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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Akzeleratoren

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Akzeleratoren vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 187)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Akzeleratoren

Vom 24. Januar 2024

I.

Die Förderrichtlinie Akzeleratoren EFRE 2021–2027 vom 3. Mai 2023 (SächsABl. S. 539), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2.5. der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann gewährt werden
a)
an Betreiber von Akzeleratoren auf der Grundlage von Artikel 27 AGVO,
b)
an von oder in Akzeleratoren betreute Startups auf der Grundlage von Artikel 18, 22, 28 AGVO
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens ein Umstand nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a-e AGVO zutrifft.
5.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO zu beachten:
a)
für KMU-Beihilfen nach Artikel 18 AGVO: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
b)
für Beihilfen für Unternehmensneugründungen nach Artikel 22 AGVO: die in Artikel 22 Absätze 3, 4,5 und 7 genannten Beträge pro Unternehmen;
c)
für Beihilfen für Innovationscluster nach Artikel 27 AGVO: 10 Mio. EUR pro Innovationscluster
d)
für Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 AGVO: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben
6.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
7.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
8.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
9.
Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
10.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
11.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 18, 22, 27, 28 AGVO
a)
Nach Artikel 18 AGVO sind Kosten für Beratungsleistungen externer Berater förderfähig. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
b)
Bei Einzelvorhaben der Unternehmensneugründung sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO beihilfefähig.
c)
Nach Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster zählen zu den beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
i)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
ii)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
iii)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
d)
Nach Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU sind die beihilfefähigen Kosten:
a.
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b.
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c.
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Dienste, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastruktur, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden.
12.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18, 22, 27, 28 AGVO
Die Beihilfeintensität nach Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
Anlaufbeihilfen als Zuschüsse
Anlaufbeihilfen
Rechtsgrundlage Betrag Betrag
pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c AGVO 0,5 Million Euro 0,75 Million Euro
Artikel 22 Absatz 5 AGVO: Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“ 1 Million Euro 1,5 Million Euro
Der Beihilfebetrag für die Übertragung des geistigen Eigentums bzw. die Einräumung der damit verbundenen Zugangsrechte darf gemäß Artikel 22 Absatz 7 c) 1 Mio. EUR nicht überschreiten.
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO.
Gemäß Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster darf die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden. Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
Die Beihilfeintensität nach Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 EUR pro Unternehmen beträgt.
13.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 7, S. 187
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2024