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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 3. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 29)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens
im Freistaat Sachsen

Vom 3. Januar 2024

Auf Grund des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 2 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 18), die durch die Verordnung vom 30. März 1992 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
(Sächsische Kirchensteuerdurchführungsverordnung –
SächsKiStDVO)“.
2.
In § 1 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Buchstaben b bis e durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt:
„b)
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
c)
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
d)
Evangelisch-reformierte Kirche“.
b)
Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
„b)
Bistum Görlitz
c)
Bistum Magdeburg“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2024

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 1, S. 29
    Fsn-Nr.: 73

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024