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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19)

Zweites Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/9581

Vom 21. Dezember 2023

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren
und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Prüfung“.
b)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Prüfung“.
c)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Prüfung“.
d)
Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „dem Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „jeder“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
3.
§ 3a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, haben die Initiatorinnen und Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 1 bezeichnen die Begriffe
1.
‚reglementierter Beruf‘ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
2.
‚Berufsqualifikation‘ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
3.
‚geschützte Berufsbezeichnung‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,
4.
‚vorbehaltene Tätigkeiten‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Stimmberechtigten“ durch die Wörter „der oder des Stimmberechtigten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten“ durch die Wörter „eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Stimmberechtigten“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnung der oder des Stimmberechtigten sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Stimmberechtigte“ durch die Wörter „die oder der Stimmberechtigte“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Stimmberechtigter, der“ durch die Wörter „Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der“ und die Wörter „Abgabe seiner Stimme“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Stimmberechtigten“ durch die Wörter „von der oder dem Stimmberechtigten“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Stimmberechtigten“ durch die Wörter „der oder des Stimmberechtigten“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Jeder Stimmberechtigte“ durch die Wörter „Jede und jeder Stimmberechtigte“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Unterzeichner“ durch die Wörter „die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „beim Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Der Landtagspräsident“ durch die Wörter „Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Prüfung“.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Landtagspräsident“ durch die Wörter „Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
c)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
8.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf ihren oder seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von ihrem oder seinem Antrag.“
9.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „durch den Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller; § 6 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
12.
In § 4 Absatz 3, § 14 Satz 2 und § 18 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „den Antragstellern“ durch die Wörter „den Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
13.
In § 20 werden die Wörter „dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate seit“ durch die Wörter „bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach“ ersetzt.
14.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Prüfung“.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Landtagspräsident“ durch die Wörter „Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
c)
In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
15.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Landtagspräsident“ durch die Wörter „die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Landtagspräsident“ durch die Wörter „die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
16.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Landtagspräsident“ durch die Wörter „Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
b)
In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten“ ersetzt.
17.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Den Antragstellern“ durch die Wörter „Den Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „beim Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.“
18.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Landtagspräsident“ durch die Wörter „die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „der Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
19.
In den §§ 13, 17 und 27 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Der Landtagspräsident“ durch die Wörter „Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
20.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ein Stimmberechtigter kann sein“ durch die Wörter „Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Jeder Stimmberechtigte darf sein“ durch die Wörter „Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene“ ersetzt.
21.
In § 29 Absatz 4 werden die Wörter „Der Kreisabstimmungsleiter“ durch die Wörter „Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter“ ersetzt.
22.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abstimmungsorgane sind
1.
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,
2.
eine Kreisabstimmungsleiterin oder ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
3.
eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk sowie
4.
mindestens eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Kreisabstimmungsleiter“ durch die Wörter „Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
23.
§ 30a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berufen und abberufen.
(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus der Abstimmungsleiterin oder dem Abstimmungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteherinnen und Briefabstimmungsvorsteher von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Fall einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betrauten Gemeinde.
(4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.“
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ihr Stellvertreter“ durch die Wörter „deren Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.
c)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.“
d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des Kreisabstimmungsleiters“ durch die Wörter „der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters“ ersetzt.
24.
§ 30b wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Vorsitzenden“ durch die Wörter „der oder des Vorsitzenden“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ihre Stellvertreter und die Schriftführer“ durch die Wörter „ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer“ ersetzt.
25.
§ 30c Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sowie die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Stimmberechtigte verpflichtet.“
26.
In § 31 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
27.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Jeder Stimmberechtigte“ durch die Wörter „Jede und jeder Stimmberechtigte“ und die Wörter „zu seiner Person“ durch die Wörter „zu ihrer oder seiner Person“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.“
28.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Landtagspräsident“ durch die Wörter „die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
29.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Abstimmende“ durch die Wörter „die oder der Abstimmende“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann“ durch die Wörter „Blinde oder sehbehinderte Stimmberechtigte können“ ersetzt.
30.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oder der Stimmberechtigte übt das eigene Stimmrecht in der Weise aus, dass sie oder er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten ‚Ja‘ und ‚Nein‘ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie oder er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Die oder der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.“
31.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat die oder der Abstimmende der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
1.
ihren oder seinen Stimmschein und
2.
in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag ihren oder seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Auf dem Stimmschein hat die oder der Abstimmende oder die Person ihres oder seines Vertrauens gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig und gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(3) Im Fall einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Absatz 2 tritt an deren oder dessen Stelle in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist.“
32.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Abstimmenden“ durch die Wörter „der oder des Abstimmenden“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Abstimmenden“ durch die Wörter „der oder des Abstimmenden“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „der Abstimmende“ durch die Wörter „die oder der Abstimmende“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Die Einsender“ durch die Wörter „Die Einsenderinnen und Einsender“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder das Abstimmungsrecht nach § 2 Absatz 2 verliert.“
33.
In § 40 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Kreisabstimmungsleiters“ durch die Wörter „der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters“ ersetzt.
34.
In § 41 werden die Wörter „Der Landesabstimmungsleiter“ durch die Wörter „Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter“ ersetzt.
35.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Prüfung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt.“
36.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
37.
In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Landesabstimmungsleiter“ durch die Wörter „die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter“ ersetzt.
38.
In § 46 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Landtagspräsident“ durch die Wörter „die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident“ ersetzt.
39.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Den Antragstellern“ durch die Wörter „Den Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „der Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
40.
§ 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „je Stimmberechtigten“ durch die Wörter „je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
41.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Abstimmungsleiter und -vorsteher“ durch die Wörter „der Abstimmungsleiterinnen und -leiter sowie Abstimmungsvorsteherinnen und -vorsteher“ ersetzt.
42.
§ 52a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
a)
die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Stimmbezirksvorsteherin oder eines Stimmbezirksvorstehers, einer Briefabstimmungsvorsteherin oder eines Briefabstimmungsvorstehers, einer stellvertretenden Stimmbezirksvorsteherin oder eines stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss,
b)
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.“
43.
In § 53 Satz 1 werden die Wörter „beim Landtagspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten“ ersetzt.
44.
Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 3a Absatz 3)
 
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 Satz 1 ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vorschrift ermöglicht. Dabei sind die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 Satz 1 verhältnismäßig ist, durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu belegen.
3.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 Satz 1 dürfen keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 Satz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die geordnete Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Initiatorinnen und Initiatoren insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind;
g)
das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeit, die von einem Beruf erfasst ist oder die einem Beruf vorbehalten ist, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit anderen Vorschriften kombiniert, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von § 3a Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, welche die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen für die Berufsausübung, auch bei unterschiedlichen Reglementierungen innerhalb des Bundesgebiets;
h)
Beschränkungen bei der gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen Ausübung eines reglementierten Berufs sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit
a)
einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
c)
der Forderung von Dokumenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung;
d)
der Zahlung von Gebühren oder Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung verlangt werden.
Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gelten nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.“

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe
1.
‚reglementierter Beruf‘ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
2.
‚Berufsqualifikation‘ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
3.
‚geschützte Berufsbezeichnung‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,
4.
‚vorbehaltene Tätigkeiten‘ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen.“
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4.
„Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die Wahrung der geordneten Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes.“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Eigenart“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Tätigkeit“ durch das Wort „Tätigkeiten“ und werden die Wörter „die erforderliche Berufsqualifikation“ durch die Wörter „der erforderlichen Berufsqualifikation“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Dabei sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorhergehende Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.“
bbb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

1
Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 1, S. 19
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2024