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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der RL Heilberufe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der RL Heilberufe vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1132)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der RL Heilberufe

Vom 26. Juli 2023

I.

Die RL Heilberufe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 305), die durch die Richtlinie vom 2. September 2021 (SächsABl. S. 1202) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
Ziffer II Nummer 3 wird aufgehoben.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
Ziffer V wird wie folgt geändert:
aaa)
Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
bbb)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „bis zu“ gestrichen.
bb)
Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
b)
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Ziffer V Nummer 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
bb)
Ziffer VI Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
aa)
In Ziffer II wird die Angabe „22. November 2019 (BGB. I S. 1759)“ durch die Wörter „4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist,“ ersetzt.
bb)
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aaa)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
bbb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaaa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „schriftlichen Antrag“ die Wörter „oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronischen Antrag“ eingefügt.
bbbb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Auszahlung kann in einer Summe ab Bewilligung erfolgen, sofern die bewilligten Mittel innerhalb von sechs Monaten verbraucht werden.“
d)
Dem Großbuchstaben D Ziffer VI Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Voraus- und Teilauszahlungen mit weniger als 1 000 Euro erfolgen.“
e)
Dem Großbuchstaben E Ziffer V wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 32, S. 1132
    Fsn-Nr.: 5573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023