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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FRL Neustart Tourismus 2022

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FRL Neustart Tourismus 2022 vom 22. November 2022 (SächsABl. S. 1435)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der FRL Neustart Tourismus 2022

Vom 22. November 2022

I.

Die FRL Neustart Tourismus 2022 vom 16. Mai 2022 (SächsABl. S. 670) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im laufenden Jahr 2022“ gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Maßnahmen sind längstens bis zum 30. Juni 2023 umzusetzen.“
3.
In Ziffer V Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „300 000 Euro“ durch die Angabe „200 000 Euro“ ersetzt.
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Die Bewilligungsstelle entscheidet bis zum 31. Dezember 2022 über die Anträge.“
b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
„6.
Der Antragsteller hat vor Bewilligung der Zuwendung der SAB schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er bislang erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der in der De-minimis-Verordnung genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.5
5.
In Ziffer VII Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. November 2022

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 49, S. 1435
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023