1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1086)

Dritte Richtlinie
des Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie SWW/2016

Die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1810), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 78) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S  239), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.2.1 Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1.2.1 Buchstabe b wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Nummer 1.2.1 Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
d)
In Nummer 1.2.3 Buchstabe a wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“ vor dem Wort „oder“ eingefügt.
e)
In Nummer 1.2.3 Buchstabe b wird die Angabe „2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2022/2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55)“ ersetzt.
f)
In Nummer 1.2.3 Buchstabe c wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8) geändert worden ist,“ am Ende ergänzt.
g)
In Nummer 1.3 Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Antragstellenden“ ersetzt und die Wörter „nach Maßgabe dieser Richtlinie“ am Ende des Satzes eingefügt.
h)
In Nummer 1.3 Satz 2 werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
3.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„2.1
Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang 1 zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, hinaus, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist.“
4.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
5.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.1.1 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
b)
In Nummer 4.1.2 wird das Wort „Zuwendungsempfängern“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
c)
In Nummer 4.1.4 werden die Wörter „Der Antragsteller muss“ durch die Wörter „Die Antragstellenden müssen“ und die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
d)
In Nummer 4.2.2 werden die Wörter „hat der Antragsteller“ durch die Wörter „haben die Antragstellenden“ ersetzt.
6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5.1.2 und 5.2.3 werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
b)
In Nummer 5.2.4 wird das Wort „Zuwendungsempfängern“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
c)
In Nummer 5.3.1 Buchstabe d werden die Wörter „vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten“ durch die Wörter „von den Begünstigten oder den Dritten“ ersetzt.
7.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6.1 werden die Wörter „Der Antragsteller trägt“ durch die Wörter „Die Antragstellenden tragen“ ersetzt.
b)
In Nummer 6.2 Satz 1 werden die Wörter „dem Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „den Begünstigten“ ersetzt.
c)
In Nummer 6.2 Satz 2 werden die Wörter „Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten nach Nummer 3.2 sind“ ersetzt.
d)
In Nummer 6.3 werden die Wörter „Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten nach Nummer 3.1 sind“ ersetzt.
e)
In Nummer 6.5 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
8.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
„7.1
Antragsverfahren
Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de).
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen (außer für Förderungen nach Nummer 2.2 und für Förderungen von Sofort- und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Nummer 2.6) sind insbesondere:
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
b)
technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen (Formblatt),
c)
Gesamtübersicht zu Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, soweit zutreffend (Formblatt),
d)
Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung gemäß Nummer 4.1.2.“
b)
In Nummer 7.2, Sätze 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
c)
Nummer 7.3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise gemäß Nummer 7.4 und 7.5 Anlage 3 (VVK) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Der Auszahlungsantrag ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.“
d)
In Nummer 7.3 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „formgebunden gemäß Formblatt der SAB“ durch die Wörter „unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de)“ ersetzt.
e)
In Nummer 7.4.1 und 7.4.2 werden jeweils die Wörter „formgebunden gemäß Formblatt der SAB“ durch die Wörter „unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1086
    Fsn-Nr.: 5564

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023