1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)

Gesetz
zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 20211

Vom 2. März 2023

Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe“.
b)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Lotterien und Ausspielungen“.
c)
In der Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Übergreifendes“ durch das Wort „Spielformübergreifendes“ ersetzt.
d)
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
e)
Die Angabe zu § 19b wird wie folgt gefasst:
„§ 19b
Rechtsverordnungsermächtigungen“.
f)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a
Einschränkung von Grundrechten“.
g)
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Übergangsvorschriften, Berichtspflicht“.
h)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 23
Berichtspflicht“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen sowie die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten die §§ 18a, 19, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 2 bis 4.
(3) Für Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten § 9 Absatz 1, 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 4.“
3a.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5.
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
(3) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofortlotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem Gewinnplan, bei denen Lose in Serien ausgegeben werden und durch Ziehung vor Verkauf für jedes Los feststeht, ob es gewonnen hat.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, die zu Lotterien oder Ausspielungen mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden.“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Lotterien und Ausspielungen“.
b)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die § 10 Absatz 3 und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Erlaubniserteilung an eine durch die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam errichtete und geführte öffentliche Anstalt oder auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt. “
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§§ 5 bis 6h und 6j bis 8a sowie 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Spiel- oder Wettvertrag“ durch das Wort „Spielvertrag“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „und der Ergebnisse der Sportwetten“ gestrichen.
7.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden ist,
8.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
9.
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird,
10.
der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet hat,
11.
die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
12.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 11 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Verweisung auf die §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. Dieser erfüllt für die Annahmestellen auf deren Veranlassung die Aufgaben nach § 8 Absatz 3 und § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die der Nutzung der Sperrdatei bedürfen. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Erlaubnisinhaber für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt werden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Konzessionsnehmer“ durch das Wort „Erlaubnisinhaber“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
d)
Absatz 5 wird Absatz 4.
e)
Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
„(5) In Wettvermittlungsstellen
1.
sind alkoholische Getränke verboten,
2.
ist das Rauchen untersagt,
3.
dürfen
a)
der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren und
b)
keine Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten, aufgestellt, bereitgehalten oder geduldet werden,
4.
sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.
(6) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Gemeindliche Regelungen, die abweichende Sperrzeiten für Spielhallen vorsehen, gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
(7) In den Annahmestellen darf bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich in Form von Ergebniswetten erfolgen, sofern der Freistaat Sachsen oder ein Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2 an dem Erlaubnisinhaber maßgeblich beteiligt ist. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die §§ 8 bis 8c sowie 21a Absatz 3 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. Die Annahmestellen sind keine Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 3. Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb von Annahmestellen dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit denen Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- und Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen.
(8) § 6 gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend. Darüber hinaus soll die Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen widerrufen werden, wenn die Verpflichtungen aus den §§ 8, 8c, 21 Absatz 2 und § 21a Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind. Für Annahmestellen nach Absatz 7 gilt Satz 2 mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend.“
9.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „so“ und „wie möglich“ gestrichen.
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Spielteilnehmer“ durch die Wörter „Spielerinnen und Spieler“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und“.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sportwetten und“ gestrichen.
11.
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „Sportwetten,“ gestrichen.
12.
In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Übergreifendes“ durch das Wort „Spielformübergreifendes“ ersetzt.
13.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.“
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 6 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten,“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 8 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „übergreifendende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „spielformübergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
15.
In § 14 wird das Wort „Glücksspielen“ durch die Wörter „Lotterien und Ausspielungen“ ersetzt.
16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Widerrufsgründe
Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
8.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
9.
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
10.
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
11.
der Erlaubnisinhaber gegenüber den Spielinteressentinnen und Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
12.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
13.
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist,
14.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 13 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
17.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatvertrages 2021“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
18.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.“
19.
§ 18a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Errichtung und der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ und die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach den §§ 5, 6, 7 bis 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten“ gestrichen.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 7 Absatz 5 Nummer 3 entsprechend.“
20.
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
21.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ die Angabe „2021“ eingefügt.
22.
In § 19b Satz 1 wird das Wort „übergreifenden“ durch das Wort „spielformübergreifenden“ ersetzt.
23.
§ 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
2.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
3.
§ 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,
4.
§ 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
6.
§ 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,
8.
der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
9.
entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,
11.
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
12.
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
13.
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden
1.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
2.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.
Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.“
24.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
 
„§ 20a
Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“
24a.
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 8
Übergangsvorschriften, Berichtspflicht“.
25.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 sowie die §§ 5, 6 und 7 bis 9 Absatz 1 bis 3a und 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 finden Anwendung.“
26.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 7 Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
27.
Folgender § 23 wird angefügt:
 
„§ 23
Berichtspflicht
Die Staatsregierung hat dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 und danach in einem Abstand von zwei Jahren einen Informationsbericht zur Entwicklung der Glücksspielsucht für terrestrisches und Online-Glücksspiel vorzulegen. Dessen Inhalt soll die Faktenlage zur aktuellen Situation und Entwicklung im Freistaat Sachsen darstellen, insbesondere die Maßnahmen der Staatsregierung und anderer relevanter Akteure bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie Aktivitäten und maßgebliche aktuelle Erkenntnisse der sächsischen Suchtforschung.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Spielbankengesetzes

