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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechnungslegung 2023

Vollzitat: VwV Rechnungslegung 2023 vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. 2024 S. S 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen
für das Haushaltsjahr 2023
(VwV Rechnungslegung 2023)

Az.: 21-H 1200/294/13-2023/70674

Vom 24. November 2023

Für die Rechnungslegung des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß §§ 80, 81, 85, 86 und 73 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Nummer 12.1 zu § 80 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Folgendes bestimmt:

A.
Einzelrechnung

I.
Allgemeines

Die Einzelrechnungen (Nummer 3 ff. der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung) sind von

a)
den Finanzkassen und der Landesjustizkasse bis 5. Januar 2024 und
b)
der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nach Schließung der Bücher

fertig zu stellen und auf Abruf durch den Rechnungshof beziehungsweise die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten (Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung).

Die im automatisierten Kassenbuchführungsverfahren geführten Sachbücher sind für Zwecke der Rechnungsprüfung grundsätzlich über das Haushaltsinformationssystem des Freistaates Sachsen und – auf Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden – in Form von Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

II.
Nachweis der Personalausgaben

Für die Rechnungslegung über Personalausgaben, welche von den Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen oder von Dienststellen manuell oder mit automatisierten Verfahren berechnet wurden, sind die Berechnungsunterlagen für jeden Empfangsberechtigten für Prüfzwecke durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten (Personenkonten; bei den Bezügestellen die Bezügeakten und die Stammblätter beziehungsweise Lohnkonten über das Elektronische Dokumentenmanagementsystem).

Die Berechnungsunterlagen müssen enthalten:

1.
alle Personalangaben,
2.
Amts- oder Dienstbezeichnung,
3.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
4.
dem Entgelt zugrundeliegende Stufe gemäß Entgelttabelle,
5.
Vermerke zu Höhergruppierungen,
6.
die dem Empfänger zustehenden und ausgezahlten Bezüge,
7.
die sonstigen für die Errechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale (vergleiche Nummer 9.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung),
8.
Jahressummen der Soll- und Istbezüge (vergleiche Nummer 9.3.2 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung).

Im Übrigen erfolgt die Rechnungslegung bei den Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen über die Dokumentationen beziehungsweise Erzeugnisse aus dem Bezügeverfahren KIDICAP.

III.
Aufzeichnungen über Stellenbesetzungen

1.
Die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen (Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung), für die eine Stellenbindung besteht, sind für die Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden bereitzuhalten.
2.
In den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung ist besonders die höhere Eingruppierung von Beschäftigten zu vermerken, die aufgrund für den Freistaat Sachsen verbindlicher Tarifverträge höhergruppiert wurden.
3.
Die für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter in Elternzeit geschaffenen Leerstellen sind in den Nachweisen zur Stellenüberwachung und in den Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung von den übrigen Planstellen und Leerstellen getrennt auszuweisen.

B.
Gesamtrechnung

Für die Gesamtrechnung sind die Zentralrechnungen und die Zusammenstellungen der Zentralrechnungen zu erstellen (Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung).

I.
Grundlagen für die Zentralrechnungen

1.
Die Finanzkassen haben als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Titelübersicht in der Form der Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2023

bis spätestens 3. Januar 2024

der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Die Sachgebietsleitung Finanzkasse und die Sachbearbeitung Buchführung haben auf der Titelübersicht Dezember folgende Bescheinigung abzugeben:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
2.
Die Landesjustizkasse hat als Nachweis für die Zentralrechnungen gemäß Nummer 8.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung den Monatsabschluss Dezember 2023

bis spätestens 3. Januar 2024

der Hauptkasse des Freistaates Sachsen vorzulegen. Die Kassenleitung und die Sachgebietsleitung Buchführung haben auf dem Monatsabschluss die unter Nummer 1 aufgeführte Bescheinigung abzugeben.
3.
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen hat unmittelbar nach Abschluss der Bücher gemäß Nummer 8.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung durch die Kassenleitung und die Sachgebietsleitung Buchführung die unter Nummer 1 aufgeführte Bescheinigung gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen abzugeben. Die Bescheinigung wird in die Haushaltsrechnung aufgenommen und an die Rechnungsprüfungsbehörden übersandt. Außerdem übersenden die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse Chemnitz den Rechnungsprüfungsbehörden ein Verzeichnis der Anordnungsstellennummern.
4.
Die Ergebnisse der abgeschlossenen Titelbücher werden durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen übermittelt. Mittels des Haushaltsinformationssystems wird die Erstellung der Zentralrechnungen durch das Staatsministerium der Finanzen veranlasst.

II.
Zentralrechnungen und deren Zusammenstellungen

1.
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jeden Einzelplan eine Zentralrechnung (Nummer 8.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung). In ihr müssen alle Angaben gemäß Nummer 8.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung enthalten sein.
2.
Die in den Zentralrechnungen gebildeten Summen sind durch das Staatsministerium der Finanzen zum Gesamtergebnis des Haushaltsjahres gemäß Nummer 8.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 der Sächsischen Haushaltsordnung zusammenzufassen (Zusammenstellungen der Zentralrechnungen).

C.
Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
(Muster 4a und 4b zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung)

Die obersten Staatsbehörden haben die Meldungen über den am 31. Dezember 2023 vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen wurden,

bis zum 15. Januar 2024

dem zuständigen Spiegelreferat im Staatsministerium der Finanzen und dem Rechnungshof (poststelle@srh.sachsen.de) in Dateiform (pdf- und Excel-Format) zu übersenden (Nummer 9 der Verwaltungsvorschrift zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung).

Die Muster sind mit einer Summenzeile je Einzelplan abzuschließen. Im Muster 4a zu § 34 Sächsischen Haushaltsordnung ist die Inanspruchnahme von überplanmäßigen/außerplanmäßigen sowie umgeschichteten/verstärkten und umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen kenntlich zu machen. Auf der Grundlage der Meldungen wird durch das Staatsministerium der Finanzen für den Gesamtbericht der Haushaltsrechnung eine Übersicht zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen erstellt.

D.
Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung

I.

Für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die §§ 81 und 85 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie nachfolgende Regelungen zu beachten.

Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus zwei Vorblättern (Abkürzungsverzeichnis und Auflistung der Anlagen), der Zentralrechnung für den Einzelplan und den nach Ziffer II erforderlichen Anlagen. Zur Erstellung der Beiträge übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den obersten Staatsbehörden die Zentralrechnung für ihren jeweiligen Einzelplan sowie Muster für die Anlagen (siehe Ziffer II) in Dateiform. Die Zentralrechnungen fügt das Staatsministerium der Finanzen in die jeweiligen Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung ein.

Die obersten Staatsbehörden senden die Beiträge zur Haushaltsrechnung (ohne Zentralrechnung) mit allen Anlagen dem Staatsministerium der Finanzen – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – bis zum

1. August 2024

in Dateiform (pdf- und Excel-Format) an

haushaltsrechnung@smf.sachsen.de.

Abweichend davon ist die Anlage IV (vergleiche Abschnitt D, Ziffer II Nummer 4) bereits bis spätestens 31. Januar 2024 zu übersenden, um eventuell bisher nicht berücksichtigte Umsetzungen noch im Haushaltsvollzug einarbeiten zu können. Fehlmeldung ist erforderlich.

Die im Original gezeichneten Beiträge zur Haushaltsrechnung verbleiben in den obersten Staatsbehörden.

II.
Von den obersten Staatsbehörden zu fertigende Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Muster siehe Anlagen zur Verwaltungsvorschrift):

