1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750)

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

erlassen als Artikel 7 des Vierten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 20. Dezember 2022

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Vorsorgefonds“ als Sondervermögen des Landes.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

1Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung. 2Die Mittel dürfen nur für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4
Finanzierung des Fonds, Vermögen

(1) Dem Fonds wird im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro zugeführt aus der Finanzausgleichsmasse gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fondsvermögens.

§ 7
Auflösung

1Der Fonds wird spätestens zum 31. Dezember 2026 aufgelöst. 2Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Fondsvermögen wird der Finanzausgleichsmasse des Folgejahres zugeführt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 743, 750
    Fsn-Nr.: 520-34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023