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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern

Vollzitat: Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern vom 5. Juni 2023 (SächsABl. S. 707), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Maßnahmekatalog
des Freistaates Sachsen
zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern

Vom 5. Juni 2023

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
Das primäre Ziel des Maßnahmekataloges für den Freistaat Sachsen ist der Erhalt und die Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern sowie darüber hinaus die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Mit den einzelnen Maßnahmen sollen die Erzeugung von Honig und anderen Imkereierzeugnissen gesichert und gesteigert sowie eine flächendeckende Bienenhaltung erhalten und die Vermehrung von gesunden Bienenvölkern erzielt werden. Dabei soll die imkerliche Praxis der Imkernden durch Wissensvermittlung und Beratung verbessert, Bienenkrankheiten eingedämmt und die Zucht von resistenten Bienen befördert werden, um die Zahl der Bienenvölker und der Imkernden zu steigern sowie die Bestäubungsleistung der Honigbienen als wichtigen Beitrag zur Ertragssicherheit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und Artenvielfalt zu sichern.
2.
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1,
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
GAP Strategieplan für Deutschland inklusive der Interventionsbeschreibungen für die Interventionen gemäß Artikel 55 der VO (EU) 2021/2115,
Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik vom 8. August 2013 (SächsGVBl. S. 757), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Gegenstand der Förderung

Auf der Grundlage des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem GAP Strategieplan für Deutschland wurden folgende Maßnahmen in die Förderung der Imkerei im Freistaat Sachsen aufgenommen:

1.
Aufbau, Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens
a)
Schulung und Fortbildung auf Vereins, Landes und überregionaler Ebene, darunter auch Multiplikatoren- und Bienensachverständigenschulungen, insbesondere zu den Themenbereichen:
Bienenseuchen/Varroosebekämpfung,
Bienengesundheit,
Zucht leistungsfähiger varroatoleranter Bienenherkünfte,
Honigerzeugung, -gewinnung und -vermarktung,
Bienenhaltung/Bienenwanderung,
Qualitätsbestimmung/Honiguntersuchung,
angewandte Forschung,
Nachwuchswerbung und -gewinnung,
Honigbienenschutz.
b)
Beschaffung, Erstellung, Aktualisierung und Verbreitung von Schulungsmaterialien,
c)
Beratung/Betreuung von Imkernden, die ihren Wohnsitz und ihre Bienenhaltung im Freistaat Sachsen haben.
2.
Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
a)
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen zur Schulung und Fortbildung der Imkernden und anderer Interessenten,
b)
Ausstattungen zur Einrichtung und Verbesserung der Bienenhaltung/Gesundheit/Zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur gemeinschaftlichen Nutzung.
3.
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen umfassen Qualitäts- und Sortenbestimmungen, Untersuchungen auf Rückstände in Bienenzuchterzeugnissen sowie zu Bienenverlusten, Ertragseinbrüchen und zu potenziellen Giftstoffen und die Prüfung auf Verfälschungen von Handels-Mittelwänden aus Bienenwachs. Die Untersuchung von Bienenverlusten schließt die Analyse von Bienenviren ein.
4.
Bienenvölkervermehrung/-erhaltung und Bienenzucht
a)
Beschaffung tierarzneimittelrechtlich zugelassener Behandlungsmittel und dazugehöriger Applikatoren und Sachausgaben für biotechnische Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten,
b)
Kosten für Vorhaben zur Erhaltung und Zucht regional angepasster oder varroatoleranter Bienen einschließlich Leistungsprüfung.
5.
Durchführung und Anwendung von Forschungsprojekten
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Ländervereinbarung zur Durchführung der gemeinsamen Finanzierung von Projekten des Länderinstitutes für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind:
a)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b der Landesverband Sächsischer Imker e. V., der Landesverband Sächsischer Buck­fast­imker e. V., der Landesverband Sachsen Varroaresistenzzucht e. V., der Landesverband Dunkle Biene Sachsen e. V. und die Sächsische Tierseuchenkasse.
b)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen
c)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a die Sächsische Tierseuchenkasse
d)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen-Neuendorf e. V.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Nutzung der nach Ziffer II Nummer 2 geförderten Geräte und Ausrüstungsgegenstände ist für nachweislich fünf Jahre zu sichern. Es werden ausschließlich neue imkerliche Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände gefördert.

