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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für das Gewässerausbauvorhaben Umgestaltung des Geberbachs in der Landeshauptstadt Dresden

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für das Gewässerausbauvorhaben Umgestaltung des Geberbachs in der Landeshauptstadt Dresden vom 26. März 2024 (SächsGVBl. S. 371)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für das Gewässerausbauvorhaben Umgestaltung des Geberbachs in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 26. März 2024

Aufgrund des § 86 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit § 100 und § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet die Landesdirektion Sachsen:

§ 1
Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die in § 6 Satz 2 der Geberbachverordnung vom 22. März 2021 (SächsGVBl. S. 432) bestimmte Frist für das Außerkrafttreten der Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Sicherung der Planungen für das Gewässerausbauvorhaben zur Umgestaltung des Geberbachs in der Landeshauptstadt Dresden wird für den in Absatz 2 bestimmten räumlichen Geltungsbereich um ein Jahr verlängert.

(2) 1Der räumliche Geltungsbereich der Fristverlängerung nach Absatz 1 erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung hervorgehobenen Flächen und Teilflächen der in Anlage 1 aufgeführten Flurstücke der Gemarkungen Dobritz, Reick, Seidnitz und Tolkewitz der Stadt Dresden. 2Im Übrigen wird die Geberbachverordnung außer Kraft gesetzt.

§ 2
Einsichtnahme

1Während ihrer Geltung ist die Verordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, niedergelegt. 2Gleichzeitig ist die Verordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft einsehbar.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Gewässerausbauvorhaben umgesetzt ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Dresden, 26. März 2024

Landesdirektion Sachsen
Regina Kraushaar
Präsidentin

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 Detailkarte 1

Anlage 3 Detailkarte 2

Anlage 3 Detailkarte 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 371
    Fsn-Nr.: 612-3.108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    12. April 2025