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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1089)

Dritte Richtlinie
des Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung
der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

Die Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 18. Juni 2018 (SächsABl. S. 832), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 75) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1.1 Buchstabe b wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Nummer 1.3 Buchstabe c wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5)“ ersetzt.
d)
In Nummer 1.3 Buchstabe e wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
3.
In Nummer 2.3 werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ ergänzt.
4.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und im ersten Satz wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ jeweils durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.1 wird die Angabe „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ vor dem Wort „sowie“ ergänzt.
5.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709)“ durch die Angabe „31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)“ ersetzt.
b)
In Nummer 4.3.3 Buchstabe b wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5.2.1 Buchstabe b werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
b)
In Nummer 5.2.1 Buchstabe e wird das Wort „Teilnehmer“ jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
c)
In Nummer 5.2.1 Buchstabe f werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
d)
In Nummer 5.3.1 Buchstabe f wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
e)
In Nummer 5.3.1 Buchstabe g werden die Wörter „vom Zuwendungsempfänger oder dem“ durch die Wörter „von Begünstigten oder“ ersetzt.
7.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6.1.1 Satz 2 werden die Wörter „Der Zuwendungsempfänger trägt“ durch die Wörter „Die Begünstigten tragen“ ersetzt.
b)
In Nummer 6.1.2 werden die Wörter „Der Zuwendungsempfänger ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
8.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
„7.1
Antragsverfahren
Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Landesdirektion Sachsen als der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen.
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Diese sind unter https://www.lds.sachsen.de/foerderung/ abrufbar.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.“
b)
In Nummer 7.2, Sätze 2 und 3 werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ jeweils vor dem Wort „Umwelt“ eingefügt.
c)
In Nummer 7.3 werden die Wörter „(Erstattungsverfahren) gemäß den Nummern 7.6 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummern 7.4 und 7.5 der Anlage 3 (VVK) der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ am Ende des Satzes eingefügt.
9.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 8.2 wird der Satz „Für die Auszahlung finden die Nummern 7.4 und 7.5 der Anlage 3 (VVK) der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“ am Ende eingefügt.
10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „10“ durch „11“ und die Angabe „20“ durch „22“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 Absatz 1 wird hinter dem Wort „schriftlichen“ eine Fußnote wie folgt eingefügt:
„oder im Sinne von Artikel 2 Nr. 39b der Verordnung [EU] 651/2014 gleichgestellten“.
c)
In Nummer 6 Satz 2 wird hinter dem Wort „schriftliche“ eine Fußnote wie folgt eingefügt:
„oder im Sinne von Artikel 2 Nr. 39b der Verordnung [EU] 651/2014 gleichgestellte“.
d)
In Nummer 8 wird die Angabe „500 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
e)
In Nummer 15 Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2026“ und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1089
    Fsn-Nr.: 5564

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023