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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 37)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts

Vom 13. Dezember 2022

I.

Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer III der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 26. August 2021 (SächsABl. S. 1142), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt neu gefasst:

„III.
Engagement-Stiftung Sachsen

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Freistaat Sachsen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben in den Leistungsfeldern Selbsthilfe, Freiwilligendienste und Ehrenamtsförderung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Engagement-Stiftung Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan vorlegen. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Wirtschaftsplan ergibt.
b)
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
b)
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
6.
Verfahren
a)
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Dem Antrag sind beizufügen:
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
die aktuelle Satzung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 1, S. 37
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023