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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1417)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 16. Oktober 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie AUK/2023

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer II Nummer 2 werden in der Zeile GL 2b die Wörter „vor allem“ nach dem Wort „Ackerland“ eingefügt.
b)
Ziffer III Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Ziffer III Nummer 3 und 4 werden zu Ziffer III Nummer 2 und 3 neu.
d)
In Ziffer IV Nummer 3 Unterabsatz 3 werden die Wörter „beziehungsweise Herbstansaaten“ gestrichen.
e)
In Ziffer IV Nummer 4.1.1 Buchstabe f wird die Angabe „2 Buchstabe a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
f)
In Ziffer IV Nummer 4.1.6 wird nach der Angabe „Sonstiges:“ ein neuer Unterabsatz wie folgt eingefügt:
„Die Maßnahme kann maximal im Umfang von drei Prozent des Ackerlandes des antragstellenden Betriebes gefördert werden.“
g)
Ziffer IV Nummer 4.1.7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe g wird die Angabe „im Jahr nach der gegebenenfalls notwendigen Neuansaat ist ein ganzflächiger Schröpfschnitt“ durch die Angabe „nach der gegebenenfalls notwendigen Neuansaat sind ganzflächige Schröpfschnitte im Zeitraum ab 1. Juli“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe h wird die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe „1. Juli“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe j wird die Angabe „(Ausnahmen Schröpfschnitt und Pflegeschnitte, Neuansaat), Ausnahmen“ durch die Angabe „(mit Ausnahme von Schröpfschnitten, Pflegeschnitten und Neuansaat), weitere Ausnahmen“ ersetzt.
dd)
Nach dem Unterabsatz „Je Bruttoschlag werden Flächen bis 10 ha gefördert.“ wird ein neuer Unterabsatz „Die Maßnahme kann maximal im Umfang von drei Prozent des Ackerlandes des antragstellenden Betriebes gefördert werden.“ eingefügt.
h)
Ziffer IV Nummer 4.1.8 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b)
Anbau von Getreide zur Körnerernte entweder mindestens jedes zweite Verpflichtungsjahr oder bei zweijährigem Ackerfutterbau Anbau von Getreide zur Körnerernte mindestens dreimal in fünf Jahren,“
i)
In Ziffer IV Nummer 4.1.8 Buchstabe f und Nummer 4.1.9 Buchstabe g werden die Wörter „mögliche“ jeweils gestrichen und das Wort „möglich“ am Ende eingefügt.
j)
Ziffer IV Nummer 4.1.10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „(ohne Mais und Hirse)“ gestrichen.
bb)
Buchstaben d bis g werden zu Buchstaben e bis h neu.
cc)
Es wird ein neuer Buchstabe d wie folgt eingefügt:
„d)
kein Anbau von Mais oder Hirse“
dd)
In Buchstabe g neu wird das Wort „Ansaat“ durch das Wort „Aussaat“ ersetzt.
k)
In Ziffer IV Nummer 4.1.17 Buchstabe b wird die Angabe „vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), in der jeweils geltenden Fassung,“ nach dem Wort „Forstwirtschaft“ ergänzt.
l)
Ziffer IV Nummer 4.2.4 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden die Worte „vor allem“ nach dem Wort „Ackerland“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 878) in der jeweils geltenden Fassung,“ nach der Angabe „(FRL NE/2023)“ eingefügt.
cc)
Buchstabe c wird gestrichen.
dd)
Buchstaben d bis i werden zu Buchstaben c bis h neu.
m)
Ziffer IV Nummer 4.2.5 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstaben e bis h werden zu Buchstaben f bis i neu.
bb)
Buchstabe e wird wie folgt neu eingefügt:
„e)
keine Nach- und Übersaaten“
cc)
Im Absatz „Sonstiges:“ werden die Wörter „ist nur“ nach der Angabe „Striegeln)“ eingefügt und die Angabe „ist auf maximal 50 Prozent der Fläche“ gestrichen.
n)
Ziffer IV Nummer 4.2.6 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstaben e bis h werden zu Buchstaben f bis i neu.
