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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Abschlussprüfung

Vollzitat: Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Abschlussprüfung vom 31. Juli 2023 (MBl. SMK S. 86)

Erste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Abschlussprüfung

Vom 31. Juli 2023

Die VwV Abschlussprüfung vom 20. August 2018 (MBl. SMK S. 432), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung für den Haupt- und Realschulabschluss
(VwV Abschlussprüfung Haupt- und Realschulabschluss)“
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1.
Grundlagen
Die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an Schulen der Schularten Oberschule, Förderschule, Gemeinschaftsschule und Abendoberschule sowie für schulfremde Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgen auf der Grundlage
der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
von § 33 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen,
von den §§ 46 und 47 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen,
der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf und
der nationalen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) für den Ersten Schulabschluss (ESA) und den Mittleren Schulabschluss (MSA) in den jeweils geltenden Fassungen.“
b)
In Nummer 3 Satz 3 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ und es werden die Wörter „Herkunftssprache/ Herkunftssprache“ durch die Wörter „Herkunftssprache/Herkunftssprache“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
5.
Korrekturzeichen für formelle Fehler bei schriftlichen Abschlussprüfungen
Bei schriftlichen Abschlussprüfungen sind formelle Fehler auf der Prüfungsarbeit mit Korrekturzeichen in Klammern zu versehen, zu denen insbesondere gehören:
Ausdruck (A),
Grammatik (Gr),
Satzbau (S),
Rechtschreibung (R),
Zeichensetzung (Z),
Unleserlichkeit (Ul),
äußere Form (äF).“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 5 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 Anstrich 6 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „3.2, 3.3 und 3.4 der Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss“ durch die Angabe „4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 der Bildungsstandards für den Ersten Schulabschluss (ESA)“ ersetzt.
ccc)
In Satz 3 wird das Wort „ebenfalls“ durch das Wort „entsprechende“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d Anstrich 1 werden die Wörter „Obersorbisch– Deutsch“ durch die Wörter „Obersorbisch–Deutsch“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Anstrich 1 werden die Wörter „Deutsch/ Deutsch“ durch die Wörter „Deutsch/Deutsch“ ersetzt.
bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
Doppelbuchstabe aa Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Bis zu demselben Termin, zu dem die Wahl des schriftlichen naturwissenschaftlichen Prüfungsfaches für den Realschulabschluss erfolgt sein muss, legt die prüfende Fachlehrkraft fest, welche Prüflinge im praktischen Teil zusammen arbeiten. Wünsche der Prüflinge können berücksichtigt werden.“
bbb)
In Doppelbuchstabe bb Anstrich 3 werden die Wörter „den Lehrer“ durch die Wörter „die prüfende Fachlehrkraft“ und das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
ccc)
In Doppelbuchstabe cc Anstrich 1 werden die Wörter „Deutsch/ Deutsch“ durch die Wörter „Deutsch/Deutsch“ ersetzt
cc)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa)
In Doppelbuchstabe aa Satz 1 Satzteil vor Teil 1 werden nach dem Wort „Abendoberschulen“ die Wörter „– auch in Fällen, für die auf diese Norm verwiesen wird –“ eingefügt.
bbb)
In Doppelbuchstabe bb Satz 1 Anstrich 3 wird das Wort „argumentieren“ durch das Wort „argumentierend“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird in Anstrich 5 das Wort „Aus-führung“ durch das Wort „Ausführung“ ersetzt und in Anstrich 9 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „3.2, 3.3 und 3.4 der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss“ durch die Angabe “4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (MSA)“ ersetzt.
ccc)
In Satz 3 wird das Wort „ebenfalls“ durch das Wort „entsprechende“ ersetzt.
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Überschrift zu Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Textgrundlagen im Allgemeinen“.
bbb)
Am Ende von Anstrich 4 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
ccc)
Anstrich 5 wird gestrichen.
dd)
Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben d bis f eingefügt:
„d)
Zusätzliche Textgrundlagen für die bis einschließlich zum Schuljahr 2024/2025 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus bis einschließlich zum Schuljahr 2024/2025 auch die Ganzschriften von Mirjam Pressler ‚Nathan und seine Kinder‘ sowie von Bernhard Schlink ‚Der Vorleser‘ sein.
e)
Zusätzliche Textgrundlagen für die im Schuljahr 2025/2026 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus im Schuljahr 2025/2026 auch die Ganzschriften von Mirjam Pressler ‚Nathan und seine Kinder‘ sowie von Johannes Herwig ‚Bis die Sterne zittern‘ sein.
f)
Zusätzliche Textgrundlagen für die ab dem Schuljahr 2026/2027 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus ab dem Schuljahr 2026/2027 auch die Ganzschriften von Katharina Bendixen ‚Taras Augen‘ sowie von Johannes Herwig ‚Bis die Sterne zittern‘ sein.“
ee)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe g und in Anstrich 1 werden die Wörter „Obersorbisch– Deutsch“ durch die Wörter „Obersorbisch–Deutsch“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anstrich 6 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
Doppelbuchstabe aa Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zu demselben Termin, zu dem die Wahl des schriftlichen naturwissenschaftlichen Prüfungsfaches erfolgt sein muss, legt die prüfende Fachlehrkraft fest, welche Prüflinge im praktischen Teil zusammen arbeiten. Wünsche der Prüflinge können berücksichtigt werden.“
bbb)
In Doppelbuchstabe cc Anstrich 1 werden die Wörter „Deutsch/ Deutsch“ durch die Wörter „Deutsch/Deutsch“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Anstrich 1 wird das Wort „Herkunfts-sprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Buchstabe a Satz 4, in Nummer 4 Buchstabe a Satz 4, in Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und in Nummer 6 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ jeweils durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über die durchzuführende Form im jeweiligen Fach trifft der Prüfungsausschuss bis zum 30. September des jeweiligen Schuljahres. Es ist anzustreben, dass in mehreren Fächern mündliche Prüfungen mit fachpraktischen Teilen angeboten werden, um den Prüflingen eine interessenbezogene Wahl zu ermöglichen. Die Entscheidung ist auch für zusätzliche mündliche Prüfungen in demselben Fach verbindlich und soll innerhalb eines Schuljahres nicht geändert werden.“
bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 2 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
bbb)
In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
cc)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
Eine Prüfung ohne fachpraktische Teile besteht aus:
einem Kurzvortrag von circa 5 Minuten, der im Zeitraum der Konsultationen vorbereitet und dessen Inhalt mit der prüfenden Fachlehrkraft abgestimmt wurde; die Abstimmung ist zu dokumentieren,
dem Darlegen der Lösung der gezogenen Aufgabe unter Verwendung der Aufzeichnungen, die der Prüfling in der Vorbereitungszeit für sich erstellt hat, und
einem fachlichen Gespräch.“
dd)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
bbb)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Teilen“ das Wort „ist“ eingefügt.
ccc)
In Satz 5 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
ddd)
In Satz 6 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „des Fachlehrers“ durch die Wörter „der Fachlehrkraft“ ersetzt.
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmers“ durch das Wort „Prüflings“ ersetzt.
bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „das Fachlehrers“ durch die Wörter „der Fachlehrkraft“ ersetzt.
6.
In den Fußnoten 1 und 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ jeweils durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2023 Nr. 7, S. 86
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2023