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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027 vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 989)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der
FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027

Vom 30. Juni 2023

I.

Die FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027 vom 10. August 2020 (SächsABl. S. 991), die durch die Richtlinie vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 178) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte
a)
nach Maßgabe der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft,
b)
und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
c)
nach Maßgabe dieser Richtlinie.“
2.
Ziffer VI Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die EU-Rahmenrichtlinie und deren Anlage mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU) oder bei einer Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF (NBest-EU-Kosten), sofern diese Richtlinie Abweichungen davon nicht ausdrücklich zulässt.“
3.
Ziffer VI Nummer 2 wird gestrichen. Aus den bisherigen Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3, 4 und 5.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 989
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023