bb)
Der Buchstabe e wird wie folgt neu eingefügt:
„e)
keine Nach- und Übersaaten“
o)
In Ziffer IV Nummern 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.11, 4.2.12, 4.2.13 und 4.2.14 werden jeweils im Absatz „Sonstiges:“ die Wörter „ist nur“ nach der Angabe „Striegeln)“ eingefügt und die Angabe „ist auf maximal 50 Prozent der Fläche“ gestrichen.
p)
In Ziffer IV Nummer 4.2.18 wird im Absatz „Sonstiges:“ die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5)“ durch die Angabe „5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ ersetzt.
q)
In Ziffer VI Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „Maßnahmen gemäß dieser Förderrichtlinie“ durch die Wörter „flächige Maßnahmen sowie eine Maßnahme, die auf Nebennutzungsflächen (zum Beispiel Streifen) durchgeführt wird gemäß Teil A dieser Förderrichtlinie“ ersetzt.
r)
In Ziffer VI Nummer 1.2.2 wird die Angabe „(SächsABl. 2023, S. 334)“ nach der Angabe „4. Oktober 2022“ eingefügt.
s)
In Ziffer VI Nummer 1.2.4 wird die Angabe „19. März 2020 (SächsABl. S. 416)“ durch die Angabe „17. März 2023 (SächsABl. S. 458)“ ersetzt.
t)
Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4.
Flächenzugänge
Flächenzugänge für bereits bewilligte Maßnahmen sind förderfähig, wenn hierfür ein entsprechender Erweiterungsantrag gestellt und bewilligt wird. Auf Teil C Ziffer II Nummer 1.2 wird verwiesen.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Europäische Kommission hat die Zuwendungen per Beschluss vom 21. Juli 2023 in dem Verfahren SA.104506 (2022/N) zum Betreff „Saxony: Promotion of biotope maintenance/care mowing with difficulty (Biotopflegemahd mit Erschwernis)“ genehmigt.“
b)
Ziffer VI Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Flächenzugänge für bereits bewilligte Maßnahmen sind förderfähig, wenn hierfür ein entsprechender Erweiterungsantrag gestellt und bewilligt wird.“
3.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 2.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„2.1.1
Teilnahmeantrag
Für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist ein Teilnahmeantrag vor Beginn der Verpflichtungen für die beabsichtigten Maßnahmen und Flächenumfänge notwendig. Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Maßnahmen beantragt werden, ist vor Beginn der Verpflichtungen ein weiterer Teilnahmeantrag notwendig.
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de. Der Teilnahmeantrag ist bis 15. Dezember des Jahres vor dem ersten Verpflichtungsjahr zu stellen.“
b)
In Ziffer I Nummer 2.1.2 Satz 2 wird das Wort „spätestens“ gestrichen und am Ende die beiden Absätze wie folgt neu eingefügt:
„Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Flächen für eine bereits bewilligte Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden sollen, ist die Erweiterung im Rahmen des Auszahlungsantrags zu beantragen (Erweiterungsantrag). Erweiterungsanträge sind ab dem zweiten Verpflichtungsjahr zulässig.
Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist die höherwertige Maßnahme im Rahmen des Auszahlungsantrages zu beantragen.“
c)
In Ziffer I Nummer 2.2.1 wird in der Überschrift die Angabe „, Erweiterungsantrag, Ersetzungsantrag“ gestrichen.
d)
In Ziffer II Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „für eine beantragte Maßnahme“ nach dem Wort „Verpflichtungszeitraum“ eingefügt.
e)
Ziffer II Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Flächen, die auf Grund eines Erweiterungsantrages im Rahmen des Auszahlungsantrages neu in die Verpflichtung genommen werden, müssen alle Förderverpflichtungen der betroffenen Maßnahme ab 1. Januar des aktuellen Antragsjahres eingehalten werden.“
f)
Ziffer I Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Werden im Verpflichtungszeitraum Flächenerweiterungen für die gleiche Maßnahme beantragt, beginnt ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum, wenn der Umfang der Flächenerweiterung mehr als 50 Prozent, bezogen auf den erstmaligen Bewilligungsumfang in Hektar, beträgt.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 14 wird die Angabe „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,“ am Ende ergänzt.
b)
In Nummer 16 wird die Angabe „30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1)“ durch die Angabe „29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 44, S. 1417
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Oktober 2023