1.
Mehreinnahmen und -ausgaben, Minderausgaben, Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre gemäß § 41 der Sächsischen Haushaltsordnung – Anlage I
Anlage I besteht aus bis zu vier Übersichten:
Anlage I
Anlage Nr. Titel
Anlage I/1 Begründung und Erläuterung der Mehrausgaben (MeA),
Anlage I/2 Inanspruchnahme der Minderausgaben (MiA),
Anlage I/3 Inanspruchnahme der Mehreinnahmen (MeE),
Anlage I/4 Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre gemäß § 41 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Die Anlagen I/1, I/2 und I/3 werden vom Staatsministerium der Finanzen mit Eintragung der Kapitel (Spalte 1), Titel (Spalte 2) und Beträge (Spalte 3) des jeweiligen Einzelplans, die laut Zentralrechnung Mehrausgaben (Anlage I/1), Minderausgaben (Anlage I/2) und Mehreinnahmen (Anlage I/3) aufweisen, zur Verfügung gestellt. Nachrichtlich enthalten sind darin schon die Vorgriffe in der Spalte 11 der Anlage I/1 und die übertragenen Ausgabereste einschließlich der Vorgriffe in der Spalte 4 der Anlage I/2. Die übrigen Eintragungen sind von den obersten Staatsbehörden vorzunehmen.
a)
In Anlage I/1 ist von der jeweiligen obersten Staatsbehörde der Betrag der Mehrausgaben je Titel (Spalte 3) entsprechend der haushaltsrechtlichen Ermächtigung einer oder mehreren Kategorien in den Spalten 4 bis 10 zuzuordnen. In die Spalte 10 „Sonstige Rechtsgrundlagen“ sind zum Beispiel Mehrausgaben einzutragen, welche nach § 10 Absatz 6 oder § 11 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 686) und § 25 der Sächsischen Haushaltsordnung zulässig sind. In Spalte 12 ist die Summe der Spalten 4 bis 10 zu bilden. In Spalte 13 sind die dargestellten Sachverhalte entsprechend Buchstaben f und g zu begründen und zu erläutern.
Die Mehrausgaben je Titel, die in der Anlage I/1 ausgewiesen werden, müssen durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen kompensiert werden. Für jede Mehrausgabe ist deshalb in Anlage I/2, Spalten 9 und 10, die Inanspruchnahme einer Minderausgabe oder in Anlage I/3, Spalten 6 und 7, einer Mehreinnahme nachzuweisen (jeweils Betrag sowie Kapitel und Titel für die „Deckung“).
b)
In Anlage I/2, Spalte 5, ist die Reduzierung der Ausgabeermächtigung aufgrund von Mindereinnahmen (MiE) und in Spalte 6 sind die dazugehörigen Komplementärmittel nachzuweisen. Die Haushaltsstelle, bei der die Mindereinnahmen entstanden sind, ist in Spalte 13 „Erläuterung“ anzugeben. In Spalte 7 sind die je Titel erbrachten Sperren nach § 41 der Sächsischen Haushaltsordnung und in Spalte 8 die Sperren nach § 22 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die Erwirtschaftung der globalen Minderausgaben einzutragen. In Spalte 11 wird die Summe aus den Spalten 5 bis 8 und 10 gebildet. In Spalte 12 werden die freien Minderausgaben aufgeführt (ein Betrag je Haushaltsstelle). Spalte 13 steht für erforderliche Erläuterungen zur Verfügung.
c)
In Anlage I/3, Spalten 4 und 5, sind die Ausgabereste (ohne Komplementärmittel), die aufgrund zweckgebundener Mehreinnahmen beim jeweiligen Einnahmetitel übertragen wurden, mit Kapitel/Titel und Betrag zu vermerken. Dieser Betrag muss nicht mit dem gesamten Ausgaberest, der bei dem jeweiligen Titel übertragen wurde, übereinstimmen. In die Spalten 6 und 7 sind die Haushaltsstelle und der Betrag (ohne Komplementärmittel) einzutragen, die aufgrund der Mehreinnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr zusätzlich ausgegeben wurden. Die Spalten 8 und 9 stehen für den Nachweis der Inanspruchnahme der Mehreinnahmen für sonstige Zwecke zur Verfügung, die unbedingt in Spalte 11 zu erläutern sind. In Spalte 10 ist die Summe aus den Spalten 5, 7 und 9 zu bilden. Die Spalte 11 ist für erforderliche Erläuterungen vorgesehen.
d)
In Anlage I/4, Spalten 1, 2 und 3, sind vom Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörde zum Nachweis der Erwirtschaftung der Sperre nach § 41 der Sächsischen Haushaltsordnung Kapitel, Titel und erwirtschafteter Betrag einzutragen. Zusätzlich ist die Erwirtschaftung der Sperre bei den entsprechenden Haupt- und Obergruppen im unteren Teil der Anlage I/4 einzutragen. Die Anlage wird vorsorglich beigefügt, falls Bewirtschaftungsmaßnahmen noch erforderlich sein sollten.
e)
Alle Spalten, die Euro-Beträge aufweisen, sind mit der Bildung einer Summe für den gesamten Einzelplan abzuschließen. Titelgruppen sind nicht als Saldo, sondern mit den einzelnen Titeln nachzuweisen. Die vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Werte sind von der jeweiligen obersten Staatsbehörde zu prüfen und zu bestätigen oder gegebenenfalls zu korrigieren. Die Endsummen der Spalten sind mit den Endsummen der Zentralrechnung je Einzelplan abzugleichen.
f)
Begründung und Erläuterung
Die Begründung für alle in Anlage I/1 ausgewiesenen Mehrausgaben soll knapp, aber aussagekräftig sein.
Die Begründung für alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe muss erkennen lassen, dass die Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erfüllt waren. Die Begründung muss Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt beziehungsweise nicht bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen sind anzugeben. Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen bis zu 5 000 Euro und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5 000 Euro im Einzelfall wird verzichtet; nicht jedoch auf die Ausgleichsstelle. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben sind zu begründen, und zwar auch dann, wenn die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen allgemein erteilt ist (vergleiche Nummer 2.3.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 37 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Die Begründungen für die Umschichtungen beziehungsweise Verstärkungen gemäß § 10 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 sowie für zusätzliche Ausgaben gemäß § 10 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 sind ebenso darzustellen wie diejenigen für die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe.
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben aufgrund von Deckungs- oder Kopplungsvermerken genügt in der Regel der Hinweis, um welche Art von Vermerk es sich handelt und zu Lasten welches Titels er in Anspruch genommen wurde. Die obersten Staatsbehörden werden gebeten, bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, sich vor Aufstellung der Beiträge gegenseitig abzustimmen.
In die Spalten „Begründung“ beziehungsweise „Erläuterung“ der Anlagen I/1 bis I/3 sind Hinweise auf andere Anlagen aufzunehmen, zum Beispiel Hinweise auf die Anlagen V, VI, VII und so weiter.
g)
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium der Finanzen abgelehnt worden ist.
2.
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand von Sondervermögen und Rücklagen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) – Anlage II
a)
Sondervermögen (§ 26 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung)
Als Muster für die Nachweise über die Sondervermögen dient Anlage II/1.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
aa)
Die Höhe der im Ist dargestellten Einnahmen und Ausgaben bestimmt sich nach kameralen Grundsätzen, das heißt der tatsächliche Zufluss beziehungsweise Abfluss im Haushaltsjahr 2023 ist maßgeblich. Bei in Sonderbuchungsabschnitten geführten Sondervermögen entspricht dies den dort bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 gebuchten Zahlungen. Eine periodengerechte wirtschaftliche Zuordnung zum Beispiel von Zinsen unterbleibt.
bb)
Die Höhe der zum Jahresende bestehenden Forderungen des Sondervermögens sind mit den Werten darzustellen, wie sie in der Vermögensrechnung gemäß Abschnitt F Ziffer IV Nummer 2 in Anlage VR XIII ausgewiesen werden. Wertberichtigungen erfolgen in der Vermögensrechnung.
cc)
Der Bestand nach Anlage II/1 ist Teil des Vermögensbestandes, der in der Vermögensrechnung auszuweisen ist.
dd)
Bestandsneutrale Veränderungen, wie zum Beispiel der Erwerb oder die Rückzahlungen von Schuldscheinen als Form der Geldanlage, sind nachrichtlich darzustellen und fließen nicht in den Jahresüberschuss/-fehlbetrag ein.
ee)
Bei der Aufstellung des Sondervermögens „Grundstock“ sind die zweckgebundenen Mittel gesondert darzustellen.
ff)
Bei der Aufstellung der Übersicht für das Sondervermögen Corona-Bewältigungsfonds Sachsen sind gemäß § 7 des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, neben Einnahmen, Ausgaben und dem Bestand des Fonds auch die aufgenommenen Kredite und die sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes darzustellen.
b)
Rücklagen
Alle Rücklagen, für welche im Haushaltsplan 2023/2024 Haushaltsstellen für die Zuführungen und Abführungen veranschlagt sind sowie Rücklagen, für welche außerplanmäßige Buchungen zur Rücklagenzuführung beziehungsweise -entnahme im Kernhaushalt erfolgen, sind in Anlage II/2 auszuweisen. Nicht nachzuweisen sind Rücklagen, welche bereits über den Nachweis der Vermögen eines Staatsbetriebes (vgl. Abschnitt D, Ziffer II Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift) erfasst sind. Je Rücklage sind der Anfangsbestand (= Endbestand des Haushaltsjahres 2022) und der Endbestand des Haushaltsjahres 2023 sowie die Summe der Zuführungen und der Entnahmen im Haushaltsjahr 2023 mit Angabe der entsprechenden Haushaltsstellen anzugeben.
3.
Erklärung zur Übereinstimmung von Einzahlungen und Buchführung – Anlage III
Die Erklärung ist je Einzelplan vom jeweiligen Staatsminister oder Staatssekretär beziehungsweise Dienststellenleiter der obersten Staatsbehörde abzugeben. Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden haben sich gleichlautende Erklärungen von den Dienststellenleitern der jeweils nachgeordneten Dienststellen zuleiten zu lassen. Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine so genannten „schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Geschäftsbereich zu verschaffen haben.
