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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechsundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vollzitat: Sechsundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung vom 19. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 271)

Sechsundzwanzigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vom 19. Februar 2024

Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 34 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gerichten und Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie Verwaltungsbehörden, soweit sie Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen (Bußgeldbehörden),“ ersetzt.
2.
In § 5a Absatz 1 Satz1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „und Bußgeldsachen“ eingefügt.
3.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gerichte oder Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Bußgeldbehörden“ ersetzt.
4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift der Spalte 2 werden die Wörter „Gericht oder Staatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Gericht, Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde“ ersetzt.
b)
Folgende Nummern 45 bis 47 werden angefügt:
„45.
Jobcenter Zwickau, soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt
46.
Jobcenter Vogtland, soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt
47.
Landratsamt des Vogtlandkreises“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. April 2024 in Kraft.

Dresden, den 19. Februar 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 271
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2024