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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 12. März 2024 (SächsABl. S. 364)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Vom 12. März 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie AUK/2023

Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1417) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer IV Nummer 2 wird die Angabe „Teil C“ durch die Angabe „Teil D“ ersetzt.
b)
In Ziffer IV Nummer 4.1.6 wird unter dem Punkt „Sonstiges:“ Satz 2 zu Satz 3 neu.
c)
In Ziffer IV Nummer 4.1.6 wird unter dem Punkt „Sonstiges:“ ein neuer Satz 2 wie folgt eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist ein Umfang von bis zu 0,5 Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 3 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs ausmacht.“
d)
In Ziffer IV Nummer 4.1.7 wird unter dem Punkt „Sonstiges:“ Satz 3 zu Satz 4 neu.
e)
In Ziffer IV Nummer 4.1.7 wird unter dem Punkt „Sonstiges:“ ein neuer Satz 3 wie folgt eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist ein Umfang von bis zu 0,5 Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 3 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs ausmacht.“
f)
In Ziffer IV Nummer 4.1.8 Buchstabe b wird die Angabe „, aber mindestens dreimal in fünf Jahren“ nach dem Wort „Verpflichtungsjahr“ eingefügt.
g)
In Ziffer IV Nummer 4.2.18 wird unter dem Punkt „Sonstiges:“ die Angabe „5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ ersetzt.
h)
In Ziffer VI Nummer 1.2.2 wird die Angabe „, die durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1420) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung,“ nach der Angabe „(SächsABl. 2023, S. 334)“ eingefügt.
i)
In Ziffer VI Nummer 1.2.3 Satz 1 wird die Angabe „7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)“ durch die Angabe „4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)“ ersetzt.
j)
In Ziffer VI Nummer 1.2.4 wird die Angabe „17. März 2023 (SächsABl. S. 458)“ durch die Angabe „16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419)“ und die Angabe „7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)“ durch die Angabe „4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)“ ersetzt.
k)
In Ziffer VI Nummer 4 wird die Angabe „Teil C“ durch die Angabe „Teil D“ ersetzt.
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
b)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.
c)
In Ziffer IV Nummer 4 wird die Angabe „Teil C“ durch die Angabe „Teil D“ ersetzt.
d)
In Ziffer VI Nummer 4 wird die Angabe „Teil C“ durch die Angabe „Teil D“ ersetzt.
3.
Teil C wird zu Teil D neu.
4.
Es wird ein neuer Teil C wie folgt eingefügt:
 
Teil C
GAK – finanzierte Maßnahme: Erschwernisausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Pflanzenschutzmittelverbote
 
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Zweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
f)
dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
g)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 458 vom 21.12.2022, S. 1) – Agrarrahmen –
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Der Erschwernisausgleich wird für Flächen in Natura-2000-Gebieten auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2022 im Verfahren SA.102118 (2022/N) unter dem Betreff „Bund: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH und der Vogelschutzrichtlinie“ gewährt. Für Flächen außerhalb der Natura-2000-Kulisse kommt eine Bewilligung erst in Betracht, wenn die Europäische Kommission auch für diese Flächen eine beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
4.
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung des Erschwernisausgleichs besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
 
II.
Gegenstand der Förderung/des Erschwernisausgleichs
Förder-/ausgleichsfähig ist der in § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist.
 
III.
Begünstigte
1.
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ausüben.
2.
Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 des Agrarrahmens handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
 
IV.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Mindestschlaggröße: 0,1000 ha.
b)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
c)
Die Förderung erfolgt in Naturschutzgebieten, im Nationalpark, im Nationalen Naturmonument, in Naturdenkmälern und geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau. Die Förderung erfolgt nur für Flächen der entsprechend zulässigen Bodennutzungskategorie.
2.
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben die Vorgaben und Einsatzverbote zur Pflanzenschutzmittelanwendung aufgrund des § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf den beantragten Flächen jährlich vollständig ohne Ausnahmen einzuhalten.
 