Die Erklärung bezieht sich nicht auf organisatorische oder abrechnungstechnisch bedingte Verzögerungen beim rechnungsmäßigen Nachweis von vereinnahmten Geldern in den Büchern einer Kasse, Zahlstelle oder Geldstelle.
4.
Nachweis über die Veränderungen des Gesamtsolls aufgrund von Umsetzungen – Anlage IV
Veränderungen in den Einzelplänen, die durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen und Vorjahresresten gemäß § 50 Absatz 1, 2 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung, § 7d Absatz 1, § 8 Absatz 6, § 10 Absatz 8 und 9 sowie § 13 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 entstanden sind, sind nachzuweisen, das heißt sowohl Umsetzungen zwischen den Einzelplänen als auch innerhalb des Einzelplans. Die aufzunehmenden Beträge sind einzeln nach Titeln aufzuführen. Soweit ganze Kapitel oder Titelgruppen geschlossen umgesetzt wurden, genügt die Angabe der Kapitel- bzw. Titelgruppensumme. Die Anlage ist in Abschnitt A – Einnahmen – und Abschnitt B – Ausgaben – zu gliedern. Soweit nur Einnahmen oder Ausgaben umgesetzt wurden, ist der jeweils andere Abschnitt ebenfalls mit zu übersenden. Für jeden Abschnitt ist eine Summe zu bilden.
Falls neben Haushaltsbeträgen auch Verpflichtungsermächtigungen umgesetzt wurden, sind diese Umsetzungen nachrichtlich außerhalb der Anlage IV mitzuteilen (abgebende und aufnehmende Haushaltsstelle sowie Betrag).
5.
Nachweis der Inanspruchnahme der zur Verstärkung zugewiesenen Ausgabemittel zu Lasten Kapitel ..... Titel ..... – Anlage V
Die zur Verstärkung zugewiesenen Ausgabemittel (Verstärkungsmittel) weisen alle Titel und Titelgruppen in den Sammelkapiteln und im Kapitel „Allgemeine Bewilligungen“ auf, die im Haushaltsvermerk den Zusatz „der rechnungsmäßige Nachweis erfolgt bei den verstärkten Haushaltsstellen“ oder in der Zweckbestimmung den Begriff „Verstärkungsmittel“ enthalten. In Anlage V ist neben dem titelgenauen Nachweis der Inanspruchnahme dieser Verstärkungsmittel auch der Zuweisungsbetrag und die Höhe der nicht in Anspruch genommenen Verstärkungsmittel darzustellen.
Sobald Verstärkungsmittel einzelplanübergreifend in Anspruch genommen wurden, sind in der Spalte „Bemerkungen“ der Anlage V das Datum, der Betrag und das Aktenzeichen der Zuweisung der Verstärkungsmittel einzutragen.
Die Beauftragten für den Haushalt der obersten Staatsbehörden erstellen die Anlage und nehmen sie in ihren Beitrag zur Haushaltsrechnung auf. Wurden aus dem Einzelplan 15 Ausgabemittel zur Verstärkung zugewiesen, senden sie diese Anlage zusätzlich an den Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 15 im Staatsministerium der Finanzen. Dieser erstellt daraus die Anlage V für seinen Beitrag zur Haushaltsrechnung.
Für Verstärkungen aus dem Gesamthaushalt gemäß § 10 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 ist keine Anlage V zu erstellen.
6.
Nachweis der Einsparungen zu Gunsten der bei Kapitel ..….. Titel ........ ausgebrachten globalen Minderausgabe – Anlage VI
Die im Einzelplan erwirtschafteten globalen Minderausgaben sind titelgenau nachzuweisen. Im Haushaltsjahr 2023 wurden durch das Haushaltsgesetz 2023/2024 im Einzelplan 15 globale Minderausgaben bei Kapitel 15 03 Titel 462 01 in Höhe von 250 000 000 Euro und bei Kapitel 15 03 Titel 972 48 in Höhe von 80 500 000  Euro veranschlagt, die in den Einzelplänen zu erwirtschaften sind.
7.
Nachweis über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit im Einzelplan 14 – Anlage VII
Die Anlage ist entsprechend der im Haushaltsplan 2023/2024 beim Einzelplan 14 per Haushaltsvermerk Nummern 1 und 4 veranschlagten Deckungsmöglichkeiten in zwei Übersichten (VII/1 und VII/2) gegliedert. Sie ist nur im Staatsministerium der Finanzen vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14 zu erstellen.
8.
Nachweis der maßnahmebezogenen Zuordnung der Mittel für Kleine Baumaßnahmen im Einzelplan 14 – Anlage VIII
Die Anlage ist nur im Staatsministerium der Finanzen vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14 zu erstellen.
9.
Anlage Anmietverhältnisse im Einzelplan 14 – Anlage IX
Vom Beauftragten für den Haushalt des Einzelplanes 14 ist eine Anlage „Anmietverhältnisse“ beizufügen. Auszuweisen ist die Anzahl der Anmietverhältnisse im Einzelplan 14 mit einer Jahresbruttomiete größer 1 Million Euro.
10.
Nachweis der Bauausgaben in den Einzelplänen 07 und 09 – Anlage X
Diese Anlage besteht für das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und für das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft aus den folgenden Übersichten:
Anlage X
Anlage Nr. Titel
Für Einzelplan 07:
–  Anlage X/1 Kapitel 07 06 Titel 771 01,
–  Anlage X/2 Kapitel 07 06 Titel 780 75.
Für Einzelplan 09:
–  Anlage X/1 Kapitel 09 20,
–  Anlage X/2 Kapitel 09 21,
–  Anlage X/3 Kapitel 09 22,
–  Anlage X/4 Kapitel 09 23.
In die Übersichten sind von den jeweiligen Ressorts die aktuellen Gesamtausgaben, die Soll-Werte 2023 gemäß Haushaltsplan sowie die Ist-Werte 2023 maßnahmebezogen einzutragen. Dabei sind auch die im Haushaltsplan verbindlich veranschlagten, aber nicht im Haushaltsjahr 2023 durchgeführten Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
11.
Übersichten über den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden sowie Einrichtungen mit kaufmännischer Wirtschaftsführung und Rechnungslegung – Anlagen XI und XII
Von den Ressorts sind für alle Staatsbetriebe in Anlage XI Informationen zu den Zuführungen und Ablieferungen des Jahres 2023 anzugeben (vergleiche Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung). Darzustellen sind alle im jeweiligen Kapitel für den Staatsbetrieb aufgeführten sowie im Haushaltsvollzug eingerichteten außerplanmäßigen Haushaltsstellen (einschließlich Zuführungen an Generationenfonds). Eventuelle Zuführungen aus anderen Haushaltsstellen (zum Beispiel aus Einzelplan 15) sind nicht aufzunehmen. Zu jedem Staatsbetrieb sind die Zuführungen und Ablieferungen jeweils auch als Summe auszuweisen.
Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Staatsbetriebe und die Bilanzen der Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sind in geprüfter Form als Anlage XII beizufügen. Für Einrichtungen mit kaufmännischer Wirtschaftsführung und Rechnungslegung, die bis 31. Dezember 2021 als „NSM-Echtbetrieb“ geführt wurden und für die im Haushaltsplan entsprechende Planungstabellen vorhanden sind, ist ebenfalls eine Bilanz in geprüfter Form als Anlage XII beizufügen.
Sollte im Ausnahmefall die geprüfte Form nicht vorliegen, ist die ungeprüfte Form mit einem entsprechenden und gut sichtbaren Hinweis „nicht geprüft“ beizufügen. Falls die ungeprüfte Form veröffentlicht wird, kann die zuständige oberste Staatsbehörde die geprüfte Form nachträglich, das heißt in der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2024, veröffentlichen.
Die Bilanzen der Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt oder Einrichtungen mit kaufmännischer Wirtschaftsführung und Rechnungslegung sind auch Bestandteil der Vermögensrechnung. Auf die ergänzende Meldepflicht für die Vermögensrechnung nach Abschnitt F Ziffer II wird hingewiesen.
Die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer über die Jahresabschlüsse sind dem Rechnungshof spätestens bis zum Ende des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres durch die zuständige oberste Staatsbehörde zu übersenden.
12.
Gesamtbetrag und Anzahl der nach § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche – Anlage XIII
Der Gesamtbetrag sowie die Anzahl der nach § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung sowohl vom Freistaat Sachsen direkt als auch von Dritten, die vom Freistaat Sachsen dazu ermächtigt wurden, niedergeschlagenen und erlassenen Ansprüche ist für jeden Einzelplan in einer Summe in der Anlage XIII mitzuteilen.
13.
Übersicht zum Mittelabfluss aus Kapitel 15 21 „Betriebe und Beteiligungen“ – Anlage XIV
Es sind die tatsächlich an Betriebe und Beteiligungen des Freistaates Sachsen ausgereichten titel- und unternehmensbezogenen Haushaltsmittel darzustellen. Zusätzlich sind die aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen ausgereichten Mittel an die Betriebe und Beteiligungen titel- und unternehmensbezogen auszuweisen. Dabei sind Angaben zu Höhe, Form (Zuschüsse, Kapitalzuführungen, Darlehen) und zu den mit den Fondsmitteln begünstigten Unternehmen darzustellen. Die Anlage XIV erstellt der Beauftragte für den Haushalt des Einzelplanes 15.
14.
Nachweis der Verwendung der Staatslotterieeinnahmen – Anlage XV
Die Erträge aus Staatslotterieveranstaltungen (Kapitel 15 21 Titel 123 01) zum Stand Abschluss 2023 sind bezüglich ihrer Verwendung nachzuweisen. Die nachzuweisenden Beträge werden vom Staatsministerium der Finanzen mit der Übersendung der Zentralrechnung bekannt gegeben. Die Verwendung der Erträge aus Staatslotterieveranstaltungen in Höhe der entsprechenden Beträge ist titelkonkret für den Einzelplan für die Verwendungsbereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nachzuweisen. Dabei darf es sich nur um reine Landesmittel handeln. Mittel zur Suchtprävention sind vorrangig zuzuordnen.
15.
Abschlussvermerk – Anlage XVI
Die obersten Staatsbehörden haben auf einer gesonderten letzten Seite den Abschlussvermerk zu zeichnen.
16.
Zusätzliche oder veränderte Anlagen
Nach Erlass dieser Verwaltungsvorschrift gegebenenfalls erforderliche zusätzliche oder veränderte Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden mit gesondertem Schreiben an die obersten Staatsbehörden bekannt gegeben.

