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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung (FRL Berufliche Bildung)

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung (FRL Berufliche Bildung) vom 19. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1436)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung
(FRL Berufliche Bildung)

Vom 19. Oktober 2023

I.

Die Richtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
In Ziffer II wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
Berufliche Weiterbildung.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer V wird folgende Ziffer VI eingefügt:
 
„VI.
Berufliche Weiterbildung
1.
Gegenstand der Förderung
Zum Aufbau beziehungsweise zur Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen werden gefördert:
a)
Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung,
b)
Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung.
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1. a) sind Unternehmen (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts) mit bis zu 500 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbstständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Mitarbeitern im Unternehmen. Sitz oder Niederlassung des Unternehmens sind im Freistaat Sachsen.
b)
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1. b) sind natürliche Personen.
c)
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
aa)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
bb)
Unternehmen, bei denen 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet. Die Gesamtausgaben müssen mindestens 700 Euro betragen.
b)
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1. a) haben ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen.
c)
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1. a) gehören einer der folgenden Zielgruppen an:
aa)
Unternehmer beziehungsweise Selbstständige, Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis,
bb)
dual Studierende, Werkstudenten, Praktikanten.
d)
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1. b) haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
e)
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1. b) sind Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 3 700 Euro.
f)
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte für Vorhaben nach Nummer 1. b) gilt ein Fördersatz von in der Regel 80 Prozent.
c)
Die Zuwendung wird als Pauschale in Form von individuellen Standardeinheitskosten gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme zuzüglich anfallender Prüfungsgebühren. Die Standardeinheitskosten für eine einzelne Einheit ermitteln sich aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben in Euro pro Modul und Teilnehmer unter Berücksichtigung des Fördersatzes.
d)
Die Zuwendung beträgt maximal 4 500 Euro.
e)
Nicht förderfähig sind:
aa)
die Umsatzsteuer für Vorhaben nach Nummer 1. a),
bb)
Fahrt- und Unterbringungskosten.
5.
Verfahren
a)
Die Antragstellung und Nachweisführung erfolgt über das Förderportal der Bewilligungsstelle. Als Nachweise sind erforderlich
aa)
für Vorhaben nach Nummer 1. a):
Nachweise zur Legitimation,
Weiterbildungsangebot.
bb)
für Vorhaben nach Nummer 1. b):
Nachweise zur Legitimation,
Weiterbildungsangebot,
Gehaltsnachweis.
b)
Die Umsetzung des Vorhabens ist nachzuweisen. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt über das Förderportal der Bewilligungsstelle. Als Nachweise sind erforderlich:
Anmeldebestätigung,
Teilnahmebestätigung.
c)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Ziffer 7.6 Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung nach Vorlage und auf der Grundlage des Verwendungsnachweises. Bei Vorhaben nach Nummer 1 b) sind Zwischenauszahlungen bei Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 3 000 Euro modulbezogen möglich.
6.
Anzuwendende Beihilfevorschriften
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),
b)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 1)
c)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2514 vom 14.12.2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8).“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 45, S. 1436
    Fsn-Nr.: 5573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2023