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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF Plus FRL TANDEM Sachsen

Vollzitat: ESF Plus FRL TANDEM Sachsen vom 4. April 2023 (SächsABl. S. 492), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben für ganzheitliche, beschäftigungsorientierte Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit – TANDEM Sachsen
(ESF Plus FRL TANDEM Sachsen)

Vom 4. April 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Diese Förderrichtlinie regelt Zuwendungen für Maßnahmen einer ganzheitlichen, beschäftigungsorientierten Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit, auf der Grundlage des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027. Zuwendungszweck ist die Verbesserung von Erwerbschancen der Eltern im Rahmen eines individuellen und vernetzten Hilfeansatzes und die Stärkung von Bildungskompetenzen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Dabei soll möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
3.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Vorhaben zur ganzheitlichen, beschäftigungsorientierten Familienförderung mit dem Ziel, den einzelnen Familienmitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gesellschaftliche und berufliche Teilhabe zu ermöglichen, die Integration in Beschäftigung zu fördern sowie Bildungsprozesse zu stärken (Maßnahmen TANDEM Sachsen).
a)
Gefördert werden Zusatzleistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch Beratungsteams in Ergänzung zu den Regelleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch II und III und den Regelleistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Sozialgesetzbuch VIII.
b)
Gefördert werden Vorhaben, die bei Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen sowie Unterstützung und Förderung für alle Familienmitglieder anbieten. Dabei sollen insbesondere folgende Inhalte Berücksichtigung finden:
Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit in Ergänzung zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten
ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie in Ergänzung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
psychologische Beratung
Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien
Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene
Planung und Steuerung von Fallkonferenzen
Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung.
2.
Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung zu Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 (Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen).
Gefördert wird eine landesweit tätige Servicestelle mit dem Ziel der Programmsteuerung durch Fachinformation und Vernetzung von Akteuren in TANDEM Sachsen sowie Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit im familienorientierten Kontext, die Wirksamkeit von Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 zu verstärken und zur Qualitätssicherung und -entwicklung beizutragen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), welche ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 1 geht aus der beizufügenden Vorhabensbeschreibung hervor:
a)
Das Vorhaben richtet sich an folgende Zielgruppe: Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind in der Regel unter 18 Jahren.
b)
Das Beratungsteam im jeweiligen Vorhaben stellt auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der einzelnen Professionen ab. Dies sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen sowie beschäftigungsorientierte Coaches.
c)
Das eingesetzte Personal ist soweit zutreffend nach den jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen einzustufen.
d)
Die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialgesetzbuches (Zweites, Drittes und Achtes Buch Sozialgesetzbuch) ist zu beachten und einzuhalten. Für jede Bedarfsgemeinschaft ist deshalb vor Zugang in das Projekt eine Bestätigung des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes einzuholen, aus der hervorgeht, dass unter den Regelinstrumenten der Sozialgesetzbücher keines hinreichend den individuellen Bedarfslagen der Bedarfsgemeinschaft entspricht und daher weitergehende beziehungsweise ergänzende Unterstützung im Rahmen des Projektes erforderlich ist.
e)
Das zuständige Jobcenter und das zuständige Jugendamt müssen mit dem Projektantrag bestätigen, dass ein Bedarf an der Durchführung besteht und vergleichbare Angebote der sozialen und beruflichen Integration für potentiell teilnehmende Bedarfsgemeinschaften nicht vorliegen.
f)
Zur Sicherstellung der Kohärenz und Vermeidung einer Doppelförderung ist eine gleichzeitige Umsetzung des ESF-Förderprogramms des Bundes Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder im Landkreis/kreisfreier Stadt ausgeschlossen, mit dem Projektantrag ist eine entsprechende Bestätigung durch das zuständige Jobcenter einzureichen.
g)
Das zuständige Jobcenter und das zuständige Jugendamt sichern die Mitwirkung im Vorhaben zu. Die Zusammenarbeit zwischen dem Zuwendungsempfänger, dem Jobcenter und dem Jugendamt wird in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung festgeschrieben. Die Grundsätze der Zusammenarbeit sind grundsätzlich schriftlich zu regeln. Entsprechende Absichtserklärungen sind mit der Antragseinreichung beizubringen.
2.
Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 gilt:
Antragsteller verfügen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsintegration von (Langzeit-)Arbeitslosen und weisen die für die Umsetzung des Vorhabens nötige fachliche Kompetenz nach. Weitere Regelungen trifft eine Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 und Ziffer II Nummer 2 gilt:

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften).
4.
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Teilnehmenden für Kfz-Nutzung sowie eine Wegestreckenentschädigung bei Fahrradnutzung, sofern diese nicht von anderen Pauschalen abgedeckt werden, auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit).
Restkosten (alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten bei wissenschaftlicher Begleitung und Koordinierung und bei allen verbleibenden Vorhaben in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung.
Nähere Angaben zu den Pauschalen sowie ihrer Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
5.
Die Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich bis zu 90 Prozent.
6.
Der Projektdurchführungszeitraum kann bis zu 36 Monate betragen. Über Anschlussmaßnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
7.
Spezifizierende Regelungen trifft für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) sowie bei Ziffer II Nummer 2 eine Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 1
a)
Das in den Vorhaben zum Einsatz kommende Personal muss über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Erreichung des Zuwendungsziels erforderlich sind.
b)
Einzelleistungen können durch Dritte erbracht werden, wenn sie der Zielerreichung des Vorhabens dienen.
c)
Der Hauptwohnsitz der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaften muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
d)
Die Förderfähigkeit der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaft ist auch dann gegeben, wenn auf Grund oder im Verlauf der Programmförderung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfällt.
e)
Die jeweilige Verbleibdauer richtet sich wie die angebotenen Unterstützungsleistungen nach dem individuellen Förderbedarf der einzelnen Bedarfsgemeinschaft. Sie soll 12 Monate umfassen und ist auf maximal 24 Monate zu begrenzen.
f)
Die Betreuungsschlüssel des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 1 werden in Abhängigkeit von der Zielgruppe und der Arbeitsmarktsituation festgelegt sowie im Förderbaustein auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
2.
Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2
Die Umsetzung muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Zuwendungsempfängern gemäß Ziffer II Nummer 1 sowie aller weiteren beteiligten Akteure erfolgen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung bei Ziffer II Nummer 1 durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) und nach Ziffer II Nummer 2 im Rahmen einer Förderbekanntmachung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
3.
Durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr können Stichtage für die Antragstellung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 festgelegt werden, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden.
4.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt bei der Bewertung und Auswahl der Vorhaben Fachstellen zu beteiligen.
5.
Die Auswahl und Zuweisung der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaften in das Vorhaben erfolgt vorrangig durch die örtlich zuständigen Jobcenter.
6.
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
7.
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
8.
Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. April 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Thomas Kralinski
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 16, S. 492
    Fsn-Nr.: 559-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. April 2023