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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler durch kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 2023 (SächsABl. S. 129), die durch die Richtlinie vom 22. September 2023 (SächsABl. S. 1366) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Beruflichen Orientierung
für Schülerinnen und Schüler
durch kommunale Gebietskörperschaften
im Freistaat Sachsen
(SMK FRL BO kGKS)

Vom 11. Januar 2023

[geändert durch RL vom 22. September 2023 (SächsABl. S. 1366)
mit Wirkung ab 13. Oktober 2023]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen im Rahmen der Beruflichen Orientierung (BO) für folgende Fördergegenstände:
1.
Regionale Koordinierungsstellen für BO (RKO),
2.
Projektdurchführung von „komm auf Tour“,
3.
„SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ und
4.
Koordinatorin und Koordinator für die Kooperation von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
1.2
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand 1: Regionale Koordinierungsstellen für Berufliche Orientierung

2.1
Die Etablierung von Koordinierungsstellen für BO trägt zur Verbesserung der Berufswahlkompetenz und der Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie gleichzeitig zur Stärkung des jeweiligen Wirtschaftsstandortes bei. Die Maßnahme soll auf der Basis vorhandener Erhebungen Orientierung für Schülerinnen und Schüler auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder geben und damit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Förderfähig sind folgende Tätigkeiten einer Regionalen Koordinierungsstelle für BO:
Koordinieren und Überprüfen der Akteure der BO sowie Systematisieren und Effektivieren der Angebote der BO,
der Aufbau, die Entwicklung, die Stärkung sowie die Qualitätssicherung von Netzwerken der BO in der Region,
Maßnahmen zur Implementierung, Sicherung und Verbreitung von Qualitätsstandards für Angebote der BO,
Ausbau und Stärkung der Beteiligung regionaler Unternehmen am Prozess der BO einschließlich ihrer Bereitschaft, Ausbildungsplätze zu schaffen,
Ausbau der Kooperationen zwischen Schulen aller Schularten und regionalen Unternehmen,
Stärkung der dualen Berufsausbildung,
Unterstützung der Arbeitskreise Schule-Wirtschaft bei der konzeptionellen Planung und der Umsetzung der Jahresarbeitspläne,
zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit.
Die direkte Arbeit mit Schülerinnen und Schülern ist nicht förderfähig.
2.2
In Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Schule und Bildung, den Akteuren der Jugendberufsagenturen (insbesondere den regionalen Agenturen für Arbeit und den regionalen Jobcentern), den Trägern der BO-Umsetzungsprojekte, den Kammern und den regional ansässigen Unternehmen sowie den Wirtschaftsverbänden werden arbeitsmarktrelevante Berufsbereiche und Berufe der Region identifiziert und den Zielgruppen in geeigneter Art und Weise nahegebracht.

Fördergegenstand 2: Projektdurchführung von „komm auf Tour“

2.3
Das Projekt „komm auf Tour“ ist ein regionales, interaktives Angebot zur BO und Lebensplanung für Schülerinnen und Schüler, welches über einen handlungsorientierten, sichtbaren Stärkenansatz geschlechtersensibel die beiden Themen verbindet.
Förderfähig sind Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Projektes. Dies umfasst:
Kooperationstreffen mit den örtlichen Akteuren der BO und Lebensplanung,
Durchführung des Erlebnisparcours von „komm auf Tour – meine Stärken, meine Zukunft“,
Module und Angebote für verschiedene Lebenswelten („Setting-Ansatz“), Schularten und Altersstufen,
Lehrkräfte-Workshops zur Vor- und Nachbereitung des Parcoursbesuchs,
Informationsveranstaltungen für Personensorgeberechtigte,
die Zusammenarbeit mit den regionalen Netzwerken,
Fahrtkosten für teilnehmende Schülerinnen und Schüler,
Öffentlichkeitsarbeit,
das Perspektivgespräch zum Projektabschluss.
Förderfähig ist auch die digitale Umsetzung des Projektes.

