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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Notardienstordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Notardienstordnung vom 4. Mai 2023 (SächsJMBl. S. 88)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Notardienstordnung

Vom 4. Mai 2023

I.

Die VwV Notardienstordnung (VwV DONot) vom 17. Dezember 2021 (SächsJMBl. S. 121), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. August 2022 (SächsJMBl. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „bei der Beurkundung“ durch die Wörter „in Urkunden“ ersetzt.
b)
Nach der Angabe zu § 5 wird die Angabe „§ 5a Elektronische Übermittlung in Registersachen“ eingefügt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei der Beurkundung“ durch die Wörter „in Urkunden“ ersetzt.
b)
Absatz 1 Satz 4 wird durch folgenden Absatz 1 Satz 4 und 5 ersetzt:
 
„Von der Angabe der Anschrift kann abgesehen werden, wenn die Urkunde zur Übermittlung an das Handelsregister oder ein ähnliches Register bestimmt ist und Zweifel sowie Verwechslungen ausgeschlossen sind. Bei natürlichen Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten, kann anstelle von deren Wohnort und Anschrift deren Geschäfts- oder Dienstanschrift einschließlich des Ortes angegeben werden.“
3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Elektronische Übermittlung in Registersachen
 
Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:
1.
Wohnanschriften,
2.
Seriennummern von Ausweisdokumenten und
3.
Kontoverbindungen.
 
Dies gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.“
4.
In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 76 Absatz 3 Satz 1 und 2 BeurkG)“ durch die Wörter „(§ 75 Absatz 3 Satz 1 und 2 BeurkG)“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Dresden, den 4. Mai 2023

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 5, S. 88
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2023