E.
Formvorschriften

Die Unterschriften auf den Anlagen III und XVI sind mit solchen dokumentenechten Schreibmitteln zu vollziehen, die eine gut leserliche Kopie ermöglichen. Als einheitliche Schriftart für die Anlagen ist „Arial“ zu benutzen. Der in den Mustern vorgegebene Rand (links, rechts, oben und unten je 2 Zentimeter) ist einzuhalten. Als erstes Vorblatt vor der Zentralrechnung des jeweiligen Einzelplans der obersten Staatsbehörde ist ein Abkürzungsverzeichnis und als zweites Vorblatt die Auflistung der zum Einzelplan gehörenden Anlagen beizufügen (vergleiche Abschnitt D Ziffer I).

F.
Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen
– Stand 31. Dezember 2023 –

Nach Artikel 99 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie §§ 86 und 73 der Sächsischen Haushaltsordnung ist über das Vermögen und die Schulden ein Nachweis zu erbringen.

Die Anlagen und zugehörigen Nachweise sind elektronisch in einem maschinell lesbaren Dateiformat (vorzugsweise Excel, mindestens PDF/A) einzureichen. Fehlmeldungen sind erforderlich. Die Nachweise sind mit Beständen zum 31. Dezember 2023 zu erstellen. Die Dateien sind per E-Mail zu senden an:

vermoegensrechnung@smf.sachsen.de

Die im Original gezeichneten Beiträge zur Vermögensrechnung verbleiben in den obersten Staatsbehörden.

Änderungen in Bezug auf die einzureichenden Anlagen und Nachweise sowie auf das Meldeverfahren nach Ziffer IX, die sich aus der Einführung eines integrierten IT-Verfahrens zur Erstellung der Vermögensrechnung ergeben, werden vom Staatsministerium der Finanzen mit gesondertem Schreiben erlassen.

I.
Sachanlagen

1.
Grundvermögen des Freistaates Sachsen
Das Grundvermögen des Freistaates Sachsen ist art-, mengen- und wertmäßig nachzuweisen.
Die Datenermittlung und -bereitstellung des Grundvermögens erfolgt grundsätzlich durch Abt V des Staatsministeriums der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen.
Grundvermögen des Freistaates Sachsen, welches in den Nebenhaushalten bilanziert wird, wird von den Nebenhaushalten gemeldet. Nebenhaushalte sind Einrichtungen und Vermögen des Freistaates, bei denen das Land Eigentümer ist oder eine eigentümerähnliche Stellung einnimmt. Dazu zählen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen, Sondervermögen sowie Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden.
Sofern darüber hinaus in den Ressorts Grundvermögen des Freistaates Sachsen verwaltet wird, ist dieses art-, mengen- und wertmäßig zu erfassen und dem Staatsministerium der Finanzen nachzuweisen.
Zur Vermeidung von Doppelerfassungen stimmen sich die meldepflichtigen Stellen ab.
Anlage VR I
Anlage Nr. Titel
Anlage VR I Teil 1.1 Grundvermögen für eigene Zwecke – Gesamtübersicht
Anlage VR I Teil 1.2 Grund und Boden gesamt
Anlage VR I Teil 1.3 Bodenwert nach Nutzungsarten
Anlage VR I Teil 1.4 Bauwerke gesamt
Anlage VR I Teil 1.5.1 Baukörper nach Bauwerkszuordnung und Bauzustand
Anlage VR I Teil 1.5.2 Gebäude
Anlage VR I Teil 1.6 Außenanlagen
Anlage VR I Teil 1.7 Sonstige Bauwerke für technische Zwecke
Anlage VR I Teil 1.8 Anlagen im Bau nach Bauwerkszuordnung
Anlage VR I Teil 2 Nebenhaushalte
Anlage VR I Teil 3.1 Straßeninfrastruktur – Gesamtübersicht Anfangsbestand
Anlage VR I Teil 3.2 Straßeninfrastruktur – Gesamtübersicht Endbestand
Anlage VR I Teil 4 Ausgleichs- und Ersatzflächen im Zusammenhang mit Straßeninfrastruktur
2.
Kulturgüter
Die Kulturgüter des Freistaates Sachsen sind art-, mengen- und wertmäßig nachzuweisen. Die Datenermittlung und -bereitstellung für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erfolgt grundsätzlich durch diesen in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen.