Fördergegenstand 3: „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“

2.4
Im Rahmen der landesweiten Berufsorientierungsinitiative „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ ermöglichen Unternehmen eine Woche lang Schülerinnen und Schülern ab Klassenstufe 7 Einblicke in die Arbeitswelt.
Förderfähig sind die organisatorische Vorbereitung, die Begleitung sowie die regionale und landesweite Auswertung der landesweiten Berufsorientierungsinitiative „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“. Die folgenden Inhalte werden umgesetzt:
Ausbau und Verstetigung des regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausches mit den Vertretern des regionalen Steuerkreises einschließlich der Zusammenarbeit mit dem überregionalen Steuerkreis,
Überwachung und Sicherstellung der Bereitstellung von Plätzen für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen aller weiterführenden allgemeinbildenden Schularten ab Klassenstufe 7 sowie von berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe an Fachkräften seitens der Unternehmen und der Schülerinteressen,
Absicherung eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses von Angeboten für Förderschulen, Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 sowie für berufsbildende Schulen,
Akquise von Unternehmen unterschiedlicher Branchen sowie stärkere Berücksichtigung von akademischen Berufen und von Angeboten für Schülerinnen und Schüler von Förderschulen,
Unterstützung und Beratung der Unternehmen bei der Erstellung von digitalen und Präsenzangeboten, der praktischen Ausgestaltung des Angebotes vor Ort unter Berücksichtigung der Zielgruppenspezifik sowie Anregung zur Bereitstellung von Praktikumsplätzen für das Schülerbetriebspraktikum,
Initiierung und Organisation von Maßnahmen zur Steigerung der Teilnehmerzahlen im schulischen und unternehmerischen Bereich,
Auswahl von Best-Practice-Beispielen für die öffentlichkeitswirksame Auszeichnung eines Unternehmens und einer Schule,
Unterstützung bei der Gestaltung des jährlichen Livestreams,
Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.

Fördergegenstand 4: Koordinatorin und Koordinator für die Kooperation von weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

