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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Reparaturbonus/2023

Vollzitat: FRL Reparaturbonus/2023 vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 1415), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
für die nachhaltige Nutzung
von Elektro- und Elektronikgeräten durch Reparatur
(FRL Reparaturbonus/2023)

Vom 4. Juli 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Förderung der Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten von Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Sachsen. Ziel ist es, die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz durch die Verlängerung der Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu steigern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung,
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung,
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
3.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie entschieden.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert wird die Reparatur von privat genutzten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren und deren Funktionsfähigkeit durch eine Reparatur wiederhergestellt werden kann.
2.
Die förderfähigen Elektro- und Elektronikgeräte sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.

III.
Begünstigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen bei Antragstellung erfüllt sein:

1.
Die Reparatur muss von einem gelisteten Reparaturbetrieb durchgeführt worden sein.
Die gelisteten Reparaturbetriebe werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt. Eine Übersicht der gelisteten Reparaturbetriebe ist auf der Webseite www.sab.sachsen.de abrufbar.
2.
Die Förderung ist nur für Reparaturmaßnahmen vorgesehen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt werden. Das Rechnungsdatum muss folglich nach diesem Zeitpunkt liegen. Die Bezahlung der Reparaturrechnung ist durch Eigenerklärung nachzuweisen.
3.
Der Rechnungsbetrag muss mindestens 75 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen.
4.
Je antragstellender Person sind jährlich bis zu zwei Reparaturen förderfähig.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungsart:
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart:
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt.
3.
Form und Höhe der Zuwendung:
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 200 Euro je Reparatur (Höchstgrenze).
4.
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind alle mit der Reparatur verbundenen und auf der Rechnung ausgewiesenen Ausgaben für die Reparatur. Umfasst sind dabei auch Ersatzteile, Arbeitsleistung und Umsatzsteuer.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme aus.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Gerberstraße 5
04105 Leipzig.
2.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Vorhabenbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie zugelassen.
3.
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens.
4.
Die Anträge sind bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres elektronisch unter dem zur Verfügung gestellten Verfahren bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle stellt den Antragstellenden die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung.
5.
Mit Beantragung der Zuwendung bestätigt die antragstellende Person die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Ziffern III und IV und weist dies durch entsprechende Angaben in Form von Eigenerklärungen und Belegen nach.
6.
Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Die gemäß Nummer 7 vorzulegenden Belege sind gleichzeitig der Sachbericht.
7.
Mit dem Antrag ist gleichzeitig als Verwendungsnachweis eine Kopie der Reparaturrechnung vorzulegen.
8.
Liegen mehr Anträge vor, als bewilligt werden können, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags mit Unterlagen.
9.
Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch über das Förderportal der Bewilligungsstelle übermittelt.
10.
Der Zuwendungsbetrag wird gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in einer Summe auf das von der antragstellenden Person angegebene Konto ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
11.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Förderrichtlinie tritt am 30. September 2030 außer Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 44, S. 1415
    Fsn-Nr.: 5561-V23.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. November 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    30. September 2030