II.
Unmittelbare Beteiligungen des Freistaates Sachsen und Staatsbetriebe – Anlagen VR II bis VR VII

Von den Ressorts sind alle unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts und an Unternehmen des öffentlichen Rechts sowie Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, zu erfassen.

Bei den unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts sind auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachzuweisen, welche nicht über eine Stammkapitaleinlage verfügen, jedoch kaufmännisch buchen (Bilanzen aufstellen) und Eigenkapitalwerte ausweisen – dies betrifft unter anderem die Studentenwerke sowie die Universitätskliniken.

Anlage VR II bis VII
Anlage Nr. Titel
Anlage VR II Überblick über die unmittelbaren Beteiligungen und Staatsbetriebe
Anlage VR III Börsennotierte Aktien
Anlage VR IV Nicht-börsennotierte Aktien
Anlage VR V Teil 1 Sonstige Anteilsrechte – Unternehmen des privaten Rechts
Anlage VR V Teil 2 Sonstige Anteilsrechte – Unternehmen/Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Hochschulen und medizinische Fakultäten (soweit kaufmännische Jahresabschlüsse erstellt werden)
Anlage VR V Teil 3 Sonstige Anteilsrechte – Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden
Anlage VR VI Forderungen und Verbindlichkeiten der unmittelbaren Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen
Anlage VR VII Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Freistaat Sachsen sowie Rückstellungen der Unternehmen/Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Hochschulen und medizinischen Fakultäten (soweit kaufmännische Jahresabschlüsse erstellt werden), Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden

Zu erfassen und zu melden sind Werte der feststehenden, geprüften Bilanzen. Insoweit geprüfte Bilanzen noch nicht vorliegen, sind die Werte aus ungeprüften Bilanzen auszuweisen oder hilfsweise Werte der geprüften Bilanzen des Vorjahres. Hierauf ist bei der Meldung je Einzelfall konkret hinzuweisen. Die den Meldungen zugrundeliegenden Bilanzen sind an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen zu übermitteln.

Die zu meldenden Werte ergeben sich aus den Anlagen VR III bis VR VII sowie aus Anlage VR XII. Anlage VR II wird durch die für die Vermögensrechnung zuständige Stelle des Staatsministeriums der Finanzen anhand der von den Ressorts gemeldeten Anlagen VR III bis VR V erstellt.

Bei den Sonderposten (SoPo) sind die Sonderposten aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen darzustellen. Neben der Summe der SoPo ist als Anteil des Freistaates Sachsen der SoPoWert darzustellen, welcher sich aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen des Freistaates Sachsen ergibt.

Bei den Anlagen VR VI und VR VII ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen- den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Beteiligungen. Diese sind gemäß Ziffer V Nummer 1 zu melden (Anlagen VR IX und VR X).

Für Staatsbetriebe und Hochschulen, die kaufmännische Jahresabschlüsse erstellen, sind diese in einem maschinell lesbaren Dateiformat vorzulegen. Alternativ ist die Anlage VR XII auszufüllen. Hierin sind die Bilanzen der Einrichtungen in der Struktur der Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu erfassen.

III.
Stiftungen des Freistaates Sachsen – Anlage VR VIII

Von den Ressorts sind mit dem Muster diejenigen Stiftungen zu erfassen, deren Vermögen und Schulden dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar sind. Der Freistaat Sachsen muss Zugriff auf das jeweilige Stiftungsvermögen haben. Der Ausweis des Stiftungsvermögens hat mit dem Reinvermögen zu erfolgen, das heißt dem Saldo der gesamten Vermögens- und Schuldpositionen der Stiftung. Zusätzlich sind die Forderungen und Verbindlichkeiten der Stiftung nachrichtlich aufzuführen.

Bei dieser Übersicht ist zu beachten, dass die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen nicht als Verbindlichkeiten anzugeben sind. Die Darlehensverbindlichkeiten der Stiftungen gegenüber dem Freistaat Sachsen entsprechen den Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen gegenüber seinen Stiftungen. Diese sind gemäß Ziffer V Nummer 1 zu melden (Anlagen VR IX und VR X).

Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen sowie die absoluten und prozentualen Anteile des Freistaates Sachsen an den als Sonderposten nachgewiesenen Zuweisungen und Zuschüssen sind nur anzugeben, sofern die Stiftung eine Bilanz erstellt. Die den Meldungen zugrundeliegenden Bilanzen sind an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen zu übermitteln.

Für die wirtschaftliche Zurechenbarkeit der Stiftungen zum Freistaat Sachsen und die Zugriffsmöglichkeit des Freistaates Sachsen gelten folgende Kriterien:

1.
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts:
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind nicht zu erfassen.
2.
Nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftungen des bürgerlichen Rechts:
Die Erfassung nicht rechtsfähiger (unselbständiger) Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er den das Stiftungsgeschäft darstellenden schuldrechtlichen Vertrag beenden kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend des Stiftungszwecks nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckbindung.
3.
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts:
Die Erfassung rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähiger Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. Das Stiftungsvermögen ist dem Freistaat Sachsen wirtschaftlich zurechenbar, wenn er es jederzeit kraft Gesetzes auflösen kann und Anfallsberechtigter ist. Unerheblich ist dabei, ob der Freistaat Sachsen bei Auflösung das Vermögen nur entsprechend dem Stiftungszweck nutzen darf. Es kommt nur darauf an, dass das Vermögen dem Freistaat Sachsen zuzurechnen ist, wenn auch mit einer Zweckbindung.

