, Mutter/Vater/Kind-Einrichtungen, Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, Internate:
Landesverwaltungsamt
Referat Familie und Frauen (Referat 502)
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
für Kindertageseinrichtungen:
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel;
Thüringen Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Landesjugendamt
Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt;
II.
Sonst zuständige Stellen i. S. d. Nummer 35 Absatz 2 Ziffer 5 sind
im
Bund Auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen.
im Land
Baden-Württemberg für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Freiburg
Bismarckallee 6, 79098 Freiburg i.Br.;
Handwerkskammer Heilbronn-Franken
Allee 76, 74072 Heilbronn;
Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4–5, 76133 Karlsruhe;
Handwerkskammer Konstanz
Webersteig 3, 78462 Konstanz;
Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald
B 1, 1–2, 68159 Mannheim;
Handwerkskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen;
Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart;
Handwerkskammer Ulm
Olgastraße 72, 89073 Ulm;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
Romäusring 4, 78050 Villingen-Schwenningen;
Industrie- und Handelskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 54, 72762 Reutlingen;
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2, 88250 Weingarten;
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
Schnewlinstraße 11–13, 79098 Freiburg;
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Straße 6, 75173 Pforzheim;
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Schützenstraße 8, 78462 Konstanz;
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Postfach 34 40, 76020 Karlsruhe;
Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Straße 1, 89520 Heidenheim;
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
L 1,2, 68161 Mannheim;
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart;
Industrie- und Handelskammer Ulm
Olgastraße 97–101, 89073 Ulm;
Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
(auch für die Berufsausbildung in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG);
Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3
Schlossplatz 4–6, 76131 Karlsruhe;
Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 3
Bertholdstraße 43, 79098 Freiburg;
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstraße 44, 79098 Freiburg;
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe;
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14, 70173 Stuttgart;
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30, 72072 Tübingen;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart;
Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstraße 16/1, 69115 Heidelberg;
Steuerberaterkammer Südbaden
Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg;
für die Berufsbildung der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart;
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart;
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastr. 1, 70190 Stuttgart;
für die Berufsbildung in der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)
Regierungspräsidium Tübingen, Referat 31
Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen;
für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 2 BBiG),
der Verwaltungsfachangestellten,
Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste,
Fachangestellten für Bäderbetriebe,
Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft),
Bestattungsfachkräfte,
geprüften Meister für Bäderbetriebe,
geprüften Wassermeister, geprüften Abwassermeister,
geprüften Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
und der Verwaltungsfachwirte
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
Schlossplatz 1–3, 76131 Karlsruhe;
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des Öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
siehe Anmerkung zu Nummer 22;
Bayern für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Tiermedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Bayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München;
Bayerische Landeszahnärztekammer
Fallstraße 34, 81369 München;
Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7a, 80336 München;
Bayerische Landesapothekerkammer
Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Postfach 20 16 65, 80016 München;
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115, 90429 Nürnberg;
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg;
Notarkasse A. d. ö. R.
Ottostraße 10/III, 80333 München;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9, 80638 München;
Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28, 90402 Nürnberg;
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Max-Josef-Straße 4, 80333 München;
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ditthornstraße 10, 93055 Regensburg;
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Nikolastraße 10, 94032 Passau;
Handwerkskammer für Schwaben
Siebentischstraße 52–58, 86152 Augsburg;
Handwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11/15, 90489 Nürnberg;
Handwerkskammer für Oberfranken
Kerschensteiner Straße 7, 95444 Bayreuth;
Handwerkskammer für Unterfranken
Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12, 80535 München;
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12, 80535 München;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9, 63741 Aschaffenburg;
Industrie- und Handelskammer zu Coburg
Schlossplatz 5, 96450 Coburg;
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Balanstraße 55, 81541 München;
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau
Nibelungenstraße 15, 94032 Passau;
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg;
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25/27, 95444 Bayreuth;
Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim
D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg;
Industrie- und Handelskammer Schwaben
Stettenstraße 1 und 3, 86150 Augsburg;
Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt
Mainaustraße 33, 97082 Würzburg;
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
Bischöfliches Ordinariat Augsburg
Postfach 11 03 49, 86028 Augsburg;
Erzbischöfliches Ordinariat Bamberg
Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg;
Bischöfliches Ordinariat Eichstätt
Postfach 13 54, 85067 Eichstätt;
Bischöfliches Ordinariat München
Postfach 33 03 60, 80063 München;
Bischöfliches Ordinariat Passau
Domplatz 7, 94032 Passau;
Bischöfliches Ordinariat Regensburg
Postfach 11 01 63, 93043 Regensburg;
Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Postfach 11 03 62, 97030 Würzburg;
Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
80007 München;
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
Autobahndirektion Nordbayern
Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg;
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München;
Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Ridlerstraße 75, 80339 München;
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alexandrastraße 4, 80538 München;
Sparkassenverband Bayern
Karolinenplatz 5, 80333 München;
für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, knappschaftliche Sozialversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie
und Integration
80792 München;
für die Berufsbildung der Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1, 81667 München,
und
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen;
Berlin auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen;
Brandenburg zuständige Behörde für die Überwachung, Untersagung und Zuerkennung der Eignung:
die in § 5 Nummer 1 bis 5 der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (BBiZV) benannten Stellen;
Bremen auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) wird verwiesen;
Hamburg für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Hamburg
Holstenwall 12, 20355 Hamburg;
für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg;
für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Landwirtschaftskammer Hamburg
Brennerhof 121-123, 22113 Hamburg;
für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg;
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg;
für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32, 20095 Hamburg;
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Ärztekammer Hamburg
Weidestraße 122b, 22083 Hamburg;
Zahnärztekammer Hamburg
Weidestraße 122b, 22083 Hamburg;
Apothekerkammer Hamburg
Osterbekstraße 90c, 22083 Hamburg;
Tierärztekammer Hamburg
Sternstraße 106, 20357 Hamburg;
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Abs. 2 BBiG) und in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
– Personalamt –
Landesbetrieb ZAF/AMD
Zentrum für Aus- und Fortbildung–Zuständige Stelle
Normannenweg 26, 20537 Hamburg,
https://www.hamburg.de/zafamd/zustaendigestelle;
für die Berufsbildung in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Gesundheit–Fachberufe im Gesundheitswesen
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
für die Berufsbildung im Übrigen wird auf das unter http://www.bibb.de/ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (Teil 4) verwiesen;
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG)
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main
Bockenheimer Landstraße 21, 60325 Frankfurt a.M.;
Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel;
Handwerkskammer Wiesbaden
Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerks-ähnliche Betriebe sind, (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt;
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt a.M.;
Industrie- und Handelskammer Fulda
Heinrichstraße 8, 36037 Fulda;
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
Lonystraße 7, 35390 Gießen;
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau;
Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg
Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel;
Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill
Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg;
Industrie- und Handelskammer Limburg
Walderdorffstraße 7, 65549 Limburg a. d. Lahn;
Industrie- und Handelskammer Offenbach
Frankfurter Straße 90, 63067 Offenbach a.M.;
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
entfällt, s. dazu unter „Vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG“;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer Frankfurt
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;
Rechtsanwaltskammer
34117 Kassel;
Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a.M.;
Notarkammer Kassel
Karthäuserstraße 5a, 34117 Kassel;
Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Hessen
Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt a.M.;
Wirtschaftsprüferkammer Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen K. d. ö. R.
Sternstraße 8, 60318 Frankfurt a.M.;
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt a.M.;
Landeszahnärztekammer Hessen
Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt a.M.;
Landesapothekerkammer Hessen
Kuhwaldstraße 46, 60488 Frankfurt a.M.;
Landestierärztekammer Hessen
Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen;
vom Land bestimmte zuständige Stellen, § 71 Absatz 8 BBiG i. V. m. § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse,
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Kölnische Straße 48–50, 34117 Kassel;
Landesbetrieb Hessen-Forst
Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 Kassel;
für die Hauswirtschaft die jeweils örtlich zuständige IHK;
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG i. V. m. § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Städelstraße 28, 60596 Frankfurt a.M.;
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden;
Präsident/in des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M.;
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen;
Die jeweils örtlich zuständige IHK
Im Einzelnen zuständig ist
1.
in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation oder Fachangestellter für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen,
2.
im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
3.
in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4.
im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,
5.
im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,
6.
im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement, wenn das Ausbildungsverhältnis
a)
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Gebietskörperschaften oder Zweckverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen oder kommunalen Eigenbetrieben besteht,
b)
bei allen sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besteht und wenn mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791), gewählt wurde, das Regierungspräsidium Gießen,
c)
bei den unter Buchstabe b genannten Ausbildungsbetrieben besteht und andere als die in b genannten Wahlqualifikationen gewählt werden, die Industrie- und Handelskammer.
Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
1.
für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur und zur Lebensmittelkontrolleurin sowie zum Tiergesundheitsaufseher und zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,
2.
im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
siehe Anmerkung zu Nummer 22;
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG)
Regierungspräsidium Darmstadt
Aufsichtsbezirk Darmstadt: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt
Rheinstraße 62, 64295 Darmstadt;
Aufsichtsbezirk Wiesbaden: Stadt Wiesbaden, Hoch-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
Simone-Veil-Straße 5, 65197 Wiesbaden;
Aufsichtsbezirk Frankfurt: Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Frankfurt Flughafen
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main;
Regierungspräsidium Gießen
Aufsichtsbezirk Gießen: Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Südanlage 17, 35390 Gießen;
 
Aufsichtsbezirk Hadamar: Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg
Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar;
Regierungspräsidium Kassel
Aufsichtsbezirk Kassel: Stadt und Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Steinweg 6, 34117 Kassel;
 
Aufsichtsbezirk Bad Hersfeld: Landkreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rothenburg
Standort Bad Hersfeld Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld;
Mecklenburg-Vorpommern für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern–Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 11, 17033 Neubrandenburg;
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern–Hauptverwaltungssitz Rostock
Schwaaner Landstraße 8, 18055 Rostock;
Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg;
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1–3, 18055 Rostock;
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern, die Adressen ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40, 18107 Rostock;
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Straße 9, 18055 Rostock;
Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin;
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
für die Berufsbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 72 BBiG)
Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Gribnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf;
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
ergeben sich die Adressen aus den Anmerkungen zu Nummer 22;
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des BBiG sowie der §§ 24 und 41a der HwO für den Bereich der Sparkassen sowie für alle Ausbildungsberufe im Bereich der Sparkassen
Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin;
für die übrigen Fälle
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde;
für den Ausbildungsberuf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden,
Landkreise und kreisfreie Städte;
für die Berufsausbildung der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 24 und 41a HwO
Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern
Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald;
für die Berufsausbildung in den übrigen Bereichen des öffentlichen Dienstes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 BBiG sowie der §§ 24 und 41a HwO
Oberste Landesbehörde;
für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/r in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/r für Bäderbetriebe, Kaufmann/-frau für Büromanagement, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (öD), Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;
für die Berufsausbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung,
Landkreise und kreisfreie Städte;
in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung,
Kommunales Studieninstitut Mecklenburg-Vorpommern
Brandteichstraße 20; 17489 Greifswald;
in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für den Beruf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;
für den Beruf Straßenwärter/-in
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock;
für die Berufsausbildung in anderen als den im § 71 BBiG erfassten Ausbildungsberufen, und zwar für die Berufe Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin, Verwaltungsfach-angestellte/er-IHK, Bautechniker/in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Zeichner/-in in der Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserbauer/in, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich gewerbliche Wirtschaft),
Industrie- und Handelskammern;
für den Beruf Justizfachangestellte/r;
Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3, 18055 Rostock;
für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r-HwK
Handwerkskammern;
Niedersachsen für die Gewerbeaufsicht
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winterstraße 2, 38120 Braunschweig;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg;
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Ärztekammer Niedersachsen
Berliner Allee 20, 30175 Hannover;
Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a, 30519 Hannover;
Apothekerkammer Niedersachsen
An der Markuskirche 4, 30163 Hannover;
Tierärztekammer Niedersachsen
Fichtestraße 13, 30625 Hannover;
Im Übrigen wird auf das auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung unter der Rubrik „Die Themen“, dort „Berufe“ abrufbare Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe sowie der zuständigen Stellen (https://www.bibb.de/de/65925.php) verwiesen;
Nordrhein-Westfalen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Aachen
Sandkaulbach 21, 52062 Aachen;
Handwerkskammer Südwestfalen
Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg;
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstraße 48, 33602 Bielefeld;
Handwerkskammer Dortmund
Ardeystraße 93, 44139 Dortmund;
Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf;
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12, 50667 Köln;
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1, 48151 Münster;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerks-ähnliche Betriebe sind, (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Aachen
Theaterstr. 6–10, 52062 Aachen;
Industrie- und Handelskammer
Arnsberg, Hellweg – Sauerland
Königstraße 18–20, 59821 Arnsberg;
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brändström-Str. 1–3, 33602 Bielefeld;
Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet
Ostring 30–32, 44787 Bochum;
Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17, 53113 Bonn;
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold;
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Märkische Straße 120, 44141 Dortmund;
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf;
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Mercatorstraße 22–24, 47051 Duisburg;
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen;
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen;
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10–26, 50667 Köln;
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Nordwall 39, 47798 Krefeld;
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster;
Industrie- und Handelskammer Siegen
Koblenzer Str. 121, 57072 Siegen;
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Nevinghoff 40, 48147 Münster;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf;
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18, 59063 Hamm;
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Str. 30, 50668 Köln;
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53, 50667 Köln;
Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
für die Berufsbildung im Bereich der Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf;
Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34–36, 50670 Köln;
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostr. 43, 48145 Münster;
für die Berufsbildung im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf;
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210–214, 48147 Münster;
Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf-Lörick;
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Auf der Horst 29, 48147 Münster;
Apothekerkammer Nordrhein
Poststraße 4, 40213 Düsseldorf;
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Bismarckallee 25, 48151 Münster;
Tierärztekammer Nordrhein
St. Töniser Str. 15, 47906 Kempen;
Tierärztekammer Westfalen-Lippe
Goebenstr. 50, 48151 Münster;
für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
in den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin, Ver- und Entsorger und Ver- und Entsorgerin, Fachkraft für Wasserwirtschaft und der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen;
für die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
für die katholische Kirche
Erzbistum Köln
Erzbischöfliches Generalvikariat
Marzellenstraße 32, 50668 Köln;
Erzbistum Paderborn
Erzbischöfliches Generalvikariat
Domplatz 3, 33098 Paderborn;
Bistum Aachen
Bischöfliches Generalvikariat
Klosterplatz 4, 52062 Aachen;
Bistum Münster
Bischöfliches Generalvikariat
Domplatz 27, 48143 Münster;
Bistum Essen
Bischöfliches Generalvikariat
Zwölfling 16, 45127 Essen;
für die evangelische Kirche
Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf;
Evangelische Kirche von Westfalen
Landeskirchenamt
Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld;
Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche
Leopoldstr. 27, 32756 Detmold;
Rheinland-Pfalz Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG):
Medizinische Fachangestellte:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz;
Zahnmedizinische Fachangestellte:
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz;
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15, 55131 Mainz;
Tiermedizinische Fachangestellte:
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
Bahnhofstraße 6–8, 66869 Kusel;
Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
– Außenstelle Neustadt an der Weinstraße –
Friedrich-Ebert-Straße 154, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG):
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Haus der Landwirtschaft
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach;
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz;
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Zuständigkeit hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz;
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Koblenz
August-Horch-Straße 8, 56070 Koblenz;
Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern;
Handwerkskammer Rheinhessen
Dagobertstraße 2, 55116 Mainz;
Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18, 54292 Trier;
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer zu Koblenz
Schlossstraße 2, 56068 Koblenz;
Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Ludwigsplatz 2–4, 67059 Ludwigshafen;
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
Schillerplatz 7, 55116 Mainz;
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier;
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern.
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23.
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich Wirtschaftsprüfer- bzw. die Steuerberaterkammern.
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24.
Saarland Zuständigkeiten für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6 BBiG):
Medizinische Fachangestellte:
Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken;
Zahnmedizinische Fachangestellte:
Ärztekammer des Saarlandes
– Abteilung Zahnärzte –
Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken;
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte:
Apothekerkammer des Saarlandes
Zähringerstraße 5, 66119 Saarbrücken;
Tiermedizinische Fachangestellte:
Tierärztekammer des Saarlandes
Henri-Dunant-Weg 7, 66564 Ottweiler;
Zuständigkeit für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft:
Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken;
Zuständigkeit für die Fachangestellten in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG):
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Dillinger Straße 67, 66822 Lebach;
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes:
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Zuständigkeiten hinsichtlich des Bereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes, soweit die Betriebe der Bergaufsicht unterliegen:
Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG):
Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstraße 47–49, 66117 Saarbrücken;
Zuständigkeiten für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG):
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken;
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern:
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 23.
Zuständig für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5 BBiG) sind jeweils für ihren Bereich Wirtschaftsprüfer- bzw. die Steuerberaterkammern:
Die Adressen dieser Kammern ergeben sich aus den Anmerkungen zu Nummer 24.
Sachsen Zu Nummer 35 Abs. 2 Ziff. 3
Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Zu Nummer 35 Abs. 2 Ziff. 5
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Sächsische Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden;
Sächsische Landeszahnärztekammer
Schützenhöhe 11, 01099 Dresden;
Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden;
Sächsische Landestierärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Ländernotarkasse Leipzig
Springerstraße 8, 04105 Leipzig;
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6, 01099 Dresden;
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Hansastraße 4, 01097 Dresden;
Zuständige Stellen für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig;
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)
Handwerkskammer Chemnitz
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz;
Handwerkskammer Dresden
Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden;
Handwerkskammer Leipzig
Dresdner Straße 11–13, 04103 Leipzig;
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der städtischen und ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;
Staatsbetrieb Sachsenforst
Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna;
Zuständige Stellen für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Chemnitz
Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz;
Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4, 01239 Dresden;
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdeler Ring 5, 04109 Leipzig;
Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
Bistum Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat
Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden;
Bistum Görlitz
Bischöfliches Ordinariat
Carl-von-Ossietzky-Straße 41/43, 02826 Görlitz;
Konsistorium der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin;
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lukasstraße 6, 01069 Dresden;
Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Albertstraße 10, 01097 Dresden;
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden;
Sachsen-Anhalt für die Berufsbildung der Medizinischen Fachangestellten, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Ärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Große Diesdorfer Straße 162, 39110 Magdeburg;
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
Walter-Hülse-Straße 9, 06120 Halle (Saale);
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5, 39108 Magdeburg;
Patentanwaltskammer
Tal 29, 80331 München;
Notarkammer Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 26, 39104 Magdeburg;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg;
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Halle (Saale)
Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale);
Handwerkskammer Magdeburg
Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG) und für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 409
Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale);
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau
Franckestraße 5, 06110 Halle (Saale);
Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8, 39104 Magdeburg;
für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
für die evangelisch-lutherische Kirche:
Evangelische Landeskirche Anhalts
Landeskirchenamt
Friedrichstraße 22/24, 06844 Dessau;
Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Gemeinsames Kirchenamt der EKM
Am Dom 2, 39104 Magdeburg;
für die katholische Kirche:
Bistum Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg;
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg
(für die Berufe: Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in);
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 6, 39104 Magdeburg
(Ausbildungsberuf: Straßenwärter/in);
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Referat 201
Hakeborner Straße 1, 39112 Magdeburg
(Fachangestellte/r für Bäderbetriebe);
AOK Sachsen-Anhalt
(Sozialversicherungsangestellte/r Fachrichtung Krankenversicherung);
Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin
(Berufsausbildung im Bereich der Sparkassen);
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale)
(Bereich Geologie und Bergwesen);
Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10, 06618 Naumburg
(Bereich der Justiz);
für alle anderen Bereiche des öffentlichen Dienstes
das jeweilige Fachministerium;
Schleswig-Holstein für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Ärztekammer Schleswig-Holstein
BismarckalIee 8–12, 23795 Bad Segeberg;
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 498, 24106 Kiel;
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrookerweg 75, 24105 Kiel;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel;
für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 BBiG)
Handwerkskammer Lübeck
Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck;
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1–7, 24937 Flensburg;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Grüner Kamp 15–17, 24768 Rendsburg;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer zu Kiel
Bergstraße 2, 24103 Kiel;
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg
Heinrichstraße 28–34, 24937 Flensburg;
Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Fackenburger Allee 2, 23552 Lübeck;
für die Berufsbildung in sonstigen Berufs- und Wirtschaftszweigen (§ 72 BBiG)
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Hamburger Str. 99a, 25746 Heide;
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
für die evangelische Kirche
Nordelbisches ev.-luth. Kirchenamt
Dänische Straße 21/35, 24103 Kiel;
für die römisch-katholische Kirche
Erzbistum Hamburg
Katholisches Büro Kiel
Krusenrotter Weg 37, 24113 Kiel;
für die Religionsgemeinschaften
die Evangelisch-Methodistische Kirche
Superintendentur für Nordwestdeutschland
Eilbeker Weg 86, 22089 Hamburg;
Neuapostolische Kirche in Norddeutschland
Abendrothsweg 20, 20251 Hamburg;
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 Abs. 2 BBiG)
Verwaltungsakademie Bordesholm
Heintzestraße 13, 24582 Bordesholm;
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG)
Staatliche Arbeitschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung (§ 71 Abs. 1 BBiG)
Handwerkskammer Erfurt
Fischmarkt 13, 99084 Erfurt;
Handwerkskammer Ostthüringen
Handwerksstraße 5, 07545 Gera;
Handwerkskammer Südthüringen
Rosa-Luxemburg-Straße 7–9, 98527 Suhl;
für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, insbesondere in der Industrie und im Handel (§ 71 Abs. 2 BBiG)
Industrie- und Handelskammer Erfurt
Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt;
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Gaswerkstraße 23, 07546 Gera;
Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Bahnhofstraße 4–8, 98527 Suhl;
für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 BBiG)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Naumburger Straße 98, 07743 Jena;
für die Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten (§ 71 Abs. 4 BBiG)
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt;
Notarkammer Thüringen
Regierungsstraße 28, 99084 Erfurt;
Ländernotarkasse A. ö. R.
Springerstraße 8, 04105 Leipzig;
für die Berufsbildung der Steuerfachangestellten (§ 71 Abs. 5 BBiG)
Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt;
für die Berufsbildung der Arzthelferinnen und Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie Tiermedizinischen Fachangestellten (§ 71 Abs. 6 BBiG)
Landesärztekammer Thüringen
Im Semmicht 33, 07751 Jena;
Landeszahnärztekammer Thüringen
Barbarossahof 16, 99092 Erfurt;
Landesapothekerkammer Thüringen
Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt;
Landestierärztekammer Thüringen
Thälmannstraße 1/3, 99085 Erfurt;
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2, 04105 Leipzig;
für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft (§ 72 BBiG)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Naumburger Straße 98, 07743 Jena;
im Bereich des öffentlichen Dienstes (§ 73 BBiG)
für die Berufsausbildung von Forstwirten/Forstwirtinnen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Naumburger Straße 98, 07743 Jena;
für die Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in, soweit die Ausbildung im öffentlichen Dienst stattfindet,
Thüringer Landesamt für Bodenmangement und Geoinformation (TLBG)
Hohenwindenstraße 13a, 99086 Erfurt;
für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/r
Thüringer Oberlandesgericht
Rathenaustraße 13, 07745 Jena;
für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau für den Bereich der Sparkassen und der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale,
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
(Hauptniederlassung Erfurt)
Bonifaciusstraße 15, 99084 Erfurt;
für die Ausbildungsberufe Fachangestelle/r für Bäderbetriebe, Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, und Fachkraft für Wasserwirtschaft, Verwaltungsfachangestellte/r und Wasserbauer/in,
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;
für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau
Ostdeutscher Sparkassenverband
Leipziger Straße 51, 10117 Berlin;
für die Berufsausbildung der Wasserbauer/Wasserbauerinnen, Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerinnen, Bautechniker/Bautechnikerinnen im Bereich des öffentlichen Dienstes,
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;
für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Straßen-und Verkehrstechnik, Straßenwärter/in,
Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr
Hallesche Straße 15/16, 99085 Erfurt;
im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 75 BBiG)
für die evangelische-lutherische Kirche
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt;
für die katholische Kirche
Bistum Erfurt – Bischöfliches Ordinariat
Herrmannsplatz 9, 99084 Erfurt;
für den Bereich des Jugendarbeitsschutzes (§§ 25, 27 JArbSchG)
. Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz)
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza

36
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

1.
Inhaberinnen und Inhaber
a)
einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz,
b)
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG,
2.
eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder
3.
eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person

sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben

a)
eine vorsätzliche Straftat,
b)
eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat,
c)
eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,
d)
eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e)
eine Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war,
4.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:

1.
im Falle des Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt: an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5,
2.
im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
3.
im Falle einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder § 27 Abs. 1 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll,
4.
im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
5.
in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat,
6.
im Falle des Absatz 1 Ziffer 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 SprengG,
7.
im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
8.
im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Anmerkung zu Nummer 36:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 36
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5:
die Kreispolizeibehörden
(die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 15 Landesverwaltungsgesetz, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte);
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
1.
das Justizministerium für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs;
2.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Regierungspräsidien
a)
für ihre Bediensteten
b)
für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und
c)
für die Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz für ihre Bediensteten;
die regionalen Polizeipräsidien, die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, das Polizeipräsidium Einsatz und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei für ihre Bediensteten;
im Übrigen das Innenministerium;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen:
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau
79083 Freiburg i. Br.;
im Übrigen:
die Kreispolizeibehörden;
Bayern zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3:
die Kreisverwaltungsbehörden;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
das Landeskriminalamt, sofern die Staatskanzlei oder die Staatsministerien keine Übertragung durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs vorgenommen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 851), BayRS 2186-1-I), siehe insbesondere
die Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (ZustWaffVIM) vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 74) BayRS 2186-1-1-I, sowie die Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (WaffVJuM) vom 14. Juli 1976 (BayRS IV S. 518) BayRS 300-12-3-J;
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AVWaffBeschR);
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 5:
die Kreisverwaltungsbehörden;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
in den Fällen zum Umgang und Verkehr mit und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen,
das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken;
für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver für Böller und Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen nach 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG
die Kreisverwaltungsbehörden;
in allen übrigen Fällen
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5:
Die Polizeipräsidentin in Berlin
Landeskriminalamt
LKA 553
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5:
Polizeipräsidium
Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam;
zu Nummer 36 Absatz 4 Ziff. 6–8:
soweit Betriebe der Bergaufsicht unterliegen:
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Inselstraße 26, 03046 Cottbus;
im Übrigen:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5:
für Bremen:
Ordnungsamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
Der Senator für Inneres
Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen,
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
für den Bereich des Bergwesens:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2, 30655 Hannover;
im Übrigen:
für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;
für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–5:
Behörde für Inneres und Sport
Justiziariat der Polizei Hamburg (J4)
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5:
die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen);
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
die jeweilige oberste Landesbehörde, der die Person untersteht oder angehört;
zu beachten ist die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 926);
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
die Regierungspräsidien;
Mecklenburg-Vorpommern zu Nummer 36 Abs. 1–4:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister
der kreisfreien Städte;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident und die Ministerinnen bzw. die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen;
der Innenminister auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtages, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen, sowie in allen übrigen Fällen;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6:
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Fällen, in den sich Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II und der Unterklasse T1 im gewerblichen Bereich beschränken;
im Übrigen:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Rostock –
Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Stralsund –
Frankendamm 17, 18439 Stralsund
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Schwerin –
Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd - Standort Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg;
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow;
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
für nichtgewerbliche Erlaubnisse gemäß § 27 Sprengstoffgesetz:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2:
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und
die selbständigen Gemeinden;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
die obersten Landesbehörden für ihre Bediensteten, die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihren Amtsbereich und das Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover für die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7:
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8:
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden;
Nordrhein-Westfalen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2:
die Kreispolizeibehörde;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
die Kreispolizeibehörden und für Mitglieder des Landtags und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtags und der obersten Landesbehörden auch das Ministerium des Innern;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
soweit Betriebe der Bergaufsicht unterliegen:
die Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
59817 Arnsberg;
im Übrigen:
die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2:
die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
jeweils für ihren Geschäftsbereich
die Staatskanzlei
Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz;
das Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz;
das Ministerium der Finanzen
Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz;
das Ministerium der Justiz
Ernst-Ludwig Straße 3, 55116 Mainz;
das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9, 55116 Mainz;
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz;
das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz;
das Ministerium für Bildung
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz;
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz;
das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration
Kaiser-Friedrich-Straße 5a, 55116 Mainz;
für Mitglieder des Landtages und Bedienstete der Landtagsverwaltung
das Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz;
im Übrigen:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz;
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Saarland zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2:
die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken
– mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken –
der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 7 und 8:
für den Bereich des Bergbaus:
Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
im Übrigen:
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5:
die Landkreise und Kreisfreien Städte;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz:
das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Hansastraße 4, 01097 Dresden;
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Landeskriminalamtes Sachsen:
das Landeskriminalamt Sachsen
Neuländer Straße 60, 01129 Dresden;
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Bereitschaftspolizei:
das Präsidium der Bereitschaftspolizei
Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig;
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Polizeidirektionen:
die Polizeidirektion Chemnitz
Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz;
die Polizeidirektion Dresden
Schießgasse 7, 01067 Dresden;
die Polizeidirektion Görlitz
Conrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz;
die Polizeidirektion Leipzig
Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig;
die Polizeidirektion Zwickau
Lessingstraße 17–21, 08058 Zwickau;
bei Bescheinigungen für Bedienstete des Polizeiverwaltungsamtes:
das Polizeiverwaltungsamt
Neuländer Straße 60, 01129 Dresden;
bei Bescheinigungen für Bedienstete der Landesdirektion Sachsen sowie der ihr nachgeordneten Landesbehörden und unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
bei Bescheinigungen in sonstigen Fällen:
das Sächsische Staatsministerium des Innern
Wilhelm-Buck-Str. 2–4, 01097 Dresden;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7:
Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Sächsisches Oberbergamt
Postfach 1364, 09583 Freiberg;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8:
die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden;
Sachsen-Anhalt zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1, 2, 3 und 5:
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):
die Polizeiinspektionen;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages von Sachsen-Anhalt sowie für die Bediensteten der obersten Landesbehörden der ihren unmittelbar nachgeordneten Behörden und für Bescheinigungen nach dem § 56 Sätze 1 und 4 Waffengesetz für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiter:
das Landeskriminalamt;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 bis 8:
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
für den nicht gewerblichen Bereich:
die Landkreise und die kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau;
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):
die Polizeiinspektionen;
im Übrigen:
das Landesamt für Verbraucherschutz
– Fachbereich 5 –
PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau;
Schleswig-Holstein zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1 und 2:
der Landrat und Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als Kreisordnungsbehörde;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
der Ministerpräsident und die Minister in ihrem Geschäftsbereich;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6 und 7:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 8:
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;
Thüringen zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 1–3 und 5:
die Landkreise und kreisfreien Städte;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 4:
das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt;
zu Nummer 36 Abs. 4 Ziff. 6–8:
das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder- Straße 6, 99096 Erfurt.