2.5
Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen arbeiten zur Verbesserung der BO sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge unter anderem mit den berufsbildenden Schulen zusammen.
Gefördert werden folgende Tätigkeiten:
Die fachliche Begleitung und Koordination bestehender sowie geplanter Maßnahmen im Bereich der BO in Sachsen in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie mit den sächsischen Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und weiteren zuständigen Stellen,
die Zusammenarbeit mit den an den Oberschulen tätigen Praxisberaterinnen und Praxisberatern durch Vermittlung von Angeboten berufsbildender Schulen, von Informations- und Fortbildungsangeboten sowie von Unternehmenskontakten,
die Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft in den Regionen,
die Erfüllung regionaler und schulartübergreifender Aufgaben unter Anbindung an das regionale Bildungsmanagement,
die Sensibilisierung der Unternehmen für eine zukunftsorientierte Zusammenarbeit insbesondere mit Förder- und Oberschulen, aber auch mit Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie berufsbildenden Schulen hinsichtlich einer zielgerichteten, am regionalen Arbeitsmarkt ausgerichteten BO,
die Sensibilisierung insbesondere für einen durchlässigen dualen Bildungsweg, der anspruchsvolle Qualifikationen auf Hochschulniveau eröffnet.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen. Eine Weitergabe der Zuwendung an Eigengesellschaften beziehungsweise an externe Dienstleister ist unter Beachtung der Regelungen von Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) zulässig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Fördergegenstand 1:
Die Tätigkeit der Regionalen Koordinierungsstellen für Berufliche Orientierung umfasst alle allgemeinbildenden weiterführenden Schulen der jeweiligen Region.
In den Regionalen Koordinierungsstellen für Berufliche Orientierung arbeiten Personen, die fachlich qualifiziert sind und eine geeignete Berufsqualifikation vorweisen können – eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung (vorzugsweise mit Ausbilderschein) oder einem Fach- oder Hochschulabschluss. Die Vergütung erfolgt mindestens in Entgeltgruppe E 9a bis höchstens Entgeltgruppe E 12, Stufe V, TVÖD.
4.2
Fördergegenstand 2:
Das Projekt richtet sich vorrangig an Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 und 8 von Förderschulen (Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind ausgenommen), Oberschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien sowie berufsbildenden Schulen.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, einen eigenen Anteil von mindestens 50 Prozent einzubringen, der aus Eigenmitteln und/oder Mitteln der Bundesagentur für Arbeit besteht.
4.3
Fördergegenstand 3:
Das Vorhaben richtet sich an Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 7 der allgemeinbildenden Schulen und an die berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
4.4
Fördergegenstand 4:
Als Koordinatorin und Koordinator arbeiten Personen, die fachlich qualifiziert sind und eine geeignete Berufsqualifikation vorweisen können – eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung (vorzugsweise mit Ausbilderschein) oder einem Fach- oder Hochschulabschluss. Die Vergütung erfolgt mindestens in Entgeltgruppe E 8 bis höchstens Entgeltgruppe E 12, Stufe V, TVÖD. Sie arbeiten auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit allen beteiligten Schulen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Bei den Fördergegenständen 1, 2 und 4 handelt es sich um eine Anteilfinanzierung.
Bei Fördergegenstand 3 handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlagen
5.4.1
Fördergegenstand 1:
Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die Höhe der beantragten und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 90 000,00 Euro pro Haushaltsjahr.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sich der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den Angaben des Kommunalen Frühwarnsystems des Freistaates Sachsen in einer kritischen oder instabilen Haushaltslage (Kategorie C oder D) befindet.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Personalausgaben und
Sachausgaben.
Personalausgaben:
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für bis zu 1,0 Vollzeitäquivalent mit mindestens Entgeltgruppe E 9a bis höchstens Entgeltgruppe E 12, Stufe V, TVÖD. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Ausgaben für Honorare.
Sachausgaben:
Sachausgaben beinhalten solche Ausgaben, die für die Tätigkeit der Regionalen Koordinierungsstelle notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind. Die Höhe der Sachausgaben darf höchstens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Als Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Nutzung ist eine Pauschale von 35 Cent je Entfernungskilometer in Anwendung zu bringen.
5.4.2
Fördergegenstand 2:
Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die Höhe der beantragten und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 30 000,00 Euro.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Personal- und Sachausgaben, die dem Antragsteller vom Projektträger für die Projektdurchführung in Rechnung gestellt werden, sowie Sachausgaben, die dem Antragsteller bei der Projektumsetzung entstehen. Dazu gehören auch Ausgaben zur Schülerbeförderung, wobei Schülertickets vorrangig zu nutzen sind.
Als Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Nutzung ist eine Pauschale von 35 Cent je Entfernungskilometer in Anwendung zu bringen.
5.4.3
Fördergegenstand 3:
Es wird eine Pauschale gewährt in Höhe von 13 000,00 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer).
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben für die Projektkoordinatoren in den einzelnen Gebietskörperschaften sowie Sachausgaben im Zusammenhang mit dem regionalen Marketing.
Als Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Nutzung ist eine Pauschale von 35 Cent je Entfernungskilometer in Anwendung zu bringen.
5.4.4
Fördergegenstand 4:
Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die Höhe der beantragten und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 135 000,00 Euro pro Haushaltsjahr.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sich der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den Angaben des Kommunalen Frühwarnsystems des Freistaates Sachsen in einer kritischen oder instabilen Haushaltslage (Kategorie C oder D) befindet.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Personalausgaben und
Sachausgaben.
Personalausgaben:
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für bis zu 1.5 Vollzeitäquivalente mit mindestens Entgeltgruppe E 8 bis höchstens Entgeltgruppe E 12, Stufe V, TVÖD.
Sachausgaben:
Sachausgaben beinhalten solche Ausgaben, die für die Tätigkeit der Koordinatorinnen und Koordinatoren notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind. Die Höhe der Sachausgaben darf höchstens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Als Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Nutzung ist eine Pauschale von 35 Cent je Entfernungskilometer in Anwendung zu bringen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zusätzlichkeit des Projektes beziehungsweise der im Projekt eingesetzten Personen in Bezug auf die kommunalen Pflichtaufgaben ist zu gewährleisten und auf Anforderung nachzuweisen.
6.2
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle (insbesondere Pressemitteilungen, Informationsschriften sowie durch Aufsteller/Tafeln, Flyer et cetera) mit folgendem Text über die Mittelherkunft zu informieren: “Die Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“
Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Die Nichterfüllung dieser Informationspflicht kann eine Rückforderung der gewährten Zuwendung nach sich ziehen.
6.3
Bei Fördergegenstand 3 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Beschlüsse des überregionalen Steuerkreises zur landesweit einheitlichen Umsetzung der Berufsorientierungsinitiative „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ bei der Durchführung im Rahmen des Zumutbaren umzusetzen.
Die Veröffentlichung von Unternehmensplätzen und die Angebotsbuchung für das Projekt erfolgt über die entsprechende Internetplattform.

