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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 734)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Richtlinie
zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt

Vom 13. Juni 2023

I.

Die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt des Sächsischen Ministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1027), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe A Ziffer I werden die Angabe „16.April 2021 (SächsABl. SDr. S. S  434)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. SDr. S. S  226)“ sowie die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S  352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Der Ziffer IV werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
„3.
Für kommunale Zuwendungsempfangende gilt das Regelauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder in geeigneten Fällen das Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.
Für alle anderen Zuwendungsempfangenden findet anstelle des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Vorauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
3.
Folgende Ziffer V wird angefügt:
„V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die vollumfängliche oder teilweise Weiterleitung der gewährten Zuwendung zusammen mit dem Eigenanteil durch den Zuwendungsempfangenden an Dritte zur Durchführung eines zuwendungsfähigen Einzelvorhabens ist zulässig, soweit diese von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid gestattet worden ist.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 734
    Fsn-Nr.: 5500

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023