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung
Definition Erläuterung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
   382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche,
1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen.
3.
Bagatellgrenze:
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung kann die Maßnahme ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
 
VI.
Sonstige Bestimmungen
1.
Kombinationen, Mehrfachförderungen
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit den Maßnahmen AL 6a (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker), AL 6b (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur) und AL 7 (Artenreiche Ackerrandstreifen) nach Teil A dieser Förderrichtlinie ist mit um den Betrag des Erschwernisausgleichs reduzierter Zuwendung möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Maßnahmen nach Teil A und B ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen von Maßnahmen dieser Förderrichtlinie sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
2.
Kombination mit Öko-Regelungen der 1. Säule
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs ist mit der Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) und der Öko-Regelung 7 (Natura 2000) gemäß § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes bei Gewährung beider Zuwendungen möglich. Darüber hinaus sind Kombinationen mit den Öko-Regelungen ausgeschlossen. Zulässige Kombinationen sind unter https://www.lsnq.de/auk2023 veröffentlicht.
3.
Kombination mit Förderrichtlinie ÖBL/2023
Die Förderung des Erschwernisausgleichs und nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 für die selbe Fläche ist ausgeschlossen.
4.
Kombination mit Förderrichtlinie ISA/2021
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit Maßnahmen der Förderrichtlinie ISA/2021 ist ausgeschlossen.
5.
Kombination mit Förderrichtlinie AZL/2015
Eine Kombination der Förderung des Erschwernisausgleichs mit Maßnahmen der Förderrichtlinie AZL/2015 ist zulässig.
6.
Förderfähige Flächen
Die Zuwendung wird für landwirtschaftliche Flächen, die der Definition gemäß § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechen, gewährt. Hierzu gehören auch angrenzende oder eingeschlossene Landschaftselemente (Bruttoschlag), die zum jeweiligen Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung anzugeben sind.
7.
Nicht förderfähige Flächen
Für nachfolgende Flächen werden keine Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt:
a)
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient,
b)
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,
c)
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn, die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für den Wintersport genutzt,
d)
Parkanlagen, Ziergärten,
e)
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
f)
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
g)
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase,
h)
Betriebsgelände, Gewerbegebiete, allgemein der gewerblichen Nutzung dienende Flächen,
i)
Kompensationsflächen entsprechend der bau- und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
j)
Deiche, es sei denn, dass eine der Maßnahme konforme Bewirtschaftung uneingeschränkt möglich ist und
k)
Flächen, für die im Antragsjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen wird.
8.
Transparenz
Die beihilferechtlichen Transparenzverpflichtungen erfordern bei Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes des Agrarrahmens eine Veröffentlichung von Einzelbeihilfen in der öffentlichen Beihilfetransparenzdatenbank (TAM).
9.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“
5.
Teil D neu wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2.1.1 wird in der Überschrift die Angabe „(gilt nicht für Teil C)“ nach dem Wort „Teilnahmeantrag“ eingefügt.
b)
In Ziffer I Nummer 2.1.2 wird ein neuer Absatz am Ende wie folgt eingefügt:
„Die Auszahlung der Zuwendung nach Teil B und C erfolgt nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Erstattungsverfahren).“
c)
In Ziffer I Nummer 2.3 wird die Angabe „und C“ nach der Angabe „Teil B“ eingefügt.
d)
In Ziffer II Nummer 1 Absatz 2 wird die Angabe „nach Teil A und B“ nach dem Wort „Maßnahmen“ und die Angabe „, in den sonstigen Fällen ein Jahr“ nach der Angabe „fünf Jahre“ eingefügt.
e)
In Ziffer II Nummer 1.1 und 1.2 wird jeweils in der Überschrift die Angabe „(gilt nicht für Teil C)“ nach dem Wort „Verpflichtungszeitraums“ eingefügt.
f)
Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
2.
Förderausschlüsse
Neben einer Flächenförderung nach dieser Förderrichtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für dieselben Förderverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
Für Maßnahmen nach Teil A und B gilt zudem, dass die Begünstigten nicht zu deren Durchführung oder Unterlassung auf Grund von rechtlichen Bestimmungen verpflichtet sein dürfen. Hierzu zählen auch Kompensationsverpflichtungen nach Bau- und Naturschutzrecht.“
g)
In Ziffer II Nummer 4 wird in der Überschrift die Angabe „(gilt nicht für Teil C)“ nach dem Wort „Baseline“ eingefügt.
h)
In Ziffer II Nummer 5 wird in der Überschrift die Angabe „(gilt nicht für Teil C)“ nach dem Wort „Konditionalität“ eingefügt.
i)
In Ziffer II Nummer 6 wird in der Überschrift die Angabe „(gilt nicht für Teil C)“ nach dem Wort „Anpassungen“ eingefügt.
j)
In Ziffer II Nummer 8 wird ein neuer Satz am Ende wie folgt eingefügt:
„Für Vorhaben nach Teil C gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.“
6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 14 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204)“ durch die Angabe „1a der Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281)“ ersetzt.
b)
In Nummer 16 wird die Angabe „29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238)“ durch die Angabe „4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343)“ ersetzt.
c)
In Nummer 20 wird die Angabe „12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 12. März 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 13, S. 364
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. März 2024