36a
Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen

1.
unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
2.
einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
3.
unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
4.
einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat

sind mitzuteilen

a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
b)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
c)
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffern 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.

Anmerkung zu Nummer 36a:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 36a
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4:
die Kreispolizeibehörden;
die Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 15 Landesverwaltungsgesetz,
die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und der Großen Kreisstädte;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3:
bezüglich Betrieben, die der Aufsicht des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau unterstehen:
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau
79083 Freiburg i. Br.;
Bayern zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Kreisverwaltungsbehörden;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
in den Fällen zum Umgang und Verkehr mit und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen,
das Bergamt bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken;
für den Erwerb von und den Umgang mit Treibladungspulver für Böller und Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG
die Kreisverwaltungsbehörden;
in allen übrigen Fällen
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1–3:
Die Polizeipräsidentin in Berlin
Landeskriminalamt
LKA 553
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 4:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
Polizeipräsidium
Kaiser-Friedrich-Straße 143, 14469 Potsdam;
zu Nummer 36a Absatz 1 Ziffer 3 und 4:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
für Bremen:
Ordnungsamt
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
für den Bereich des Bergwesens:
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2, 30655 Hannover;
im Übrigen:
für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;
für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport
Justiziariat der Polizei Hamburg (J4)
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg;
Hessen zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Kreisordnungsbehörden (Oberbürgermeister
der kreisfreien Städte, Landräte in den Landkreisen);
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
die Regierungspräsidien;
Mecklenburg-Vorpommern zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1 und 2:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Rostock –
Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Stralsund –
Frankendamm 17, 18439 Stralsund
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Schwerin –
Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow;
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
und hinsichtlich nichtgewerblicher Erlaubnisse die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1 und 2:
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die
selbständigen Gemeinden;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
im nichtgewerblichen Bereich:
die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die
selbständigen Gemeinden;
im gewerblichen Bereich:
die Gewerbeaufsichtsämter;
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
Nordrhein-Westfalen zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 1, 2 und 4:
die Kreispolizeibehörde;
zu Nummer 36a Abs.1 Ziff. 3:
die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen,
die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken
– mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken –
der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
Bergamt Saarbrücken
Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
soweit sie nicht der Bergaufsicht unterfallen:
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Landkreise und kreisfreien Städte;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Sächsisches Oberbergamt
Postfach 1364, 09583 Freiberg;
Sachsen-Anhalt zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):
die Polizeiinspektionen;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
für den nicht gewerblichen Bereich:
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau;
in den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Magdeburg und Stadt Halle (Saale):
die Polizeiinspektionen;
im Übrigen:
das Landesamt für Verbraucherschutz
– Fachbereich 5 –
PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau;
Schleswig-Holstein zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
der Landrat und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte im nicht gewerblichen Bereich;
Thüringen zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 1 und 2:
die Landkreise und die kreisfreien Städte;
zu Nummer 36a Abs. 1 Ziff. 3 und 4:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt.

37
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

1.
eines Verbrechens,
2.
einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
3.
einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
4.
einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.

(2) Mitzuteilen sind

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
3.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn

1.
Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
2.
eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.

(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.

Anmerkung zu Nummer 37:

Zuständige Behörden für die Erteilung des Jagdscheins sind im Land

Anmerkung zu Nummer 37
Land Behörde
Baden-Württemberg die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden;
Bayern die Kreisverwaltungsbehörde;
Berlin die Polizeipräsidentin in Berlin
– Landeskriminalamt Berlin –
LKA 553
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
Brandenburg die jeweilige Untere Jagd- und Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen für Bremen:
Ordnungsamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, 27576 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport
Justiziariat der Polizei Hamburg (J4)
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg;
Hessen in Landkreisen der Kreisausschuss,
in kreisfreien Städten der Magistrat, in deren Bezirk der Jagdscheininhaber seinen Wohnsitz und bei einem Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes seinen ständigen Aufenthalt hat oder vorwiegend die Jagd ausüben will;
Mecklenburg- Vorpommern die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen die Landkreise und die kreisfreien Städte;
Nordrhein-Westfalen die Untere Jagdbehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städten;
Rheinland-Pfalz in Landkreisen die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise und (Ober-) Bürgermeisterinnen und (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte als Jagdbehörde;
Thüringen die Kreisverwaltungen in den Landkreisen bzw. Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten.

37a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

1.
einer Straftat nach § 293 StGB,
2.
einer auf ein Gewässer bezogenen, fischereirechtsrelevanten Straftat nach § 242 StGB,
3.
einer Straftat nach tierschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Mitzuteilen sind

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
3.
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) Die Mitteilungen sind an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins nach den Fischereigesetzen der Länder zuständigen Behörden zu richten.

Anmerkung zu Nummer 37a:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 37a
Land Behörde
Baden-Württemberg für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
die Regierungspräsidien;
für die Erteilung des Fischereischeins:
die Gemeinden;
Bayern für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
die Kreisverwaltungsbehörden;
für die Erteilung des Fischereischeins:
die Gemeinden;
Berlin für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
das Fischereiamt Berlin
Havelchaussee 149/151, 14055 Berlin;
Brandenburg für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
die unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte;
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Referat 34 – Oberste Fischereibehörde –
Postfach 60 11 50, 14411 Potsdam;
Bremen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
bei der Fischerei in Küstengewässern:
Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Fischkai 31, 27572 Bremerhaven;
in Bremen:
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Katharinenstraße 12–14, 28195 Bremen;
in Bremerhaven:
Ortspolizeibehörde Bremerhaven,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 31, 27576 Bremerhaven;
für die Erteilung des Fischereischeins:
für Bremen:
Bürgeramt Bremen
 – Fischereischeine –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
Hamburg für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins (mit Ausnahme des Fischereischeins an Anglerinnen und Angler):
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Oberste Fischereibehörde
Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg;
für die Erteilung des Fischereischeins (nur) an Anglerinnen und Angler:
die Bezirksämter
www.hamburg.de/behoerdenfinder (Suchbegriff: Fischereischein);
Hessen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
die unteren Fischereibehörden: in den Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat;
für die Erteilung des Fischereischeins:
die Gemeindevorstände, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; bei einem Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes und bei Angehörigen des diplomatischen Corps der Gemeindevorstand, in dessen Bezirk vorwiegend die Fischerei ausgeübt werden soll;
Mecklenburg- Vorpommern für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Mecklenburg-Vorpommern
Thiersfelderstraße 18, 18059 Rostock;
für die Erteilung des Fischereischeins:
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter,
für gewerbliche Zwecke:
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Mecklenburg-Vorpommern
Thiersfelderstraße 18, 18059 Rostock;
Niedersachsen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
die Gemeinden;
Nordrhein-Westfalen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
die untere Fischereibehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städten;
Rheinland-Pfalz für die Erteilung des Fischereischeins (siehe § 37 LFischG):
für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben:
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt,
für alle übrigen Personen:
die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will;
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (siehe § 62 Abs. 4 LFischG):
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung,
im Übrigen die Fischereibehörde (d. h. nach § 58 Abs. 4 LFischG die untere Fischereibehörde, also die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung);
Saarland für die Erteilung des Fischereischeins:
die Städte und Gemeinden;
Fischereiverband Saar
Feldstraße 49, 66763 Dillingen;
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
August-Böckstiegel-Straße 1, 01326 Dresden;
Sachsen-Anhalt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins:
die Landkreise und kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Flintbek (LLUR), Abteilung 3, als obere Fischereibehörde
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek;
für die Erteilung des Fischereischeins:
an Berufsfischerinnen und Berufsfischer:
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Flintbek (LLUR),
Abteilung 3, als obere Fischereibehörde
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek;
an alle übrigen Bürger:
die örtlichen Ordnungsbehörden;
Thüringen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:
die unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte;
für die Erteilung des Fischereischeins:
die Gemeindeverwaltungen.

38
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz oder nach dem Luftsicherheitsgesetz berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

1.
Inhaberinnen und Inhaber
a)
einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
b)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen,
2.
eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person,
3.
eine Person, die von den Verpflichteten nach §§ 8 bis 9a LuftSiG mit der Mitwirkung in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 9a Absatz 1 LuftSiG aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen beauftragt ist, oder
4.
eine nach § 16a LuftSiG zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz beliehene natürliche Person oder eine von einer beliehenen teilrechtsfähigen Vereinigung oder juristischen Person des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 16a Absatz 1 LuftSiG beauftragte Person

ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, wenn die Tat geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung der Person für die vorgenannte Tätigkeit hervorzurufen.

(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das

Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,

sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung oder an die für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Stelle oder an die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde zu richten.

39
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der VO 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen und der Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG, § 52 FahrlG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der VO 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen, der Eisenbahnen und der Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tatsachen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder des Gewerbes zu beachten oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs, zum Führen einer Berufsbezeichnung, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit oder der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben können.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die gerade ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Eine Mitteilungspflicht besteht ferner, wenn in der Entscheidung

1.
die Ausübung des Gewerbes untersagt oder
2.
eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausdrücklich abgelehnt worden ist.

(4) Die Mitteilung – mit Ausnahme der in Abs. 3 Ziffer 1 – ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist.