Das Sächsische Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Spielbanken“ die Wörter „und Online-Casinospiele“ eingefügt.
2.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
 
„Abschnitt 1
Allgemeines“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich und Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und Online-Casinospiele.
(2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
(4) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.“
4.
Nach § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 2
Spielbanken“.
5.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen). Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
die §§ 8, 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden,“.
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Betreiber“ wird durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
b)
In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, insbesondere durch die Anbringung von gut sicht- und lesbaren Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote,“.
7.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
7.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.“
8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „volljährigen“ die Wörter „und nicht gesperrten“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Betreibers“ durch das Wort „Erlaubnisinhabers“ ersetzt.
9.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.“
10.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „übergreifenden“ durch das Wort „spielformübergreifenden“ ersetzt.
11.
Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
 
„§ 10
Videoaufzeichnung
(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen. Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
(2) Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können. Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden
1.
von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
2.
von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung,
3.
von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und
4.
von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren. Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln.
(4) Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.“
12.
Der bisherige § 10 wird § 11.
13.
Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
1.
bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
1.
bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank.“
b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Spieler“ durch die Wörter „Spielerinnen und Spieler“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Spieler“ durch die Wörter „von der Spielerin oder dem Spieler“ ersetzt.
d)
Absatz 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
e)
Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.
14.
Der bisherige § 12 wird § 14.
15.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
 
„§ 13
Gewinnabgabe
(1) Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken. Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
(2) Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon. Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.“
16.
Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes“ gestrichen.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden und zu entrichten. In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Zeitraum, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zugunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 12 Absatz 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist (Steueranmeldung für das Kalenderjahr). Die Steueranmeldung für das Kalenderjahr ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Ergibt sich nach dieser Steueranmeldung ein Überschuss zuungunsten der Spielbank, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. Ergibt sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 8 die Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung des Erlaubnisinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.
(3) Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst zu berechnen und spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des kürzeren Zeitraums, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung ist von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Die Gewinnabgabe ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten.“
17.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe werden durch die Finanzämter verwaltet. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Spielbankabgabe“ die Wörter „und die Gewinnabgabe“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „AO“ durch die Wörter „der Abgabenordnung“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. Alle Daten des elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140 und 145 bis 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Vorschriften der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(4) Das Finanzamt ist zur Überwachung gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme einzusehen und auszuwerten. Die Spielbank hat dem Finanzamt zur Steueraufsicht von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme zu ermöglichen.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§ 17 Abs.“ wird durch die Angabe „§ 30 Absatz“ ersetzt.
18.
Der bisherige § 15 wird § 17 und das Wort „bewirkt“ wird durch die Wörter „und der Gewinnabgabe bewirken“ ersetzt.
19.
Der bisherige § 16 wird § 18 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs.“ durch die Angabe „§ 12 Absatz“ ersetzt.
20.
Der bisherige § 17 wird § 30 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Spielbanken“ die Wörter „und die Online-Casinospiele“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank und des Online-Casinospiels geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages 2021, dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung, der Spielbankerlaubnis, der Online-Casinospielordnung und der Online-Casinospielerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Spielbank“ die Wörter „oder des Online-Casinospiels“ eingefügt.
bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
alle dem Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank oder zu dem Online-Casinospiel einzusehen,“.
ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Spielbank“ die Wörter „oder des Online-Casinospiels“ eingefügt.
ddd)
In Nummer 4 wird das Wort „Betreibers“ durch das Wort „Erlaubnisinhabers“ ersetzt.
eee)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Spielbank“ die Wörter „oder das Online-Casinospiel“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Befugnisse zu.“
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst deren oder dessen Prüfungsbericht und einem Lagebericht“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGlüStVAG“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird aufgehoben.
21.
Der bisherige § 18 wird § 32 und wie folgt gefasst:
 
„§ 32
Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“
22.
Nach § 18 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
 
„Abschnitt 3
Online-Casinospiele
 
§ 19
Erlaubniserteilung
(1) Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden:
1.
dem Freistaat Sachsen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, oder
2.
einem anderen Land, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der neben dem Freistaat Sachsen ausschließlich ein oder mehrere andere Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sofern dies auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens im Sinne von § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt.
Der Erlaubnisbehörde ist bei einer gemeinschaftlichen Veranstaltung das abgeschlossene Verwaltungsabkommen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorzulegen, aus dem sich die Verantwortlichkeiten für das gemeinsame Angebot sowie die Aufteilung der Bruttospielerträge ergeben.
(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Veranstalten von Online-Casinospielen weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
1.
die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden,
2.
der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung von Online-Casinospielen ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird.
 
§ 19a
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen.
 
§ 20
Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die Erlaubnis ist zu befristen. Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Erlaubnis muss die Online-Casinospiele, die veranstaltet werden dürfen, bezeichnen.
(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die durchschnittlichen Ausschüttungsquoten bei den verschiedenen Spielen, die Suchtrisiken der vom Erlaubnisinhaber angebotenen Glücksspiele sowie Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
die Pflichten gegenüber der zuständigen Aufsicht,
5.
die sonstigen Pflichten, die bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen zu beachten sind,
6.
die zivilrechtliche Vereinbarung bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen Ländern.
 