IV.
Rücklagen, Sondervermögen,
gesonderte Geldvermögensbestände

1.
Ergänzend zu den im Abschnitt D Ziffer II Nummer 2 zu meldenden Sondervermögen und Rücklagen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen und die Landesjustizkasse Chemnitz eine Übersicht über die verwahrten Bestände der Sondervermögen und Rücklagen zu übersenden.
2.
Neben den gemäß Abschnitt D Ziffer II Nummer 2 zu meldenden Sondervermögen nach § 26 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung existieren weitere gesondert geführte, einem bestimmten Zweck dienende Geldvermögensbestände (zum Beispiel Fonds), die überjährig bestehen (keine Abführung der Mittel an den Haushalt am Jahresende). Diese Geldvermögensbestände sind von den Ressorts mit Name und Bestand zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres zu melden (Anlage VR XIII). Sofern neben den Geldvermögensbeständen zusätzlich Darlehensforderungen, Ausleihungen und/oder sonstige Forderungen bestehen, zählen diese Vermögenswerte ebenfalls zum Bestand. Deren mögliches Ausfallrisiko ist durch das Ressort anzugeben. Sondervermögen sind auch zu melden, wenn der Bestand „Null“ beträgt, damit ein vollständiger Gesamtüberblick aller Sondervermögen abgebildet werden kann.

V.
Forderungen des Freistaates Sachsen

Forderungen des Freistaates Sachsen sind gegenüber Dritten bestehende finanzielle privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche, deren Höhe und Fälligkeit am Stichtag 31. Dezember feststehen. Der Fälligkeitstag der Forderungen kann in der Zukunft, am 31. Dezember oder in der Vergangenheit liegen.

1.
Darlehensforderungen – Anlagen VR IX und Anlage VR X
Forderungen aus ausgereichten Darlehen sind unabhängig davon anzugeben, ob der Rückzahlungstermin (Fälligkeit) bereits exakt feststeht und/oder die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge sich später noch ändern kann. Es ist entscheidend, dass die Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen gewährt wurden. Unerheblich ist, ob die Ressorts die Darlehen eigenständig bewilligen und ausreichen oder sich dabei eines Dritten – zum Beispiel der Sächsischen Aufbaubank (SAB) – bedienen. Auch an unmittelbare Beteiligungen, Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, sowie an Stiftungen des Freistaates Sachsen ausgereichte Darlehen sind anzugeben. Zu den Darlehen zählen zudem stille Beteiligungen/Einlagen. Das Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, ermittelt die Forderungen des Freistaates Sachsen aus der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung.
2.
Offene Sollstellungen der Kassen
Die Hauptkasse und die Landesjustizkasse melden die Summen der von ihnen im Kassenbuchführungsverfahren aus dem Haushaltsjahr 2023 ins Haushaltsjahr 2024 übernommenen Sollstellungen sowie eine Untergliederung nach:
aa)
öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
bb)
sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
cc)
privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen
dd)
sonstige privatrechtliche Forderungen.
Eventuelle Wertberichtigungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen vorgenommen.
3.
Steuerforderungen
a)
Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen meldet zum Stichtag 31. Dezember 2023 alle festgesetzten beziehungsweise zum Soll gestellten Steuerforderungen einschließlich steuerlicher Nebenleistungen aus dem Steuererhebungsverfahren. Die Steuerforderungen aus im Januar eingehenden Anmeldungen für Anmeldungszeiträume der Vorjahre sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Ausweis erfolgt getrennt nach Steuerarten und brutto, also ohne Kürzung von Bund/Kommunen-Anteilen wegen abweichender Ertragshoheit. Die unterschiedliche Werthaltigkeit der Forderungen ist in einem Wertberichtigungsverfahren zu berücksichtigen.
b)
Das Landesamt für Steuern und Finanzen meldet zum Zwecke der Ermittlung der aus Anstrich a) nicht auf den Freistaat Sachsen entfallenden Steueranteile die sog. „Zusammenstellung der Summen nach Steuergläubigern für das 1. Quartal 2024“ (Vordruck GN) mit den darin enthaltenen prozentualen Ertragsanteilen des Freistaates Sachsen.
c)
Das Landesamt für Steuern und Finanzen meldet die gegenüber Bundesländern aus der unmittelbaren Steuerberechtigung nach § 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, bestehenden offenen Steuerforderungen zum 31. Dezember 2023.
4.
Rückforderungen aus der Gewährung von Fördermitteln
Abteilung V des Staatsministeriums der Finanzen stellt die Übersicht zu den sich aus der Fördermitteldatenbank FÖMISAX ergebenden Rückforderungen von Fördermitteln des Freistaates Sachsen zum Stichtag 31. Dezember 2023, für die keine Annahmeanordnungen erteilt wurden, in einem maschinell lesbaren Dateiformat zur Verfügung.
5.
Forderungen aus Zuweisungen, Erstattungen, Transfers
Von den Ressorts sind die zum Stichtag 31. Dezember 2023 bestehenden offenen Forderungen gegenüber der Europäischen Union (EU) aufgrund der Vorfinanzierung von Ausgaben aus Mitteln der EU-Strukturfonds (Erstattungsansprüche aufgrund geleisteter Ist-Ausgaben) getrennt nach Förderzeiträumen zu melden. Bei diesen Forderungen gegenüber der EU ist es abweichend von der Definition der Forderungen (siehe Ziffer V Absatz 1) nicht erforderlich, dass der Fälligkeitstag bereits feststeht. Eventuelle Wertberichtigungen werden durch die jeweiligen Ressorts vorgenommen.
6.
Sonstige Forderungen – Anlage VR XI
Als „Sonstige Forderungen“ sind von den Ressorts alle übrigen, zum Stichtag 31. Dezember 2023 bekannten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen des Freistaates Sachsen auszuweisen, für welche noch keine Annahmeanordnungen gegenüber einer Kasse erteilt und somit noch keine Sollstellungen in einer Kasse aufgebaut wurden (Nummer 2). Dabei ist zu beachten, dass nicht nochmals als Forderungen ausgewiesen werden:
a)
Darlehensforderungen (Nummer 1)
b)
Steuerforderungen (Nummer 3)
c)
als Forderungen der unmittelbaren Beteiligungen gegenüber dem Freistaat Sachsen (Ziffer II), offene Sollstellungen der Kasse (Nummer 2) oder offene Rückforderungen der SAB (Nummer 4) erfasste Rückforderungen aus der Gewährung von Fördermitteln.
Forderungen gegenüber unmittelbaren Beteiligungen, Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden sowie Forderungen gegenüber Stiftungen des Freistaates Sachsen, die nach den Ziffern II und III gemeldet werden (Verbindlichkeiten nach Ziffern II und III sind gleichzeitig Forderungen des Freistaates Sachsen) sind hier nicht nochmals aufzuführen. Ausfallrisiken sind bei der Meldung der Werte der sonstigen Forderungen zu berücksichtigen. Die sonstigen Forderungen sind dementsprechend in der Höhe anzugeben, in welcher sie voraussichtlich realisiert werden können.