40
Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchst. b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die bei der Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes von kerntechnischen Anlagen, dem Umgang mit Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder sonstigen Verwendung solcher Stoffe verantwortlich tätig sind, sind mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
der Ausgang des Verfahrens,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine atomrechtliche Genehmigung oder Zulassung, die ihnen oder demjenigen erteilt ist, der sie mit seiner Tätigkeit beauftragt hat, widerrufen, zurückgenommen oder eingeschränkt wird oder dass Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsicht getroffen werden.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, welche die Genehmigung oder Zulassung erteilt hat oder für die Aufsicht zuständig ist. Wird in der Entscheidung die Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Tätigkeit untersagt, so ist der dort bezeichneten Behörde die rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe mitzuteilen.

41
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

1.
Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
2.
Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen

sind mitzuteilen

a)
die Einleitung des Verfahrens,
b)
die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.

(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.

(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an

1.
das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, Telefon: 0228 9941040, Telefax: 0228 994105050,
2.
die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
3.
die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
4.
das Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 030 5000-3411, Telefax: 030 18173402, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,

zu richten.

42
Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2 und 4, § 88 Absatz 2 und 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 7 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
2.
der Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet,
3.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
4.
der Ausgang des Verfahrens,
5.
der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
6.
der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.

(2) Wird in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet –

1.
der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
2.
der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
3.
die unberechtigte Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch eine Ausländerin oder einen Ausländer, für sich selbst, ihre oder seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII oder
4.
ein sonstiger Ausweisungsgrund

bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.

(2a) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) haben. Bei diesen sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände dann mitzuteilen, wenn sie für die Feststellung nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 FreizügG/EU entscheidungserheblich sein können. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Umstände sind bei Personen, die

1.
sich selbst als drittstaatsangehörige Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 FreizügG/EU nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,
2.
nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht behalten,
3.
als nahestehende Personen eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 FreizügG/EU haben oder
4.
ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 16 FreizügG/EU (Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen) haben, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts erfolgt oder durchgesetzt wird, nach dem 31. Dezember 2020 stattgefunden hat,

ohne die Einschränkungen des Satzes 2 mitzuteilen.

(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:

1.
Familiennamen,
2.
Geburtsnamen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5.
Geschlecht
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschrift,
8.
zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,

1.
wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Ausländerin oder des Ausländers oder von Dritten erforderlich ist, die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2.
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. Absatz 2a gilt entsprechend.

(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 AufenthG erlassen werden soll.

(9) Mitteilungen nach Absatz 2a Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Anmerkung zu Nummer 42:

Zuständige Ausländerbehörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 42
Land Behörde
Baden-Württemberg die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung – AAZuVO) genannten Behörden;
Bayern die in der jeweiligen geltenden Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) genannten Behörden;
Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– IV –
Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin;
Brandenburg die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden;
die großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als Ordnungsbehörden;
Bremen für Bremen:
Migrationsamt
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport
– Amt für Migration M3 –
Hammer Straße 30–34, 22041 Hamburg;
Hessen die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten und die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen als Kreisordnungsbehörde sowie in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde;
das Regierungspräsidium Gießen, solange die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet ist, in einer Einrichtung des Landes Hessen zu wohnen;
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin
(nur bzgl. § 58a AufenthG);
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie
das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten
im Landesamt für innere Verwaltung
Nostorfer Straße 1, 19258 Nostorf/OT Horst;
Niedersachsen die Region und die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, Landkreise (mit Ausnahme des Landkreises Lüneburg), kreisfreie Städte und große selbständige Städte (mit Ausnahme der Stadt Goslar), Landesaufnahmebehörde Niedersachsen;
Nordrhein-Westfalen Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
40190 Düsseldorf
für Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG;
ansonsten die kreisfreien Städte, die Kreise als Kreisordnungsbehörden, die großen kreisangehörigen Städte sowie die fünf zentralen Ausländerbehörden in den Städten Essen, Unna, Coesfeld, Bielefeld und Köln;
Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland Landesverwaltungsamt
Zentrale Ausländerbehörde
Dillinger Straße 67/2, 66822 Lebach;
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden;
bei Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Asylbewerbern, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, einschließlich deren Familienangehörigen:
Landesdirektion Sachsen
als zentrale Ausländerbehörde
09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt die Landkreise und die kreisfreien Städte;
Schleswig-Holstein die in der jeweiligen geltenden Fassung der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) genannten Behörden;
Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte
– Ausländerbehörde –.

42a
Mitteilungen über Asylsuchende
§ 8 Absatz 1a AsylG

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG sind unverzüglich mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,
2.
die Einleitung des Verfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
3.
die Erledigung eines Verfahrens
a)
durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
b)
durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder
c)
in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.

(2) Die Mitteilungen und, soweit bekannt, zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes sind an das

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
90343 Nürnberg
zu richten.

(3) Die Mitteilungen ordnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an.

43
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO

Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.

4. Abschnitt
Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes

44
Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens.

Anmerkung zu Nummer 44:

Anmerkung zu Nummer 44
Land Behörde
I.
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen (auch für Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein)
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
II.
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land
Baden-Württemberg die Regierungspräsidien sowie
die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz;
Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
Berlin Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
– Abteilung Arbeitsschutz –
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremen –
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;
für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremerhaven –
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Rostock –
Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Stralsund –
Frankendamm 17, 18439 Stralsund
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald,
die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Schwerin –
Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow;
Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2, 30655 Hannover
(im Hinblick auf die Versagung eines bergrechtlichen Betriebsplans nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Bundesberggesetz);
Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz;
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Saarland Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt Landesamt für Verbraucherschutz
Fachbereich 5 Arbeitsschutz
Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau-Roßlau;
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
Schleswig-Holstein Staatliche Arbeitsschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.

45
Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG

(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen

1.
die Beschlüsse nach § 111a StPO,
2.
der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,
3.
die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.

(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach §§ 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.

(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.

(6) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen

1.
die rechtskräftige Entscheidung,
2.
der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.

Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

zu richten.

Anmerkung zu Nummer 45:

Anmerkung zu Nummer 45
Land Behörde
I.
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV sind im Land
Baden–Württemberg in Landkreisen das Landratsamt,
in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt;
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Referat III C –
Puttkamer Straße 16–18, 10958 Berlin;
Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen für Bremen:
Bürgeramt Bremen
– Fahrerlaubnisse/Führerscheine –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Landesbetrieb Verkehr
Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg;
Hessen in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister;
im Übrigen:
die Landrätin oder der Landrat;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des § 69b Abs. 2 S. 1 StGB;
ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland,
soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat:
der Landkreis Emsland
Postfach 15 62, 49705 Meppen;
Nordrhein–Westfalen die kreisfreie Stadt oder der Kreis
– Straßenverkehrsamt –;
Rheinland–Pfalz in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten
sowie in großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung;
Saarland die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken
die Landeshauptstadt Saarbrücken,
die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte;
Sachsen–Anhalt die Landkreise oder kreisfreien Städte;
im Übrigen:
die Landrätin oder der Landrat;
Schleswig–Holstein die Landrätin oder der Landrat der Kreise und die Ober-/Bürgermeisterin oder der Ober-/Bürgermeister der kreisfreien Städte;
Thüringen die kreisfreien Städte – Fahrerlaubnisbehörde –
oder die Landratsämter – Fahrerlaubnisbehörde –.
II.
Mitteilungsempfänger nach Nummer 45 Abs. 4 sind
im Bereich der Bundesverwaltungen
für die Bundeswehr:
die Zentrale Militärkraftfahrtstelle der Bundeswehr
Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach;
für den Bereich der Bundespolizei:
das Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin;
Baden–Württemberg Polizeipräsidium Aalen
Böhmerwaldstraße 20, 73431 Aalen;
Polizeipräsidium Freiburg
Bissierstraße 1, 79114 Freiburg;
Polizeipräsidium Heilbronn
Karlstraße 108, 74076 Heilbronn;
Polizeipräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 31–33, 76131 Karlsruhe;
Polizeipräsidium Konstanz
Benediktinerplatz 3, 78467 Konstanz;
Polizeipräsidium Ludwigsburg
Friedrich-Ebert-Straße 30, 71638 Ludwigsburg;
Polizeipräsidium Mannheim
L6, 1, 68161 Mannheim;
Polizeipräsidium Offenburg
Prinz-Eugen Straße 78, 77654 Offenburg;
Polizeipräsidium Reutlingen
Kaiserstraße 99, 72764 Reutlingen;
Polizeipräsidium Stuttgart
Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart;
Polizeipräsidium Tuttlingen
Stockacher Straße 158, 78532 Tuttlingen;
Polizeipräsidium Ulm
Münsterplatz47, 89073 Ulm;
Polizeipräsidium Einsatz
Heininger Straße 100, 73037 Göppingen;
Bayern das Polizeipräsidium Oberbayern Nord
Esplanade 40, 85049 Ingolstadt;
das Polizeipräsidium Oberbayern Süd
Kaiserstraße 32, 83022 Rosenheim;
das Polizeipräsidium Oberpfalz
Bajuwarenstraße 2c, 93053 Regensburg;
das Polizeipräsidium Niederbayern
Wittelsbacher Höhe 9 und 11, 94315 Straubing;
das Polizeipräsidium Oberfranken
Ludwig-Thoma-Straße 4, 95447 Bayreuth;
das Polizeipräsidium Mittelfranken
Jakobsplatz 5, 90402 Nürnberg;
das Polizeipräsidium Unterfranken
Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg;
das Polizeipräsidium Schwaben Nord
Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg;
das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West
Auf der Breite 17, 87439 Kempten;
das Polizeipräsidium München
Ettstraße 2, 80333 München;
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Pödeldorfer Straße 77/79, 96052 Bamberg;
das Bayerische Landeskriminalamt
Maillingerstraße 15, 80636 München;
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
Hirschberger Ring 38, 94315 Straubing;
Berlin der Polizeipräsident in Berlin
Unterabteilung Personal und Recht
Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin;
Brandenburg die Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Brandenburg;
Bremen für Bremen:
Stadtamt Bremen – Straßenverkehrsamt –
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5,
27576 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport
– Polizei –
Bruno-Georges-Platz 1, 22297 Hamburg;
Hessen Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Platz 20, 65197 Wiesbaden;
Mecklenburg– Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport
– Abteilung Polizei; Sport; Brand- und Katastrophenschutz –
Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin;
Niedersachsen Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen
Abt. 3, Dez. 31.2, Fahrerlaubnisstelle
Tannenbergallee 11, 30163 Hannover;
Nordrhein–Westfalen das Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
Rheinland–Pfalz das Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3–5, 55116 Mainz;
Saarland das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken;
Sachsen entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt;
Sachsen–Anhalt entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt;
Schleswig–Holstein die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig–Holstein
LB 44
Hubertushöhe, 23701 Eutin;
Thüringen das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt.

46
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.

(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in

1.
dem Arbeitsschutzgesetz,
2.
dem Arbeitszeitgesetz,
3.
dem Bundesberggesetz,
4.
dem Chemikaliengesetz,
5.
dem Gentechnikgesetz,
6.
dem Produktsicherheitsgesetz,
7.
dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz – soweit noch anwendbar,
8.
dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
9.
dem Titel X der Gewerbeordnung,
10.
dem Heimarbeitsgesetz,
11.
dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
12.
dem Mutterschutzgesetz,
13.
dem Seearbeitsgesetz,
14.
dem Sprengstoffgesetz,
15.
dem Heilmittelwerbegesetz.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Anmerkung zu Nummer 46:

Anmerkung zu Nummer 46
Land Institution Behörde
I.
Arbeitsschutzbehörde in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben ist die zuständige Bergbehörde in den Ländern
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen (auch für Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein)
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen- Anhalt
Thüringen
II.
Zuständige Behörden im Übrigen sind im Land
Baden-Württemberg zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 3:
das Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
9083 Freiburg i. Br.;
im Übrigen:
die Regierungspräsidien sowie
die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für den Arbeitsschutz;
Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
Bayern zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 6, 7, 10–12 und 14:
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 3:
Regierung von Oberbayern
Bergamt Südbayern
Maximilianstraße 39, 80538 München;
Regierung von Oberfranken
Bergamt Nordbayern
Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth;
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 4:
für Verstöße gegen die Chemikalienverbotsverordnung:
für Verbote aus § 3: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken
für Verstöße gegen § 6: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern
für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken
für Verstöße gegen Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1907/2006 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2, Nr. 7 bis 11, Nr. 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchst. a) Spiegelstrich 4 und 8), Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn. 27, 40 Abs. 1 Spiegelstrich 3, 4, 5, 8 und 9, Nr. 43 (mit Ausnahme von Abs. 3), Nr. 47 Abs. 5 bis 7, Nr. 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1907/2006 für die in Spiegelstriche 4 und 5 genannten und ihnen vergleichbare Erzeugnisse sowie Abs. 6, Nr. 51 Abs. 1 und 2, Nr. 52, Nr. 63 Abs. 1 bis 10, Nr. 64, Nr. 72 und Nr. 75
die Kreisverwaltungsbehörden;
im Übrigen:
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen;
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 5:
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung
von Oberbayern für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung
von Unterfranken für die Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter
bei den Regierungen von Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken und der Oberpfalz;
für Entnahme und Untersuchung von Proben, soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich Beamten, Studenten und Schüler geht:
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit;
zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 13:
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr);
Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
– Abteilung Arbeitsschutz-Zentralbereich –
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
Bremen für Bremen:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremen –
Parkstraße 58/60, 28209 Bremen;
für Bremerhaven:
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
– Dienstort Bremerhaven –
Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven;
Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
Hessen Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung VI – Arbeitsschutz
Wilhelminenstr. 1–3, 64283 Darmstadt;
Regierungspräsidium Gießen
Aufsichtsbezirk Gießen: Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Liebigstr. 14–16, 35390 Gießen;
Aufsichtsbezirk Hadamar: Lahn-Dill-Kreis, Kreis Limburg-Weilburg
Standort Hadamar Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Gymnasiumstraße 4, 65589 Hadamar;
Regierungspräsidium Kassel
Abt. V Arbeitsschutz und Soziales
Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel;
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Rostock –
Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock
zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Nord – Standort Stralsund –
Frankendamm 17, 18439 Stralsund
zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Schwerin –
Friedrich-Engels-Str. 47, 19061 Schwerin
zuständig für die Stadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, den Landkreis Nordwestmecklenburg;
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Regionalbereich Süd – Standort Neubrandenburg –
Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg
zuständig für den Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedergemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow;
Niedersachsen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Braunschweig
Ludwig-Winter-Straße 2, 38120 Braunschweig;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9, 29221 Celle;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven
Elfenweg 15/17, 27474 Cuxhaven;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38, 26725 Emden;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1, 37085 Göttingen;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Am Listholze 74, 30177 Hannover;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche-Straße 3, 31134 Hildesheim;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg;
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2, 49080 Osnabrück;
Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz;
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Saarland Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken;
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Abteilung 5, Arbeitsschutz
09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 1–4, 6, 11, 12 und 14
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
im Übrigen:
das Landesamt für Verbraucherschutz
– Fachbereich 5 –
PF 1802, 06815 Dessau-Roßlau;
Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau;
Schleswig-Holstein Staatliche Arbeitsschutzbehörde
bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel;
Thüringen zu Nummer 46 Abs. 2 Ziff. 13:
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr);
im Übrigen:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.

47
Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 6 SchwarzArbG, § 405 Absatz 6 SGB III, § 18 Absatz 3 AÜG

(1) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG oder den §§ 15 und 15a AÜG zum Gegenstand haben, sind zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der Personendaten der oder des Beschuldigten, des Straftatbestandes, der Tatzeit und des Tatortes,
2.
die das Verfahren abschließende Entscheidung; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) Mitzuteilen sind ferner Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nummern 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 13 SGB III erforderlich sind. Eine Mitteilung unterbleibt in diesen Fällen, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilungen sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu richten.

48
Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG

(1) Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG besteht, sind an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden zu richten. In den Fällen des § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Anmerkung zu Nummer 48:

In den Fällen des Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden im Land

Anmerkung zu Nummer 48
Land Behörde
Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 Landesverwaltungsgesetz,
in den Stadtkreisen die Gemeinden;
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin das örtlich zuständige Bezirksamt;
Brandenburg die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte;
Bremen für Bremen:
Ordnungsamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen;
für Bremerhaven:
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
Hamburg das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Caffamacherreihe 1–3, 20355 Hamburg;
Hessen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden;
Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte;
im Übrigen
die Kreisordnungsbehörden;
Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, die Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten;
Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken,
die Landeshauptstadt Saarbrücken;
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte
– Ordnungsbehörden –;
Schleswig-Holstein Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner
Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte
– Untere Gewerbebehörde –.

49
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 26 AWG

(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
ie Erhebung der öffentlichen Klage,
3.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.

(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10117 Berlin

zu richten.

(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als Oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.

(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

50
Betäubungsmittelsachen
§ 27 Absatz 3 und 4 BtMG

(1) In Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind mitzuteilen:

1.
der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn
a)
auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der bzw. die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist und
b)
die Entscheidung Informationen zum Betäubungsmittelverkehr bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten oder in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken enthält,
2.
dem

Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tier-ärztinnen und Tierärzte,
a)
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b)
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
c)
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) In gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker gerichteten sonstigen Strafsachen ist der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, wenn

1.
ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b besteht und
2.
die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für dessen Überwachung erforderlich ist.

Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Anmerkung zu Nummer 50:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 50
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg das Regierungspräsidium;
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:
die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter,
Amtstierärzte der Landkreise und kreisfreien Städte;
Bremen Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
Hamburg soweit Apotheken und tierärztliche Hausapotheken betroffen sind:
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pharmaziewesen und Medizinprodukte
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
soweit Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, pharmazeutische Unternehmer, Krankenhäuser und Tierkliniken betroffen sind:
die Bezirksämter;
Hessen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden;
für Tierärztinnen und Tierärzte:
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64293 Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1–7, 35390 Gießen
Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel;
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit,
Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Postfach 141, 30001 Hannover;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:
das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 243, 30002 Hannover
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte;
Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Dienststelle Koblenz –
Baedekerstraße 2 – 20, 56073 Koblenz;
Saarland Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken;
Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen
Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig;
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale),
und
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt K. d. ö. R.
Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg;
Schleswig-Holstein für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärztinnen und Tierärzten, tierischen Hausapotheken und Tierkliniken:
Landeslabor Schleswig-Holstein
Max-Eyth-Straße 5, 24537 Neumünster;
in Fällen des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken:
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Gartenstraße 24, 24534 Neumünster;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs im Übrigen:
die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein;
Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 22 49, 99403 Weimar;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten:
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza;
für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
bei Tierärztinnen und Tierärzten,
tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken:
die Landratsämter und kreisfreien Städte
(jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

51
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
der Ausgang des Verfahrens,

wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern.

(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten

1.
Abfall- und Abwasserentsorgung,
2.
Gewässerschutz,
3.
Bodenschutz,
4.
Lärmbekämpfung,
5.
Luftreinhaltung,
6.
Naturschutz und Landschaftspflege,
7.
Pflanzenschutz,
8.
Schutz der Wasserversorgung,
9.
Strahlenschutz,
10.
Tierschutz und Tierseuchenschutz,
11.
Gentechnik,
12.
Chemikaliensicherheit.

(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Postfach 301220
20305 Hamburg

zu richten.

