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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Vom 1. Juni 2023

Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Sächsisches Gesetz
zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen“.
c)
Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Übergangsvorschrift
§ 23
Übergangsvorschrift“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung). Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schulpflichtige Kinder“ durch die Wörter „Kinder nach Schuleintritt“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „in oder“ eingefügt.
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren.“
4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partnerschaftlich zusammen. Kindertagesbetreuung bietet dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
1.
dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber allen Menschen, Kulturen und Lebensweisen,
2.
der Ausbildung von geistigen, körperlichen und sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen,
3.
der Befähigung zu einer gesunden Lebensführung sowie der Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, Körperpflege und Mundgesundheit, gesunde Ernährung und Bewegung,
4.
der Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt und der Befähigung zum nachhaltigen und sozialen Handeln.
Alle Kinder sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengerechtigkeit und Teilhabe zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in der Kindertagesbetreuung hat auch dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird zur langfristigen Schulvorbereitung vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen und Horte über Kooperationsvereinbarungen einbezogen werden. § 5 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, die daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden in der Regel gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertagesbetreuung im sorbischen Siedlungsgebiet soll dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.“
5.
§ 3 wird aufgehoben.
6.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Kindertagespflegestellen mit der Maßgabe, dass die Öffnungszeiten durch die Kindertagespflegeperson auf der Grundlage ihrer pädagogischen Konzeption festgelegt werden.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Träger mehrere Einrichtungen im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, kann zusätzlich auch ein gemeinsamer Elternbeirat für diese Einrichtungen gebildet werden.“
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Alle Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen bei der Gestaltung ihres Alltags in der Kindertagesbetreuung zu beteiligen.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die sich in der Kindertagesbetreuung auswirken können, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten haben vor erstmaliger Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Dokumentation nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die Sätze 2 bis 4 gelten vor dem erstmaligen Besuch einer Kindertagespflegestelle entsprechend mit der Maßgabe, dass gegenüber der Kindertagespflegeperson die ärztliche Untersuchung und der Erhalt der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nachzuweisen sind. Sofern die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen, ist dies gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erklären.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Hörstörungen“ durch das Wort „Hörfähigkeiten“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung wahrgenommen,“ durch die Wörter „Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt,“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Um die erforderlichen Plätze in der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, stellt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan auf. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach den §§ 13, 14 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie den §§ 15 bis 20.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er ist jährlich mit Stichtag zum 1. August eines Jahres fortzuschreiben.“
10.
Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kindertagespflege gilt dies für die Räumlichkeiten und die Ausstattung entsprechend.“
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für je eine einzusetzende vollbeschäftigte Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3 zum Vorhalten zusätzlichen Personals.“
bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „und“ die Angabe „6 sowie“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Betreuungszeit“ die Wörter „sowie eine vierzigstündige Wochenarbeitszeit für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft“ eingefügt.
c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kindertagespflege hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.“
12.
§ 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 3“ gestrichen.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
13.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und“ durch die Wörter „letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie beim letzten Kindergartenjahr und bei“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs.“ durch die Angabe „§ 14 Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 3“ gestrichen.
c)
In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII“ gestrichen.
13a.
Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Verjährung gelten entsprechend.“
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
b)
Absatz 8 wird aufgehoben.
15.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Über die Aufnahme in Kindertagespflege wird in Abstimmung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung oder der Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Kindertagesbetreuung zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.“
16.
In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Siedlungsgebietes“ die Wörter „und bei Bedarf in anderen Regionen“ eingefügt.
17.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Qualität der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird durch die Träger und die Kindertagespflegepersonen mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist in den Konzeptionen festzuschreiben.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „unterbreiten“ und die Wörter „Mitarbeiter unterbreiten“ werden durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung sowie zur beruflichen Praxisberatung und kollegialem Austausch, zum Beispiel Coaching, Counselling und Supervision, haben. Diese Angebote können auch gemeinsam mit Fachkräften kooperierender Einrichtungen wahrgenommen werden.“
d)
In Absatz 5 wird das Wort „Fachberater“ durch das Wort „Fachberatung“ ersetzt und das Wort „Sächsische“ wird gestrichen.
18.
Dem § 22a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Staatsministerium für Kultus prüft regelmäßig die Kostenentwicklung in der Kindertagesbetreuung und berichtet darüber mindestens einmal in der Legislaturperiode dem Landtag.“
19.
Der Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 5
Übergangsvorschrift
 
§ 23
Übergangsvorschrift
§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3 237 Euro beläuft.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 18 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 326
    Fsn-Nr.: 814

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023