1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen vom 3. Januar 2024 (SächsABl. S. 62)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen
(FRL KZP)

Vom 3. Januar 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, die Zahl an Kurzzeitpflegeplätzen zur Betreuung und Pflege zu erhöhen. Damit wird ein Beitrag zum Aufbau nachhaltiger Strukturen geleistet. Die Kurzzeitpflege hat eine große Bedeutung für die Unterstützung und Entlastung häuslicher Pflege sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger in Krisensituationen. Zudem sind Kurzzeitpflegeplätze erforderlich, um die therapeutische und rehabilitative Nachsorge im Anschluss an Krankenhausbehandlungen zu gewährleisten.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung;
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
c)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
d)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Neubau-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen zur Schaffung von solitären oder in Versorgungsstrukturen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, eingebundenen Kurzzeitpflegeplätzen gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Solitäre Kurzzeitpflegeplätze befinden sich in Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten. Eingebundene Kurzzeitpflegeplätze stehen mit einer festen Zweckbestimmung in Einrichtungen als gesonderte Abteilung und nur für Kurzzeitpflegeleistungen zur Verfügung.
2.
Nicht gefördert werden eingestreute Plätze.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Antragstellung einzureichen.
3.
Die Plätze müssen in einer räumlich eigenständigen Einheit entstehen. Die bauplanerischen Unterlagen (zum Beispiel Grundrisse) sind mit der Antragstellung vorzulegen.
4.
Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass das Vorhaben die baulichen Anforderungen der §§ 3 bis 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, erfüllt.
5.
Das Vorhaben des Antragstellers soll in der jeweiligen Altenhilfe- oder Sozialplanung der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises berücksichtigt werden. Eine befürwortende fachliche Stellungnahme ist dem Förderantrag beizufügen. Sofern die Region, für die die Kurzzeitpflegeplätze angeboten werden sollen, über eine Kreisfreie Stadt oder einen Landkreis hinausgeht, hat die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt oder der Landkreis das Einvernehmen mit den anderen Beteiligten herzustellen.
6.
Dem Förderantrag ist eine befürwortende Stellungnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe als Vertragspartner gemäß § 72 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beizufügen.
7.
Sollte der Antragsteller zugleich Zuwendungsempfänger im Rahmen des Förderprogrammes nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, sein, ist eine befürwortende Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen den Antragsunterlagen beizufügen.
8.
Für nach dieser Förderung nicht zuwendungsfähige Ausgaben können andere öffentliche Mittel beispielsweise der Europäischen Union, des Bundes, der Kommunen oder der Sozialversicherungsträger zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden, ausgenommen sind Mittel nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Eine Doppelförderung der zuwendungsfähigen Ausgaben aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
9.
Bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Gebäudetechnik sollen zur Energieeinsparung und Dekarbonisierung beitragen. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro an Bestandsgebäuden, die keine Denkmale sind, müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 70 erfüllen. Neubauten müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen. Das zu erreichende Effizienzhausniveau ist von einem Energieeffizienz-Experten oder einer Energieeffizienz-Expertin zu ermitteln und das Ergebnis bei der Antragstellung vorzulegen. Nach Durchführung der Maßnahmen muss der Energieeffizienz-Experte oder die Energieeffizienz-Expertin bestätigen, dass das geplante Effizienzhausniveau tatsächlich erreicht worden ist.
10.
Ausnahmen nach Ziffer V Nummer 5 Buchstabe a zweiter Satzteil sind bei der Bewilligungsstelle unter Vorlage der Genehmigungen oder Zustimmungen zu beantragen.
11.
Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien nach Ziffer V Nummer 5 Buchstabe b ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben in einem Hochwasserentstehungsgebiet durch Vorlage der Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde bei Antragstellung nachzuweisen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Zuschusses ausgereicht.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Neu- und Erweiterungsbau maximal 100 000 Euro pro Kurzzeitpflegeplatz. Bei Um- und/oder Ausbau (Sanierung) beträgt die Höhe der Zuwendung pro Platz maximal 75 000 Euro.
3.
Die Förderung ist auf bis zu 20 Plätze pro Vorhaben begrenzt.
4.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Herstellung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen und Ausgaben für die Erstbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen der Kostengruppen 300, 400, 500, 610, 620, 630, 690 und 700 nach DIN 276. Bauliche Maßnahmen zur Klimaanpassung insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt sind förderfähig.
5.
Nicht förderfähig sind:
a)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, liegen; im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde, beispielsweise nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger hat mit den Vertragspartnern gemäß der § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Versorgungsvertrag über die geförderten Kurzzeitpflegeplätze zu schließen und spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
2.
Spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis über das erreichte Effizienzhausniveau nach Ziffer IV Nummer 9 der Bewilligungsstelle vorzulegen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Die SAB informiert im Internet über Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten sowie einzureichende Anträge, Formulare und Unterlagen. Alle Unterlagen und Informationen sollen der Bewilligungsstelle in elektronischer Form übermittelt werden.
3.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt eine Aufforderung zur Antragstellung. Mit dieser Bekanntmachung werden die Stichtage für die Antragstellung sowie fachliche Schwerpunkte für den Fall einer erforderlichen Priorisierung der Förderanträge festgelegt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist dann auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
4.
Übersteigt das Antragsvolumen der zum Stichtag eingereichten Anträge auf Förderung die verfügbaren Haushaltsmittel, nimmt die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Priorisierung der Anträge vor. Gleiches gilt für den Fall, dass pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mehrere Anträge auf Förderung eingereicht wurden. Die Priorisierung erfolgt gemäß den in der Aufforderung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Antragstellung veröffentlichten fachlichen Schwerpunkten.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Nummern 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger gelten die Nummern 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
7.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, der Heimaufsicht, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils zum Quartalsende eine aktualisierte Liste der Zuwendungsempfänger nebst Standort des Projektes.
8.
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.
9.
Gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 4.2.6 der VVK gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 3)

Teil 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)

Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.

Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 3, S. 62
    Fsn-Nr.: 842-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Januar 2024