1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der RL Brachenberäumung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der RL Brachenberäumung vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1017)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der RL Brachenberäumung

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der RL Brachenberäumung

Die RL Brachenberäumung vom 30. Mai 2017 (SächsABl. S. 827), die durch die Richtlinie vom 6. Februar 2020 geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VII Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für das Auszahlungsverfahren finden die Nummern 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Anwendung.“
2.
Nach Ziffer VII wird folgende Ziffer VIII eingefügt:
 
„VIII.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Formulare und Hinweise zur Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung können auf der Website der SAB unter www.sab.sachsen.de auf den Seiten dieses Förderprogramms abgerufen werden.
1.
Anträge auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind schriftlich oder elektronisch mit dem Antragsvordruck der SAB sowie mit den Unterlagen zur Lage, den Eigentumsverhältnissen, zur Vornutzung und Nutzungsaufgabe sowie zum Zustand der Brache zu stellen.
2.
Der Verwendungsnachweis ist mit dem Vordruck der SAB gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu erbringen.
3.
Die SAB ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen anzufordern.“
3.
Die bisherige Ziffer VIII wird Ziffer IX.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 1017
    Fsn-Nr.: 5532

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023