§ 21
Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Online-Casinospielordnung mit der nach § 26 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere nach den §§ 6 bis 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021, trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
7.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.
 
§ 22
Teilnahme am Spiel
(1) Minderjährigen und gesperrten Personen ist die Spielteilnahme an Online-Casinospielen untersagt.
(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,
1.
die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers beauftragt sind,
2.
die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind,
3.
die unmittelbar an der Spielausführung beteiligt sind,
4.
die unmittelbar an der Programmierung des Online-Casinospiels beteiligt sind oder waren,
5.
die mit der Aufsicht über das Online-Casinospiel beauftragt sind.
(3) Die Unzulässigkeit des parallelen Spiels von Glücksspielen im Internet durch eine Spielerin oder einen Spieler gilt auch für das Spielen desselben Spiels. Der Erlaubnisinhaber hat beides durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur selben Zeit angezeigt werden.
(4) Ein Spiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen einer Spielerin oder eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen.
(5) Der Erlaubnisinhaber stellt den Spielerinnen und Spielern für jedes Spiel, das angeboten werden darf, die Spielregeln und den Gewinnplan zur Verfügung. Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für die Spielerinnen und Spieler leicht verständlich beschrieben werden.
(6) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jede Spielerin und jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden.
 
§ 23
Ausgestaltung der virtuellen Nachbildungen terrestrischer Bankhalterspiele
(1) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.
(2) Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.
 
§ 24
Ausgestaltung der Live-Übertragung terrestrischer Bankhalterspiele
(1) Live-Übertragungen sind audiovisuelle oder visuelle Übertragungen
1.
eines terrestrisch durchgeführten Spiels in einer Spielbank mittels einer festen Installation oder
2.
eines Spiels mit Teilnahmemöglichkeit im Internet.
Vom Erlaubnisinhaber ist die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit für die Spielerinnen und Spieler sowie für die zuständige Behörde sicherzustellen.
(2) Bei gemeinschaftlichem Veranstalten von Online-Casinospielen im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Spielerinnen und Spieler darüber zu informieren, dass zur Teilnahme an dem zu übertragenden Spiel personenbezogene Daten an die übrigen Veranstalter weitergegeben und von diesen verarbeitet werden. Diese Daten sind von den Veranstaltern drei Monate aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
(3) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen ist nur in Jetons oder Spielplaques der übertragenden Spielbank zulässig.
 
§ 25
Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.
 
§ 26
Online-Casinospielordnung
(1) Die Spiele, die Spielregeln und der Gewinnplan im Sinne des § 22 Absatz 5 sind in einer Online-Casinospielordnung zu regeln.
(2) Die Online-Casinospielordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Online-Casinospielordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.
 
§ 27
Online-Casinospielsteuer
(1) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn der nach § 6a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 registrierte Wohnsitz der Spielerin oder des Spielers bei Abschluss des Spielvertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt.
(2) Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag aus der Veranstaltung der Online-Casinospiele; § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Sie entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde. Die Online-Casinospielsteuer ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung der Online-Casinospiele im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedingt sind; § 12 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
 
§ 28
Abgabenrechtliche Pflichten
(1) Zusätzlich zu den im Glücksspielstaatsvertrag 2021 geregelten Aufzeichnungspflichten sind die Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel, insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder eigenständig über Endgeräte genutzt werden können, aufzuzeichnen.
(2) Für die Anmeldung und Entrichtung der Online-Casinospielsteuer gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.
 
§ 29
Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.“
23.
Nach § 29 wird die folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
24.
Nach § 30 wird der folgende § 31 eingefügt:
 
„§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder
2.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Die laufende Nummer 47 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 Spalte Gegenstand wird wie folgt gefasst:
Nummer 47
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-stelle Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheitliche
Leistung
„Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)“
2.
In den Tarifstellen 1 bis 3 Spalte Gegenstand werden jeweils die Wörter „des Rennwett- und Lotteriegesetzes“ durch die Angabe „RennwLottG“ ersetzt.
3.
In der Tarifstelle 3.1 Spalte Gegenstand werden nach den Wörtern „einen Buchmacher“ die Wörter „/eine Buchmacherin“ eingefügt.
4.
In der Tarifstelle 3.2 Spalte Gegenstand werden nach den Wörtern „einen Buchmachergehilfen“ die Wörter „/eine Buchmachergehilfin“ eingefügt.
5.
In der Tarifstelle 4 Spalte Gegenstand werden die Wörter „des Rennwett- und Lotteriegesetzes“ durch die Angabe „RennwLottG“ ersetzt.
6.
In der Tarifstelle 13 Spalte Gegenstand wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 SächsSpielbG“ durch die Wörter „§ 11 Abs. 2 SächsSpielbG oder zur Online-Casinospielordnung nach § 26 Abs. 2 SächsSpielbG“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. März 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 74
    Fsn-Nr.: 606-18A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2023