7. Verfahren

7.1
Antragsverfahren und Bewilligung
7.1.1
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
7.1.2
Für die Antragstellung ist das unter www.sab.sachsen.de verfügbare Formular abzurufen und bis zum 1. November des der Umsetzung vorangehenden Jahres für die Fördergegenstände 1, 3 und 4 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Die Bewilligung erfolgt bis zum 31. Dezember des Antragsjahres.
Eine Antragstellung für Fördergegenstand 2 kann jeweils von Januar bis November im Umsetzungsjahr erfolgen.
7.1.3
Die Zuwendung wird für die folgenden Zeiträume bewilligt:
Fördergegenstand 1: 2 Jahre (1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres)
Fördergegenstand 2: höchstens ein Jahr (1. Januar bis 31. Dezember)
Fördergegenstand 3: 9 Monate (1. Juli bis 31. März des Folgejahres)
Fördergegenstand 4: 2 Jahre (1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres)
7.1.4
Fördergegenstände 1 und 4: Pro Fördergegenstand und Antragsteller kann innerhalb von zwei Haushaltsjahren nur ein Antrag gestellt werden.
Fördergegenstände 2 und 3: Pro Fördergegenstand, Haushaltsjahr und Antragsteller kann nur ein Antrag gestellt werden.
7.2
Auszahlung
7.2.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
für Fördergegenstand 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 VVK,
für die Fördergegenstände 2 und 3 im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß Nummer 7.4 VVK,
für Fördergegenstand 4 ohne Anforderung jeweils im Februar und August eines jeden Jahres durch Teilzahlungen in Höhe der Hälfte des für das jeweilige Jahr bewilligten Betrages.
7.2.2
Abweichend von Nummer 1.3 der Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) kann die Zuwendung im gesamten Bewilligungszeitraum für fällige Zahlungen verwendet werden. Nummer 5.4 ANBest-K ist damit nicht anzuwenden.
7.2.3
Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.
7.3
Verwendungsnachweis
7.3.1
Der Zuwendungsbescheid wird mit den Nebenbestimmungen erlassen, dass der Zuwendungsempfänger
a)
vier Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachweist und
b)
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuwendung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufbewahrt.
7.3.2
Der einfache Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in welchem die Einnahmen und Ausgaben summarisch entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans auszuweisen sind.

8. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen

 
Mit dem Antrag auf Förderung für die Fördergegenstände 1 und 4 sind Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung (vorzugsweise mit Ausbilderschein) oder einem Fach- oder Hochschulabschluss vorzulegen. Für Fördergegenstand 4 sind die Kooperationsvereinbarungen mit den beteiligten Schulen vorzulegen.

9. Übergangsregelungen

9.1
Die Zuwendung für den Fördergegenstand 4 für im Jahr 2023 beginnende Maßnahmen kann abweichend von Nummer 7.1.3 für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 bewilligt werden.
9.2
Die Auszahlung der Zuwendung im Jahr 2023 für die Fördergegenstände 3 und 4 erfolgt für im Jahr 2023 beginnende Maßnahmen ohne Anforderung abweichend von Nummer 7.2.1 Satz 1 wie folgt:
Für Fördergegenstand 3 im September 2023 in Höhe von 50 Prozent der bewilligten Zuwendung, für Fördergegenstand 4 im September 2023 in Höhe der bewilligten Zuwendung für das Jahr 2023.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 4, S. 129
    Fsn-Nr.: 5572-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Oktober 2023