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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1421)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz

Vom 16. Oktober 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie TWN/2023

Die Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.2.1 Buchstabe d wird das Wort „Bau“ durch das Wort „Neubau“ ersetzt und hinter dem Wort „Zäunen“ die Fußnote 1 wie folgt eingefügt:
„¹
außer Prädatorenschutzzäune, für welche erforderliche Genehmigungen vorliegen, sie gehören zu den teichwirtschaftlichen Anlagen“
b)
In Nummer 4.2.1 Abschnitt „Sonstiges“ werden die Wörter „mobiler Zäunung“ nach dem Wort „Kalkung“ eingefügt.
c)
Nummer 4.2.1 Abschnitt „Sonstiges“ Unterabsätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.“
d)
In Nummer 4.3.3 Buchstabe i werden die Wörter „und zur Satzfischkonditionierung“ nach dem Wort „Winter“ eingefügt.
e)
Nummer 4.5.1 Buchstabe b wird gestrichen.
f)
Nummer 4.5.1 Buchstabe c wird zu Buchstabe b neu.
g)
In Nummer 4.5.3 Buchstabe d wird das Wort „Juli“ jeweils durch das Wort „Juni“ ersetzt.
h)
In Nummer 6.5 wird in der Überschrift das Wort „Publizität“ durch die Wörter „Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen“ ersetzt und die Angabe „Artikel 50 und“ vor der Angabe „Anhang IX“ eingefügt.
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.2 wird ein Abschnitt „Sonstiges“ am Ende wie folgt eingefügt:
„Sonstiges:
Ausnahmen zu Stauhaltungen und Kalkung sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.
Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.“
b)
In Nummer 4.3.1 Buchstabe h werden die Wörter „und zur Satzfischkonditionierung“ nach dem Wort „Winter“ eingefügt.
3.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 2.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„2.1.1
Teilnahmeantrag
Für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist ein Teilnahmeantrag vor Beginn der Verpflichtungen für die beabsichtigten Maßnahmen und Flächenumfänge notwendig. Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Maßnahmen beantragt werden, ist vor Beginn der Verpflichtungen ein weiterer Teilnahmeantrag notwendig.
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter https://www.diana.sachsen.de. Der Teilnahmeantrag ist bis 15. Dezember des Jahres vor dem ersten Verpflichtungsjahr zu stellen.“
b)
In Ziffer I Nummer 2.1.2 wird das Wort „spätestens“ gestrichen und am Ende zwei neue Unterabsätze wie folgt eingefügt:
„Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Flächen für eine bereits bewilligte Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden sollen, ist die Erweiterung im Rahmen des Auszahlungsantrags zu beantragen (Erweiterungsantrag). Erweiterungsanträge sind ab dem zweiten Verpflichtungsjahr zulässig.
Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist die höherwertige Maßnahme im Rahmen des Auszahlungsantrages zu beantragen.“
c)
In Ziffer I Nummer 2.2.1 wird in der Überschrift das Wort „Erweiterungsantrag“ gestrichen.
d)
In Ziffer I Nummer 3 wird die Angabe „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,“ vor den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
e)
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „für eine beantragte Maßnahme“ werden vor dem Wort „beginnt“ eingefügt.
bb)
Der Satz „Gleiches gilt für Neuverpflichtungen auf Grund von Erweiterungs- oder Ersetzungsanträgen.“ wird durch den Satz „Für Flächen, die auf Grund eines Erweiterungsantrages im Rahmen des Auszahlungsantrages neu in die Verpflichtung genommen werden, müssen alle Förderverpflichtungen der betroffenen Maßnahme ab 1. Januar des aktuellen Antragsjahres eingehalten werden.“ ersetzt.
f)
Ziffer II Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Werden im Verpflichtungszeitraum Flächenerweiterungen für die gleiche Maßnahme beantragt, beginnt ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum, wenn der Umfang der Flächenerweiterung mehr als 50 Prozent, bezogen auf den erstmaligen Bewilligungsumfang in Hektar, beträgt.“
4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Absatz unter der Tabelle wird in Satz 1 die Angabe „oder T 3b“ durch die Angabe „, T 3b oder T 4a“ ersetzt.
b)
Im Absatz unter der Tabelle wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Es wird eine Aufwandsentschädigung gewährt in Höhe von 575 Euro/ha für die Maßnahmen T 2, T 3a und T 3b oder in Höhe von 110 Euro/ha bei Durchführung der Maßnahme T 4a für bis zu 20 ha je Bruttoschlag.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 44, S. 1421
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Oktober 2023