Anmerkung zu Nummer 51:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 51
Land Institution Behörde
Baden-Württemberg zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–5, 8, 9, 11 und 12:
Ministerium für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
Regierungspräsidium Tübingen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7, 10 und 11:
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
die Regierungspräsidien
die Unteren Landwirtschaftsbehörden;
Bayern zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1:
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2:
die Kreisverwaltungsbehörden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3:
die Kreisverwaltungsbehörden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4:
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 5:
die Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6:
die Kreisverwaltungsbehörden;
bei Verstößen gegen den Artenschutz darüber hinaus:
die Regierungen;
sind große Beutegreifer (Luchs, Bär und Wolf) betroffen darüber hinaus:
das Bayerische Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
für Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 Atomgesetz
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München;
im Übrigen
das Bayerische Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
die Regierung von Oberbayern
für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
die Regierung von Unterfranken
für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
für Verstöße gegen die Chemikalienverbotsverordnung:
für Verbote aus § 3: das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken
für Verstöße gegen § 6: das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken
für Verstöße gegen Art. 1 der Verordnung (EG) 1102/2008 das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern
für Verstöße gegen Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG) 1907/2006 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 4, 5 Abs. 1 und 2, Nr. 7 bis 11, Nr. 20 Abs. 6 (mit Ausnahme von Buchstabe a) Spiegelstriche 4 und 8, Nr. 23 Abs. 10, Nr. 27, 40 Abs. 1 Spiegelstriche 3, 4, 5, 8 und 9, Nr. 43 Abs. 1, 2, Nr. 47 Abs. 5, 6, Nr. 50 Abs. 5 Spiegelstriche 4 und 5, Abs. 6, Nr. 51, 52, 63 und 64
die Kreisverwaltungsbehörden
für Verstöße gegen § 9 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke: Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
im Übrigen
das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken
im Übrigen:
die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen
für die übrigen Sachgebiete:
die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 5:
bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit,
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit,
Turmstraße 21, 10559 Berlin;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4, 6 bis 8, und 10:
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106, 10969 Berlin;
Brandenburg zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt/Oder;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 bis 12:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Horstweg 57, 14478 Potsdam;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz,
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam;
für die übrigen Sachgebiete:
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Henning-von-Tresckow-Straße 2–13, 14467 Potsdam;
Bremen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1:
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
in Bremerhaven:
Magistrat Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30, Stadthaus 5, 27576 Bremerhaven;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2–6 und 8:
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7, 9, 11 und 12:
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Contrescarpe 72, 28195 Bremen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und
Veterinärdienst des Landes Bremen
Lötzener Straße 3, 28207 Bremen;
Hamburg zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6, 8 und 11:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg,
soweit das Atomgesetz betroffen ist;
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg,
soweit die Röntgenverordnung und die Durchführung
der Strahlenschutzverordnung betroffen sind;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen –
Billstraße 80, 20539 Hamburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
– Amt für Arbeitsschutz –
Billstraße 80, 20539 Hamburg,
soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist;
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg,
soweit sich eine Zuständigkeit nach Abschnitt III der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts ergibt (wie bspw. ChemOzonSchichtV, ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Chemikalien-Sanktionsverordnung)
www.landesrecht-hamburg.de
die Bezirksämter,
soweit die Erteilung der Erlaubnis, die Entgegennahme der Anzeigen, die Durchführung der Sachkundeprüfung, die Ausstellung der Prüfungszeugnisse und die Anerkennung des Sachkundenachweises gemäß der Chemikalienverbotsverordnung betroffen sind;
Hessen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1:
die Regierungspräsidien und die Gemeindevorstände in Gemeinden
bzw. die Magistrate der kreisangehörigen und kreisfreien Städte;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 2, 3 und 6–8:
die Regierungspräsidien und die Kreisausschüsse
bzw. Magistrate der kreisfreien Städte;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5:
die Regierungspräsidien;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden,
soweit das Atomgesetz und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen betroffen sind;
im Übrigen
die Regierungspräsidien;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
das Regierungspräsidium Gießen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
das Regierungspräsidium Darmstadt;
Mecklenburg-Vorpommern zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (nur Abwasserentsorgung), 2–8, 10 und 11:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (nur Abfallentsorgung), 12:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin;
bergrechtliche Anlagen:
Bergamt Stralsund
Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin
soweit das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung in kerntechnischen Anlagen betroffen sind;
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Werderstraße 124, 19055 Schwerin, soweit die Strahlenschutzverordnung außerhalb kerntechnischer Anlagen und die Röntgenverordnung betroffen sind;
Niedersachsen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung) und 3:
für Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
in den übrigen Fällen:
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung), 2 und 8:
die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz (NLWKN);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5:
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6:
im Regelfall die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover) sowie die Großen selbständigen Städte Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim, Lingen; darüber hinaus der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NKWKN) gemäß § 3 ZustVO-Naturschutz sowie die Verwaltungen der Nationalparke „Niedersächsisches Wattenmeer“ und „Harz“ und des Biosphärenreservats „Elbtalaue“;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
26121 Oldenburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
und
der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NKWKN)
(für nichtionisierenden Strahlenschutz der Arbeitnehmer, das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
die Landkreise und kreisfreien Städte;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Göttingen und Hannover;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Archivstraße 2, 30169 Hannover;
Nordrhein-Westfalen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–8:
die Bezirksregierungen;
ggf. auch die Kreise und kreisfreien Städte
gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007;
bei Anlagen und Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen:
die Bezirksregierung Arnsberg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
die Bezirksregierung,
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Landesoberbergamt;
für Kernenergieanlagen:
das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
40476 Düsseldorf;
für die übrigen Sachgebiete:
die Bezirksregierung;
bei Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen:
das zuständige Bergamt;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Leibnitzerstraße 10, 45610 Recklinghausen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
die Bezirksregierung Düsseldorf;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
die Bezirksregierungen;
Rheinland-Pfalz zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3, 6, 8 und 10–2:
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5:
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd
– Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
und bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz;
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd;
die Stadt-/Kreisverwaltungen;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftstraße 9, 55116 Mainz
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
hinsichtlich einer Genehmigung nach §§ 7 und 9 Atomgesetz:
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz;
hinsichtlich einer Genehmigung im Zusammenhang mit
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemann-Straße 3–5, 56068 Koblenz;
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße;
Saarland Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken;
Sachsen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung):
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Abfallbehörde;
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und unterirdischen Hohlräumen:
Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung) und 2 (Gewässerschutz):
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden;
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3 (Bodenschutz):
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörden;
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und unterirdischen Hohlräumen:
Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 (Lärmbekämpfung) und 5 (Luftreinhaltung):
Landkreise und kreisfreie Städte;
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen:
Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6 (Naturschutz und Landschaftspflege)
Landkreise und kreisfreie Städte;
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:(Pflanzenschutz):
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 8 (Schutz der Wasserversorgung):
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 (Strahlenschutz):
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10 (Tierschutz und Tierseuchenschutz):
die jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Albertstraße 10, 01097 Dresden;
Landesdirektion Sachsen
09105 Chemnitz;
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter:
Stadtverwaltung Chemnitz
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz;
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Burkersdorfer Weg 18, 01189 Dresden;
Stadtverwaltung Leipzig
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Röschenhof
Theodor-Heuss-Str. 43, 04328 Leipzig;
Landratsamt Bautzen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Bahnhofstraße 7, 02625 Bautzen;
Landratsamt Erzgebirgskreis
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz;
Landratsamt Görlitz
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
PF 300152, 02806 Görlitz;
Landkreis Leipzig
Landratsamt
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna;
Landratsamt Meißen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Dresdner Straße 25, 01662 Meißen;
Landratsamt Mittelsachsen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg;
Landratsamt Nordsachsen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Richard-Wagner-Straße 7 A, 04509 Delitzsch;
Landratsamt Vogtlandkreis
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/Vogtl.;
Landkreis Zwickau
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Chemnitzer Str. 29, Haus 5, 08371 Glauchau;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11 (Gentechnik):
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Postfach 10 05 10, 01075 Dresden;
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach 54 01 37, 01311 Dresden;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12 (Chemikaliensicherheit)
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
Sachsen-Anhalt zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abwasserentsorgung):
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Landkreise und kreisfreie Städte;
Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verbandsgemeinden oder Anstalten öffentlichen Rechts);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1 (Abfallentsorgung) und 2:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Landkreise und kreisfreie Städte;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6 und 9:
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 3:
Landkreise und kreisfreie Städte;
Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt
Maxim-Gorki-Straße 10, 39108 Magdeburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 4 und 5:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 6:
Landkreise und kreisfreie Städte;
bei Verstößen gegen den Artenschutz darüber hinaus:
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
CITES-Büro
Zerbster Straße 7, 39264 Steckby;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt,
Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg (Saale);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 8:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Landkreise und kreisfreie Städte;
Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände, Verbandsgemeinden oder Anstalten öffentlichen Rechts);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 10:
in den Fällen des § 8 Tierschutzgesetz:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
im Übrigen:
Landkreise und kreisfreie Städte;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 11:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 12:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale);
Landkreise und kreisfreie Städte;
Schleswig-Holstein zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9:
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel;
zu Nummer 51 Abs. 3 im Übrigen:
das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel;
Thüringen zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 1–6, 8, 11 und 12:
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen:
das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Außenstelle Gera
Puschkinplatz 7, 07545 Gera;
im Übrigen:
das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Göschwitzer Straße 47, 07745 Jena;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 7:
das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt;
zu Nummer 51 Abs. 3 Ziff. 9 und 10:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza.

52
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG

(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
2.
der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.

(2) Die Mitteilungen sind an die

Generalzolldirektion
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)–
Postfach 850555
51030 Köln

zu richten.

53
Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 17 Nummer 5 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren – gleichgültig gegen wen es sich richtet – Angebote in Telemedien bekannt, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie unzulässig im Sinne des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind, ist den Landesmedienanstalten die Internetadresse mitzuteilen, unter der das Angebot zu finden ist, soweit nicht eine entsprechende Mitteilung durch eine andere Stelle, z. B. die Polizei, erfolgt ist oder das Angebot vom Anbieter nicht nur vorübergehend gelöscht wurde. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Mitteilung ist an die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zu richten, in dem sich die mitteilende Stelle befindet.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

54
Straftaten nach dem Kulturgutschutzgesetz
§ 78 Absatz 3 und 4 KGSG

(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes (§ 83 KGSG) sind mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens,
2.
der Ausgang des Verfahrens.

(2) Die Mitteilungen ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an und sind an die nach dem KGSG zuständigen Behörden des Bundes und des Landes zu richten.

Anmerkung zu Nummer 54:

Zuständige Behörden sind im Land

Anmerkung zu Nummer 54
Land Behörde
Baden-Württemberg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Königstraße 45, 70173 Stuttgart;
Bayern Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Salvatorstraße 2, 80333 München;
Berlin Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Brunnenstraße 188–190, 10119 Berlin;
Brandenburg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dortustraße 36, 14467 Potsdam;
Bremen Der Senator für Kultur
Referat 11
Altenwall 15/16, 28195 Bremen;
Hamburg Behörde für Kultur und Medien
Staatsarchiv
Kattunbleiche 19, 22041 Hamburg;
Hessen Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23–25, 65185 Wiesbaden, Hessen, Deutschland
kulturgutschutz@hmwk.hessen.de;
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 6–8, 19053 Schwerin;
Niedersachsen Niedersächsische Staatskanzlei
Planckstraße 2, 30169 Hannover;
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9, 30169 Hannover;
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover;
Nordrhein-Westfalen Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf;
Rheinland-Pfalz Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz;
Saarland Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken;
Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Wigardstraße 17, 01097 Dresden;
Sachsen-Anhalt Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 40–42, 39104 Magdeburg;
Schleswig-Holstein Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel;
Thüringen Thüringer Staatskanzlei
Abteilung 4 – Kultur, Referat 42
Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt.

