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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vom 9. August 2022

Auf Grund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Gemeinschaftsschulen 26 Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte, die mit mindestens 14 Unterrichtsstunden in den Klassenstufen 1 bis 4 eingesetzt werden, 27 Unterrichtsstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften verringert sich die Untergrenze für den Einsatz in den Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung,“
bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt sowie vor dem Wort „Fachlehrer“ werden die Wörter „Fachlehrerinnen und“ eingefügt.
cc)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
b)
In Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Seiteneinsteiger“ die Wörter „Seiteneinsteigerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Schulleiter“ die Wörter „die Schulleiterin und“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die der Schulleiterin und des Schulleiters sowie der stellvertretenden Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters darf vier Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiter­innen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden).“
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schülerinnen und Schüler eine Klasse bilden.“
bbb)
In Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Betreuungslehrer“ die Wörter „die Betreuungslehrerinnen und“ eingefügt.
ccc)
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule zu betreuende Studienreferendarin und für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Studienreferendar pro Fach um eine Anrechnungsstunde.“
ddd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für eine zweite Beratungslehrerin oder einen zweiten Beratungslehrer, die oder der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um drei sowie bei über 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jede Beratungslehrerin und jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern zu betreuen hat.“
eee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuhören.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Fachberater“ die Wörter „Fachberaterinnen und“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiterinnen und Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter sowie Ausbilderinnen und Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.“
cc)
In Nummer 6 Satz 1 und Satz 2 werden vor dem Wort „Leiter“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Kollegs“ das Wort „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Abendgymnasien und Kollegs“ durch die Wörter „Abendgymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen“ ersetzt.
b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Seiteneinsteiger“ die Wörter „Seiteneinsteigerinnen und“ eingefügt.
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Hauptausbildungsleiter“ die Wörter „Hauptausbildungsleiterin und“ eingefügt.
bb)
Im Wortlaut werden vor den Wörtern „des Hauptausbildungsleiters“ die Wörter „der Hauptausbildungsleiterin und“ eingefügt.
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Fachausbildungsleiter“ die Wörter „Fachausbildungsleiterin und“ eingefügt.
bb)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „des Fachausbildungsleiters“ die Wörter „der Fachausbildungsleiterin und“ eingefügt.
cc)
In den Buchstaben a, b und c werden jeweils vor dem Wort „Fachausbildungsleiter“ die Wörter „Fachausbildungsleiterin und“ eingefügt.
dd)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc werden im Wortlaut vor den Wörtern „des Fachausbildungsleiters“ die Wörter „der Fachausbildungsleiterin und“ eingefügt.
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausbilder“ die Wörter „Ausbilderin und“ eingefügt.
bb)
Im Wortlaut werden vor den Wörtern „des Ausbilders“ die Wörter „der Ausbilderin und“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

Dresden, den 9. August 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 26, S. 496
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2022