VI.
Pensionsverpflichtungen

Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt die Höhe der zum 31. Dezember 2023 bestehenden Pensionsverpflichtungen im Teilwertverfahren.

VII.
Verbindlichkeiten

1.
Steuerverbindlichkeiten
a)
Abteilung III des Staatsministeriums der Finanzen meldet zum Stichtag 31. Dezember 2023 alle entstandenen und nicht ausgezahlten Steuerverbindlichkeiten einschließlich steuerlicher Nebenleistungen aus dem Steuererhebungsverfahren. Der Ausweis erfolgt getrennt nach Steuerarten und brutto, also ohne Kürzung von Bund/Kommunen-Anteilen wegen abweichender Ertragshoheit.
b)
Das Landesamt für Steuern und Finanzen meldet zum Zwecke der Ermittlung der aus Anstrich a) nicht auf den Freistaat Sachsen entfallenden Steueranteile die sogenannte „Zusammenstellung der Summen nach Steuergläubigern für das 1. Quartal 2024“ (Vordruck GN) mit den darin enthaltenen prozentualen Ertragsanteilen des Freistaates Sachsen.
c)
Das Landesamt für Steuern und Finanzen meldet die gegenüber Bundesländern aus der unmittelbaren Steuerberechtigung nach § 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, bestehenden offenen Steuerverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2023.
2.
Fördermittelverbindlichkeiten
Abteilung V des Staatsministeriums der Finanzen stellt die Übersicht zu den sich aus der Fördermitteldatenbank FÖMISAX ergebenden Fördermittelverbindlichkeiten des Freistaates Sachsen zum Stichtag 31. Dezember 2023, denen keine Auszahlungsanordnungen gegenüberstehen, in einem maschinell lesbaren Dateiformat zur Verfügung.
3.
Sonstige Verbindlichkeiten
Die Hauptkasse und die Landesjustizkasse ermitteln die am Ende des Jahres 2023 im Kassenbuchführungsverfahren erfassten Auszahlungsanordnungen, die im Folgejahr auszuführen sind.

VIII.
Bürgschaften

Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen ermittelt den Bestand der vom Freistaat Sachsen eingegangenen Bürgschaften in Summe sowie untergliedert in Bürgschaften

1.
für Unternehmen mit Landesbeteiligung und juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die der Freistaat Gewährträger ist,
2.
zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der SAB,
3.
Wohnungsbau, Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft, Sozialer Bereich,
4.
Freistellungen im Rahmen der atomrechtlichen Deckungsvorsorge.

Des Weiteren ist anzugeben, mit welchen Beträgen der Freistaat Sachsen vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus ist in Summe anzugeben, in welcher Höhe mit der Inanspruchnahme der Bürgschaften in den kommenden zwei Jahren und in den kommenden vier Jahren zu rechnen ist.

IX.
Meldeverfahren zur Vermögensrechnung

1.
Die gemäß Ziffer I Nummer 1 (Grundvermögen des Freistaates Sachsen) meldepflichtigen Stellen sind aufgefordert, den Nachweis über das Grundvermögen
 
bis spätestens zum 1. August 2024
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung V, zu übersenden. Abteilung V des Staatsministeriums der Finanzen übersendet die vollständigen Übersichten zum Grundvermögen gesammelt an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen
 
bis spätestens zum 2. September 2024.
2.
Die gemäß Ziffer I Nummer 2 (Kulturgüter) meldepflichtigen Stellen sind aufgefordert, den Nachweis über die Kulturgüter
 
bis spätestens zum 1. August 2024
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
3.
Die gemäß Ziffer II für Beteiligungen des Freistaates Sachsen meldepflichtigen Stellen sind aufgefordert, den Nachweis über die unmittelbaren Beteiligungen
 
bis spätestens zum 1. August 2024
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden. Für Beteiligungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind die Nachweise der Abteilung IV zu übersenden. Abteilung IV des Staatsministeriums der Finanzen fertigt die Gesamtübersichten zu den Beteiligungen für den Geschäftsbereich (außer Anlage VR II) und übersendet diese an Abteilung II des Staatsministeriums der Finanzen
 
bis spätestens zum 2. September 2024.
4.
Die Übersichten nach Ziffer II zu den Staatsbetrieben und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden, die Nachweise gemäß Ziffern III (Stiftungen) und IV (gesonderte Geldvermögensbestände) sowie die Nachweise gemäß Ziffer V (Forderungen) sind von den meldepflichtigen Stellen
 
bis spätestens zum 1. August 2024
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
5.
Die Meldungen zu den Ziffern VI (Pensionsverpflichtungen), VII (Verbindlichkeiten) und VIII (Bürgschaften) sind von den meldepflichtigen Stellen
 
bis spätestens zum 1. August 2024
dem Staatsministerium der Finanzen, Abteilung II, zu übersenden.
6.
Für die Erstellung der Vermögensrechnung erforderliche zusätzliche Informationen zu den einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen werden vom Staatsministerium der Finanzen mit gesonderten Schreiben von den Ressorts abgefordert.
Die Ressorts stellen sicher, dass sowohl für die Meldungen zur Haushaltsrechnung als auch für die Meldungen zur Vermögensrechnung dieselbe Datengrundlage verwandt wird.

G.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Rechnungslegung 2022 vom 29. November 2022 (SächsABl. SDr. 2023 S. S 2) zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 24. November 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anhang:
Muster zu Anlagen zur Haushalts- und Vermögensrechnung 2023

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2024 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 520-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2024