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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1091)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung
der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie MSV/2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Februar 2022 (SächsABl. S. 253) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
„d)
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),“.
c)
In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
d)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Maßgabe dieser Richtlinie“ am Ende des Satzes eingefügt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,“ nach der Angabe „(BGBl. I S. 4036),“ und die Angabe „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist,“ nach der Angabe „(BGBl. I S. 4655),“ ergänzt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes“ jeweils mit dem Link „https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg/BJNR091710013.html“ und die Angabe „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung“ mit dem Link „https://www.gesetze-im-internet.de/agrarolkv/BJNR465500021.html“ hinterlegt.
3.
In Ziffer III wird die Angabe „Nr. 702/2014“ jeweils durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nr. 702/2014“ wird jeweils durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)“ durch die Angabe „6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 Buchstabe j, aa Satz 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Antragstellenden“ und die Angabe „d. h.“ durch die Angabe „das heißt“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 Buchstabe d wird die Angabe „(siehe Nummern 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 [ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1], die zuletzt durch Bekanntmachung der Kommission [ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10] geändert worden ist)“ durch die Angabe „(siehe Nummern 98 bis 100 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten [ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1]),“ ersetzt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Antragsverfahren
Die Zuwendung darf nur nach dem vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gebilligten Formularmuster gewährt werden. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Dem Antrag müssen die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beigefügt sein. Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer IV, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bezuschusst werden können, ist von den Antragstellenden bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie zu versichern, dass die Antragstellenden die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt haben.
Die Antragstellenden haben gegenüber der Sächsischen Aufbaubank mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus nicht angegebenen anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt.“
b)
In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
c)
In Nummer 2 Unterabsatz 3 wird die Angabe „Nr. 702/2014“ durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt
d)
In Nummer 3 wird am Anfang folgende Angabe als Satz 1 und 2 neu eingefügt:
„Für die Auszahlung kommt das Erstattungsprinzip nach den Nummern 7.6 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung zur Anwendung. Teilauszahlungen werden zugelassen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1091
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023