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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 7. August 2023 (SächsABl. S. 1191)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen

Vom 7. August 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 20. April 2021 (SächsABl. S. 439), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191)“ ersetzt.
3.
In Nummer 5.1 werden die Wörter „eines nicht rückzahlbaren Zuschusses“ durch die Wörter „eines Zuschusses“ ersetzt.
4.
Nummer 6.1.3 Satz 2 wird gestrichen.
5.
Nummer 6.2.1 wird wie folgt gefasst:
„6.2.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Vorauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zweimal im Schuljahr insoweit, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle jeweils bis spätestens zum 15. Oktober und 15. April zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung jeweils bis zum 30. November und 31. Mai.“
6.
Nummer 6.2.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2.2
Ein Zwischennachweis ist mit Stichtag 30. Juni des ersten Jahres nach Maßnahmebeginn mit Vorlage zum 31. August desselben Jahres vorgesehen. Ein Verwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig; ein separater Zwischennachweis für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.“
7.
In Nummer 6.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben inklusive einer Belegliste entsprechend den Nummern 6.2 bis 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).“
8.
Der Nummer 6 wird folgende Nummer 6.3 angefügt:
„6.3
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, Anträge auf Auszahlung und der Verwendungsnachweis sind jeweils schriftlich unter Nutzung der durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.“
9.
Nummer 8 Satz 2 wird gestrichen.
10.
In Nummer 10.1 werden die Wörter „eines nicht rückzahlbaren Zuschusses“ durch die Wörter „eines Zuschusses“ ersetzt.
11.
Nummer 11.1.3 Satz 2 wird gestrichen.
12.
Nummer 11.2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung von Teilbeträgen gemäß dem Anteil der bereits durchgeführten Teilmaßnahmen ist möglich; es gilt eine Untergrenze von 1 000 Euro.“
13.
Nummer 11.2.2 wird gestrichen.
14.
Die bisherige Nummer 11.2.3 wird Nummer 11.2.2 und wie folgt gefasst:
„Ein Verwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig. Er ist spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.“
15. Die bisherige Nummer 11.2.4 wird Nummer 11.2.3 und wie folgt gefasst:
„11.2.3
Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 ANBest-P ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der aus der Angabe der Zahl der durchgeführten Potenzialanalysen und Werkstatttage besteht.“
16.
Der Nummer 11 wird folgende Nummer 11.3 angefügt:
„11.3.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
11.3.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, Anträge auf Auszahlung und der Verwendungsnachweis sind jeweils schriftlich unter Nutzung der durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.
11.3.2
Mit den Antragsunterlagen sind die Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Einsatzschulen sowie die Zertifikate der eingesetzten Personen für „Profil AC Sachsen“ vorzulegen.
11.3.3
Die anonymisierte Teilnahmeliste für die durchgeführten Werkstatttage sowie die Teilnahmeliste für die Potenzialanalyse wird mit Datum, Stempel und Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters bestätigt und ist zusammen mit dem jeweiligen Auszahlungsantrag einzureichen.“
17.
In Nummer 15.1 werden die Wörter „eines nicht rückzahlbaren Zuschusses“ durch die Wörter „eines Zuschusses“ ersetzt.
18.
Nummer 16.1.3 Satz 2 wird gestrichen.
19.
Nummer 16.2.1 wird wie folgt gefasst:
„16.2.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Vorauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zweimal im Schuljahr insoweit, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle jeweils bis spätestens zum 15. Oktober und 15. April zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt bei ordnungsgemäßer Antragstellung jeweils bis zum 30. November und 31. Mai.“
20.
Nummer 16.2.2 wird wie folgt gefasst:
„16.2.2
Ein Zwischennachweis ist mit Stichtag 30. Juni des ersten Jahres nach Maßnahmebeginn mit Vorlage zum 31. August desselben Jahres vorgesehen. Ein Verwendungsnachweis ist nach dem zweiten Schuljahr fällig; ein separater Zwischennachweis für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.“
21.
Nummer 16.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben inklusive einer Belegliste entsprechend den Nummern 6.2 bis 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).“
22.
Der Nummer 16 wird folgende Nummer 16.3 angefügt:
„16.3.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, Anträge auf Auszahlung und der Verwendungsnachweis sind jeweils schriftlich unter Nutzung der durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare einzureichen.“
23.
Nummer 17 wird gestrichen.
24.
Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 17.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 34, S. 1191
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. August 2023