Die Doppelförderung von Maßnahmen mit anderen EU-, Bundes- oder Landesmitteln ist auszuschließen.

Untersuchungen nach Ziffer II Nummer 3 müssen in einem zertifizierten Labor, im Fall von Untersuchungen auf Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten bei der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen erfolgen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
2.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b
Die Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise Personal- und Sachkosten, Raummiete, Honorare, Geräte und Ausstattung, Schulungsmaterial, Reisekosten, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen.
3.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c
Die Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise Personal- und Sachkosten. Für indirekte Kosten (zum Beispiel Reisekosten, laufende Betriebsausgaben) kann ein Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten berücksichtigt werden.
4.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2
Die Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von Honigschleudern, Honigabfüllmaschinen, Honigpumpen, Honigrührwerke, Dampfwachsschmelzer, Wachspressen, Magazinbeuten, Stockwaagen, Honigabfüllgeräte. Bei der Neueinrichtung eines Lehrbienenstandes gilt die Ausstattungsgesamtheit als förderfähig.
5.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3
Die Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise Sach- und Analysekosten, Geräte und Ausstattung sowie die Vergabe von projektbezogenen Leistungen an Dritte sowie Programme zur Prämierung.
6.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4
Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise Personal- und Sachkosten, Beschaffungskosten für Bekämpfungsmittel von Bienenstockfeinden und -krankheiten, Zuchtmaßnahmen, Kosten für Informationen zur Bienenvölkervermehrung/-erhaltung und Bienenzucht sowie Vergabe von Projekt bezogenen Leistungen an Dritte. Für indirekte Kosten (zum Beispiel Reisekosten, laufende Betriebsausgaben) kann ein Pauschalsatz von15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten berücksichtigt werden.
7.
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Ländervereinbarung zur Durchführung der gemeinsamen Finanzierung von Projekten des Länderinstitutes für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Imkerorganisationen, die eine Förderung für Maßnahmen nach Ziffer II beantragen, sind verpflichtet, zum 1. Dezember eines jeden Jahres dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Anzahl eingewinterter Bienenstöcke mitzuteilen.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde für die Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 4 ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Für die Maßnahme nach Ziffer II Nummer 5 wird die Zuständigkeit in der Ländervereinbarung zur Durchführung der gemeinsamen Finanzierung von Projekten des Länderinstitutes für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. geregelt.
Die Zuwendung wird nur auf Antrag der Begünstigten mittels vorgegebener Formulare gewährt. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmenbeginn erfolgen (es gilt das Eingangsdatum bei der Bewilligungsbehörde). Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungskontrolle über die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen.
2.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt aufgrund der Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrages.
3.
Zahlungsantrag
Der Zahlungsantrag besteht aus einem Sachbericht und den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Zahlungsnachweise, Rechnungen, Verträge oder Aufträgen). Es ist eine Belegliste anzufertigen. Zusätzlich sind bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c alle durch den Imkernden und die Beratungsperson unterzeichneten Beratungsprotokolle sowie bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a eine Liste der Teilnehmenden einzureichen.
4.
Kontrollverfahren
Die Begünstigten sind verpflichtet, Kontrollen der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen oder der Europäischen Union sowie der von diesen Stellen beauftragten Kontrollpersonen zu dulden. Bei mindestens 5 Prozent der beantragten Zuwendungen innerhalb der Förderperiode werden die Einhaltung der Förderkriterien vor der Auszahlung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle geprüft. Für die Vor-Ort-Kontrollen ist die Bewilligungsbehörde zuständig.

VIII.
Kürzungen und Sanktionen

Die Bewilligungsbehörde kann die bewilligte Förderung ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Begünstigte die Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, den Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt oder den Mitteilungspflichten nicht nachkommt.

Im Fall vorsätzlich falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht gemacht werden, wird die Zuwendung vollständig abgelehnt beziehungsweise zurückgefordert.

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Kürzungen und Sanktionen absehen. Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

IX.
Transparenz

Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Maßnahmencode, maßnahmenbezogen das spezifische Ziel, das Anfangs- und das Enddatum, die Beträge für den EGFL, einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Maßnahmekatalog tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 25, S. 707
    Fsn-Nr.: 5563-V23.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2027