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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen Teilhabe vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 853)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Investitionen Teilhabe

Vom 28. Juni 2023

I.

Teil 2 der FRL Investitionen Teilhabe vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 17) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 6 wird nach Nummer 6.6 folgende Nummer 6.7 angefügt:
„6.7
Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
2.
In Ziffer II Nummer 6 wird nach Nummer 6.2 folgende Nummer 6.3 angefügt:
„6.3
Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
3.
In Ziffer III wird nach Nummer 5.3 folgende Nummer 6 angefügt:
„6.
Verfahren
Für Auszahlungen gilt für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) vorgesehene Verfahren.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.1 werden die bisherigen Buchstaben b bis i zu Buchstaben a bis h.
b)
Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 angefügt:
„6.6
Für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger und kommunale Letztempfänger gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Für die Auszahlung an nicht-kommunale Letztempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10 000 Euro zugelassen. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1 000 Euro zugelassen.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 853
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023