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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Kostenverfügung

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Kostenverfügung vom 21. September 2023 (SächsJMBl. S. 217)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Kostenverfügung

Vom 21. September 2023

I.

Die Anlage zur VwV Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2022 (SächsJMBl. S. 38) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist die Bescheinigung auf andere Weise zu erstellen und deutlich erkennbar anzubringen.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
wenn eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über einen Zahlungseingang (Zahlungsanzeige) oder ein mit elektronischen Kostenmarken oder dem Abdruck eines Gerichtskostenstemplers versehenes Dokument eingeht, es sei denn, dass die eingehende Zahlung einen nach § 26 eingeforderten Vorschuss betrifft,“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „vermerken“ durch das Wort „dokumentieren“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kennzeichnung der Kostenrelevanz in geeigneter Art und Weise erfolgt.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Zahlungsanzeigen“ durch die Wörter „, Zahlungsanzeigen und Ausdrucke über die Entwertung elektronischer Kostenmarken“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt:
„(3a) Bei elektronischer Aktenführung sind die in Absatz 3 bezeichneten Dokumente in der Akte in einem gesonderten Bereich aufzubewahren, der mit „Kosten“ oder einem entsprechend eindeutigen Begriff überschrieben ist.“
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die folgende Nummer eingefügt:
„1.
mit denen elektronische Kostenmarken eingereicht wurden,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
cc)
Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
f)
In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er bescheinigt dies gemäß § 2 Abs. 2.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 138 Abs. 2“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Klage“ die Wörter „und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 18 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Urschrift“ durch die Wörter „das Original“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten, das mit der Urkunde zu verbinden ist.“
6.
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern elektronische Akten an das Rechtsmittelgericht zu senden sind, kann ein kostenrechtlicher Abschluss auch unverzüglich nach Versand der Akte erfolgen.“
7.
Dem § 16 Ziffer I Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
8.
§ 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gilt § 3 Abs. 8 der Aktenordnung entsprechend.“
9.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden“ die Wörter „elektronische Dokumente,“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „dritten Empfangsberechtigten“ durch die Wörter „empfangsberechtigten Dritten“ ersetzt.
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
10.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Urschrift der“ gestrichen.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haften mehrere als Gesamtschuldner oder hat ein Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Vermögen zu dulden, ist dies in der Kostenrechnung zu dokumentieren.“
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Gerichtskostenstemplern“ die Wörter „elektronischen Kostenmarken oder“ eingefügt und wird das Wort „vermerken“ durch das Wort „dokumentieren“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Urschrift der“ gestrichen.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „vermerken“ durch das Wort „dokumentieren“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Urschrift“ gestrichen.
f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Urschrift der“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Urschrift“ gestrichen.
g)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt.“
h)
In Absatz 9 werden die Wörter „Urschrift der“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist revisionssicher kenntlich zu machen, wer die Kostenrechnung zu welchem Zeitpunkt erstellt hat.“
11.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Ausdruck“ durch das Wort „Auszug“ ersetzt.
b)
In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort „vermerken“ durch das Wort „dokumentieren“ und das Wort „Schreiben“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
c)
In Satz 4 wird das Wort „Kostenrechnungen“ durch das Wort „Kostenanforderungen“ ersetzt.
12.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „als Brief abgesandt“ durch die Wörter „formlos übersandt“ ersetzt.
13.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„§ 3 Abs. 3a gilt entsprechend.“
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Urschrift“ gestrichen.
bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 3 Abs. 3a gilt entsprechend.“
14.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sie sich“ durch die Wörter „sich die Kostenforderung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Urschrift“ gestrichen.
cc)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt; für die Kassenanordnung gilt § 3 Abs. 3a entsprechend.“
b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Gerichtskostenstemplern“ die Wörter „elektronischen Kostenmarken oder“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“
c)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“
15.
Nach § 31 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist der Vermerk auf geeignete Art und Weise vorzunehmen.“
16.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Gerichtskostenstemplern“ die Wörter „elektronischen Kostenmarken oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Urschrift“ gestrichen.
bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt.“
17.
§ 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, hat er Aktenstücke über schwebende Rechtsstreitigkeiten sowie in Testaments-, Grundbuch- und Registersachen in der Regel an Ort und Stelle durchzusehen; sonstige Akten kann er sich an seinen Dienstsitz übersenden lassen.“
18.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer eingefügt:
„2.
ob elektronische Kostenmarken bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß entwertet sind;“.
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
19.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden vor dem Wort „Gerichtskostenstemplern“ die Wörter „elektronischen Kostenmarken oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
20.
§ 43 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beanstandungen (Absatz 1 Satz 1) sind für jede Sache in einem besonderen Dokument zu verzeichnen, das zu den Akten zu nehmen ist.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Dresden, den 21. September 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 9, S. 217
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2023