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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vollzitat: Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 44)

Gesetz

zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder
für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vom 12. Februar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 9. Juli 1998 in Bonn unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Februar 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 44
    Fsn-Nr.: 250-5/1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1999