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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1110)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen

Vom 6. Juli 2023

I.
Änderung der RL InvKG

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen vom 4. Mai 2021 (SächsABl. S. 557), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 1 werden
die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt sowie
die Wörter „16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
In Ziffer I Nummer 4 Buchstabe a werden die Spiegelstriche 5 bis 8 wie folgt gefasst:
„–
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28. Juni 2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl L 326 vom 21.12.2022 S. 8) geändert worden ist,“
3.
In Ziffer I Nummer 4 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b)
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und Nr. 360/2012 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.“
4.
In Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Worte angefügt:
„Universitäten und Hochschulen jedoch nur, soweit das Vorhaben ausschließlich Investitionen in Wirtschaftsgüter umfasst,“
5.
In Ziffer V Nummer 1 wird die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709),“ durch die Angabe „31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167),“ ersetzt.
6.
In Ziffer V wird die Nummer 2 gestrichen.
7.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
8.
In Ziffer VIII Nummer 1 Buchstabe a wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Projektträger reichen die Projektvorschläge mit einer Beschreibung, einer Kostenschätzung und einem Lageplan sowie einer angemessenen, an den Grundsätzen des § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschrift zu § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgerichteten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei den Landkreisen oder der Stadt Leipzig ein.“
9.
In Ziffer VIII Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)“ ersetzt.
10.
In Ziffer VIII Nummer 1 Buchstabe h wird die Angabe „BMWi“ durch die Angabe „BMWK“ ersetzt.
11.
Ziffer VIII Nummer 1 Buchstabe k wird gestrichen.
12.
In Ziffer VIII Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort „Bewilligung“ ein Komma und das Wort „Auszahlung“ eingefügt.
13.
In Ziffer VIII Nummer 4 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b)
Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den Vorgaben der Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 VVK.
In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die erste pauschalierte Auszahlung in Höhe von 40 Prozent der Zuwendung im Vorauszahlungsprinzip ohne Verwendungsfrist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, Anzeige des Vorhabensbeginns sowie Erfüllung der gegebenenfalls an eine Auszahlung geknüpften Auflagen. Es ist kein Auszahlungsantrag vorzulegen.
In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.2 VVK kann bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 150 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen kann zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist) erfolgen. Diese Auszahlung ist an die Vorlage eines Auszahlungsantrages geknüpft, der Angaben zur bisherigen Verausgabung umfasst. Der Abruf kann frühestens dann erfolgen, wenn der vorher erhaltene Auszahlungsbetrag durch den Zuwendungsempfänger verausgabt wurde.
Für Zuwendungsempfangende, die sich nicht zu 100 Prozent in Trägerschaft (Beteiligung) des Freistaates Sachsen oder seiner Gemeinden oder Landkreise befinden und die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind und für die eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichtigung der mit der Anzeige des Vorhabensbeginns auszuzahlenden 40 Prozent der Gesamtzuwendung aus wirtschaftlichen Gründen, die zu belegen sind, nicht möglich ist, gilt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Teilauszahlungen sollen mindestens 200 000 Euro betragen. Festlegungen hierzu trifft die Bewilligungsstelle durch Bescheid.“
14.
Nach Ziffer VIII Nummer 4 Buchstabe b werden folgende Buchstaben c, d und e eingefügt:
„c)
Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, eine Belegliste bzw. das Bauausgabebuch zu führen. Wurde gemäß Ziffer V Nummer 3 eine baufachliche Prüfung im Bewilligungsverfahren vorgenommen, erfolgt die standardmäßige Einbindung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) in das Auszahlungsverfahren zur Ausgabenprüfung ab der zweiten Auszahlung.
d)
Zweimal jährlich sind Projektstatusberichte zu erbringen, spätestens bis zum 30. April und bis zum 30. September eines Jahres jeweils mit aktuellem Datenstand.
e)
Für Zuwendungen nach ANBest-K ist in Abweichung zu Nummer 6.1. ANBest-K die Verwendung der Zuwendung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.“
15.
In Ziffer VIII Nummer 4 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe f.
16.
Die Ziffer X wird ersatzlos gestrichen.
17.
Die bisherige Ziffer XI wird zu Ziffer X.
18.
In Nummer 1 der Anlage wird die Angabe „FischereiVO“ durch die Angabe „FischereiFVO“ ersetzt.
19.
In Nummer 2 der Anlage wird die Angabe „FischereiVO“ durch die Angabe „FischereiFVO“ ersetzt.
20.
In Nummer 8.1 Buchstabe a der Anlage wird die Zahl „60 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.
21.
In Nummer 8.1 Buchstabe b der Anlage wird die Zahl „500 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
22.
In Nummer 8.2 der Anlage wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.
23.
In der Überschrift der Nummer 10 der Anlage werden
die Angabe „Artikel 51 Abs. 4“ durch die Angabe „Artikel 63 Abs. 4“,
die Angabe „Artikel 52“ durch die Angabe „Artikel 64“,
die Angabe „Artikel 46 Absatz 3“ durch die Angabe „Artikel 58 Absatz 4“ sowie
die Angabe „Artikel 47“ durch die Angabe „Artikel 59“ ersetzt.
24.
In der Nummer 10 der Anlage werden
die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ sowie
die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1110
    Fsn-Nr.: 5501

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023