II.

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Anhang

Wichtige Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen geregelt sind

Die Mitteilungspflichten betreffen:

Mitteilungspflichten
Anstrich Gegenstand Rechtsgrundlage
Abgeordneter § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 RiStBV, Nr. 13a RiVASt
Auslandsverurteilungen
Mitteilungen ausländischer Stellen Nr. 148 RiVASt
Ausländer
Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen Nr. 135 RiVASt; Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 7. Oktober 1971 (BGBl. II S. 1285)
Benachrichtigung des Bundeszentralregisters und der Ausländerbehörde bei Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung § 17 Abs. 1 S. 2 StVollstrO
Exterritoriale Nr. 195 RiStBV
Auslieferung, Rechtshilfe, Vollstreckungshilfe
Mitteilung grundsätzlicher Entscheidungen Nr. 13 RiVASt
Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen Nr. 24 RiVASt
Verdacht einer Auslandsstraftat Nr. 35 RiVASt
Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde Nr. 38 RiVASt
Mitteilung an Ausländerbehörde über Einleitung eines Auslieferungsverfahrens Nr. 46 S. 3 RiVASt
Asylverfahren Nr. 47 Abs. 2 RiVASt
Deutsche Strafansprüche Nr. 61 S. 1 RiVASt
Ablehnung der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger Nr. 158 Abs. 4 RiVASt
Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger Nr. 159 Abs. 4 RiVASt
Einbürgerungsverfahren Nr. 48 Abs. 1 RiVASt
Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahren Nr. 55 RiVASt
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG) Nr. 71 RiVASt, §§ 55 Absatz 3 Satz 1, 56 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537)
Berufsverbote § 9 EGStPO
Bundeskriminalamt Nr. 30 Abs. 1 RiStBV
Bundeswehr § 47 StVollstrO
Bundeszentralregister § 20 BZRG
Deutscher Bundesrat § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5 und Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV
Deutscher Bundestag § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5 und Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV
Eingezogene Gegenstände
Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel § 67 StVollstrO
Arzneimittel und chemische Stoffe § 74 Abs. 1 StVollstrO
Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe § 75 StVollstrO
Brenn- und Reinigungsgeräte § 86 StVollstrO
Devisenwerte § 77 StVollstrO
Falschgeld § 76 StVollstrO
Funkanlagen § 72 Abs. 2 StVollstrO
Fischereigeräte § 71 Abs. 1 und 2 StVollstrO
Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte § 69 Abs. 1 bis 3 StVollstrO
andere Waffen und verbotene Gegen- stände § 70 StVollstrO
radioaktive Stoffe § 74a StVollstrO
Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildun- gen und Darstellungen § 81 Abs. 3 StVollstrO
Wein § 82 Abs. 5 StVollstrO
andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke §§ 83, 84 StVollstrO
virtuelle Währungen § 77a StVollstrO
Einstellungen nach § 153c und § 153d StPO Nr. 94 Abs. 4, Nr. 95 Abs. 2, Nr. 97, Nr. 99 Abs. 2 und 3 RiStBV
Energiewirtschaft
Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilung § 58b EnWG
Europäisches Parlament § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Freiheitsentziehungen
Unterrichtung des Landeskriminalamtes über Beginn, Unterbrechung und Ende richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen § 32 Abs. 2 BKAG
Führungsaufsicht § 54a StVollstrO
Gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Schriften und andere Abbildungen
mehrere Strafverfahren Nr. 224 RiStBV
Unterrichtung des Bundeskriminalamtes Nr. 227 RiStBV
Unterrichtung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Nr. 228 RiStBV
Gesetzgebende Körperschaften der Länder § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5 RiStBV
Immunitätssachen § 8 EGStPO, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Jugendstrafsachen
Benachrichtigung des Jugendamtes von der beabsichtigten Erhebung der Anklage Nr. 7 der RL zu § 43 JGG*
Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat Nr. 2 der RL zu § 42 JGG*
Heranwachsende, Benachrichtigung des Schulleiters von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe Nr. 1 der RL zu § 110 JGG*
Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit Nr. 2 der RL zu § 1 JGG*
Vollstreckung bei Erziehungsmaßregeln Nr. III.1, III.2 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG1
Vollstreckung von Auflagen Nr. IV.2 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG*
Vollstreckung des Jugendarrestes Nr. V. 7 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG*
Vollstreckung der Jugendstrafe (Vollzugsanstalt) Nr. VI.3 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG*
Vollstreckung der Jugendstrafe (weitere Mitteilungen) Nr. VI.4 der RL zu §§ 82 bis 85 JGG*
Korruption
Mitteilung über die Zuwendung von Vorteilen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG
Lebensmittel und Futtermittel
Mitteilung an die Verwaltungsbehörde § 42 Abs. 6 LFGB
Luftsicherheit
Mitteilung über die Verhaftung und Verfolgung wegen bestimmter Straftaten an Bord von Luftfahrzeugen Artikel 13 Abs. 5 des Abkommens vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 16. März 1970 (BGBI. II S. 276); Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 10. November 1974 (BGBI. 1975 II S. 1204)
Mitteilung an die Luftsicherheitsbehörde über Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG
Meeresverschmutzung § 18 Flaggenrechtsgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG; Nr. 275 Abs. 5 Satz 2, Nr. 277 Abs. 3, Nr. 288 Abs. 1, Nr. 289 Abs. 2 RiStBV
Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten § 403 Abs. 3 i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 8, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 11 AO, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind (z. B. § 29a Abs. 2 BerlinFG)
Parlament § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 5, Nr. 192a Abs. 3 und 5, Nr. 192b Abs. 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Pornographische Schriften Nr. 223 ff. RiStBV
Pressestrafsachen
Aufhebung der Beschlagnahme Nr. 252 RiStBV
Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe Druckschrift betreffender Verfahren Nr. 250 RiStBV
Rechtshilfe siehe unter „Auslieferung“
Sexualstraftaten an Kindern
Benachrichtigung des Jugendamtes Nr. 221 Abs. 2 RiStBV
Sicherstellungsvorschriften, strafbare Verstöße
Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde § 13 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 i. V. m. § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG
Mitteilungen an die Finanzbehörde § 38 Abs. 2 MOG, § 22 Abs. 2 AWG jeweils i. V. m. § 63 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 OWiG
Sprengstoffsachen Nr. 256 Abs. 4 RiStBV
Staatsschutz- und verwandte Strafsachen
Unterrichtung des Generalbundesanwaltes Nr. 202 ff. RiStBV
Unterrichtung von Verfassungsschutzbehörden § 18 BVerfSchG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) i. V. m. Nr. 205, 206 RiStBV
Unterrichtung des Bundeskriminalamtes Nr. 207, 208 RiStBV
Unterrichtung oberster Staatsorgane Nr. 209, 211, 212 RiStBV
Handlungen gegen ausländische Staaten Nr. 210 Abs. 2 RiStBV
Steuerstrafsachen (Zollstrafsachen)
Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht einer Steuerstraftat § 116 AO
Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren § 403 Abs. 3, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind, Nr. 266 Abs. 1 RiStBV (vgl. dazu die Hinweise unter „Ordnungswidrigkeiten“)
Straftaten in der Sitzung § 183 S. 2 GVG
Strafunterbrechung
bei Vollzugsuntauglichkeit § 46 Abs. 1 und 2 StVollstrO
bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der Strafunterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat § 46 Abs. 3 StVollstrO
Subventionsbetrug
Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht eines Subventionsbetruges § 6 SubvG und – soweit das Verfahren Leistungen nach Landesrecht betrifft, die Subventionen i. S. des § 264 StGB sind – das Subventionsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Mitteilung an das Finanzamt, soweit der Subventionsbetrug eine Investitionszulage betrifft § 403 Abs. 3, § 407 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AO i. V. m. § 20 BerlinFG, § 5a lnvZulG 1986, § 9 InvZulG 1991-1996, § 8 InvZulG 1999, § 7 InvZulG 2005, § 14 InvZulG 2007, § 15 InvZulG 2010, § 10 InvZul- GVO
Untersuchungsgefangene
Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame Umstände Nr. 20 Abs. 2, Nr. 47 Abs. 2, Nr. 174c RiStBV
Verfahren gegen Abwesende
Beschlagnahme des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten § 292 Abs. 2 StPO
Verkehrsstrafsachen
Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt § 28 Abs. 4 StVG
Mitteilungen an die Vertragsstaaten über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten Führerscheinen das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchen Art. 10 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBI. II 1930 S. 1233)
Verteidigerausschluss
Antrags- oder Vorlagemitteilung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 138c Abs. 2 Satz 3 StPO
Visa-Warndatei § 4 Nummer 4 VWDG
Waffen- und Sprengstoffsachen Nr. 256 Abs. 4 RiStBV
Wehrbeauftragte/r
Mitteilungen an den Wehrbeauftragten, wenn der Justizbehörde die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind § 12 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten (BGBI. 1957 I S. 652), neugefasst d. Bek. v. 16. Juni 1982 (BGBI. I S. 677), zuletzt geändert d. G. v. 30. März 1990 (BGBI. I S. 599)
Wettbewerbsregister § 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 WRegG sowie § 4 WRegV
Wirtschaftsstrafsachen siehe unter „Sicherstellungsvorschriften“, „Subventionsbetrug“ und „Wettbewerbsregister“
Zollstrafsachen siehe unter „Steuerstrafsachen“

Sachverzeichnis

1
Die Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz in der Fassung ab 1. August 1994 korrespondieren teilweise nicht mehr ausreichend mit den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2022 Nr. 7, S. 48
    Fsn-Nr.: 34-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2022