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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL-SSB

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL-SSB vom 26. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1475)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL-SSB

Vom 26. Oktober 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen (RL-SSB) vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1047) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Schmalspurbahnen (RL-SSB)“ durch die Wörter „Schmalspurbahnen und normalspurige historische Triebfahrzeuge (RL-SNHT)“ ersetzt.
2.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schmalspurbahnen“ die Wörter „und normalspuriger historischer Triebfahrzeuge“ eingefügt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Normalspurige historische Triebfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Dampf-, Diesel- und Elektrolokomotiven sowie Triebwagen mit einem Alter von mindestens 50 Jahren nach Indienststellung und einer Spurweite von 1435 mm.“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Förderfähig sind weiterhin die erforderlichen Haupt- und Zwischenuntersuchungen einschließlich der festgestellten erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen an normalspurigen historischen Triebfahrzeugen, die für touristische und historische Verkehre sowie in Einzelfällen für Hilfsleistungen bei Havarien und Unfällen eingesetzt werden.“
b)
Nummer 3 wird Nummer 4.
4.
In Ziffer III und Ziffer IV werden jeweils nach dem Wort „Schmalspurbahnen“ die Wörter „und normalspurigen historischen Triebfahrzeugen“ eingefügt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „75 Prozent“ die Wörter „bei Schmalspurbahnen und von bis zu 50 Prozent bei normalspurigen historischen Triebfahrzeugen“ eingefügt.
b)
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Schmalspurbahnen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei normalspurigen historischen Triebfahrzeugen bis zu 50 Prozent.
In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr der Fördersatz bei Schmalspurbahnen auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.“
6.
In Ziffer VII Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schmalspurbahnen“ die Wörter „und die Sächsischen normalspurigen historischen Triebfahrzeuge“ eingefügt.

II.

Die Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 46, S. 1475
    Fsn-Nr.: 5535

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Oktober 2023