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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 754)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung

Vom 10. Juni 2023

I.

Die Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ ersetzt.
b)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3.
Für die Projektförderungen erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungsrechts benötigen Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
4.
Für Teilauszahlungen gelten abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) die Untergrenzen nicht.“
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
c)
Der Ziffer V wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Großbuchstabe B Ziffer IV Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe der Zuwendung kann abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch unter 2 500 Euro liegen.“
b)
Dem Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an nicht kommunale Letztempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses; für die Auszahlung an nicht kommunale Letztempfänger gilt für Auszahlungen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an kommunale Letztempfänger werden die ANBest-K zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses. Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2023

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 754
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023