Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen
nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
im Jahr 2024
(Schlüsselmassenverordnung 2024)
Vom 26. Oktober 2023
Auf Grund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich:
§ 1
Regelungsgegenstand
Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2024 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt.
§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 296 785 200 Euro. 2Davon gehen
- 1.
- an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 105 610 900 Euro,
- 2.
- an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 407 287 200 Euro,
- 3.
- an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 783 887 100 Euro.
§ 3
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen
1Die für zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 349 449 300 Euro. 2Davon gehen nach § 4 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- 1.
- an die kreisangehörigen Gemeinden 76 860 600 Euro,
- 2.
- an die Kreisfreien Städte 248 344 800 Euro,
- 3.
- an die Landkreise 24 243 900 Euro.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2023
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann