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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung (Fachkräfterichtlinie)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung (Fachkräfterichtlinie) vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 762)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung
(Fachkräfterichtlinie)

Vom 13. Juni 2023

I.
Änderung der Fachkräfterichtlinie

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung (Fachkräfterichtlinie) vom 30. April 2019 (SächsABl. S. 722), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 11) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe E wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„E.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
b)
In Ziffer V werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
2.
Buchstabe F wird wie folgt gefasst.
 
„F.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
I.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
II.
Interessensbekundung
1.
Die Interessensbekundung nach Großbuchstabe E Ziffer III erfolgt durch die Landkreise und Kreisfreien Städte an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis spätestens 30. September eines Jahres, soweit für das darauffolgende Jahr noch keine Interessensbekundung vorliegt. Die Interessensbekundung kann sich auch auf mehrere Jahre beziehen.
2.
Die Abfrage zur Interessenbekundung an der Förderung nach Großbuchstabe E Ziffer III und die Aufteilung der Regionalbudgets erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
3.
Der bisherige Buchstabe „F“ wird zu Buchstabe „G“ und wird wie folgt gefasst:
 
„G.
Verfahren
I.
Allgemeine Bestimmungen:
1.
Zuständig für Beratung, Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Prüfung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – Gerberstraße 5, 04105 Leipzig Telefon: 0341 70292-0
E-Mail:leipzig@sab.sachsen.de
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über das geschäftsführende Mitglied der Fachkräfteallianz einzureichen.
3.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller zu bestätigen, dass die Maßnahme nicht zur Kofinanzierung von weiteren aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten herangezogen wird, sofern es sich nicht um eine Maßnahmen gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, die eine Mitfinanzierung Dritter ermöglicht.
4.
Für die Bewilligung und Abrechnung der Projektmittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.
Zuwendungen werden auf Antrag von Zuwendungsempfängern nach Buchstabe C Ziffer III ausgezahlt, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für Bewilligungen bis zum 31.12.2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Buchstabe C. Ziffer I und II abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Buchstabe C Ziffer I und II das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
6.
Bei Projekten mit einem Bewilligungszeitraum von mehr als 14 Monaten ist ein Zwischennachweis nach der Hälfte der Laufzeit zu erstellen.
7.
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.
8.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.
II.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer II:
1.
Maßnahmen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr initiiert.
2.
Eine Antragstellung ist nur nach Förderaufruf oder Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.“
4.
Dem Buchstaben G wird folgender Buchstabe angefügt:
 
„H.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
I.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über das geschäftsführende Mitglied der Fachkräfteallianz einzureichen.
II.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I:
1.
Die Antragstellung für Maßnahmen im Rahmen des jährlichen Regionalbudgets ist laufend möglich.
2.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I und bei Änderungen sind der Nachweis einer regionalen Fachkräfteallianz beispielsweise durch unterzeichnete Mitwirkungserklärungen der Mitglieder sowie Ausführungen zur Arbeitsweise und Organisation der Fachkräfteallianz vorzulegen. Bei Folgeantragstellungen kann auf einen bereits vorliegenden Nachweis verwiesen werden.
3.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren ist ein von der Fachkräfteallianz beschlossenes regionales Handlungskonzept nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 5 vorzulegen.
4.
Mit dem Antrag auf Förderung ist eine befürwortende Stellungnahme der regionalen Fachkräfteallianz zur geplanten Maßnahme vorzulegen.
5.
Mit der Antragseinreichung hat der Antragsteller eine Abgrenzung der Maßnahme zu vergleichbaren bestehenden Förderprogrammen oder gesetzlichen Leistungen vorzunehmen.“
5.
Der bisherige Buchstabe „G“ wird zu Buchstabe „I.“ und wird wie folgt gefasst:
 
„I.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 762
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023