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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 963)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 4. Juli 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 40) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178) und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.“
2.
Ziffer VII Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Der Antrag auf Auszahlung kann frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids gestellt werden.
b)
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1, 2, 4 und 5 auf Antrag in einer Summe. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
c)
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 darf abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 und 6 auf Antrag nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dabei sind Zuwendungen verschiedener Zuwendungsgeber anteilig entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtfinanzierung einzusetzen; Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 darf bei längerfristigen Vorhaben grundsätzlich nur in Teilbeträgen erfolgen. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger das Auszahlungsverfahren nach Nummern 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummern 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 963
    Fsn-Nr.: 5536

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023