Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER
Vom 4. November 2024
I.
Änderung der Förderrichtlinie LEADER
Die Förderrichtlinie LEADER vom 12. Juli 2023 (SächsABl. S. 1096), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 10 wird der erste Satz wie folgt neu gefasst:
- „Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der in Anlage 1 benannten beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“
- b)
- In Ziffer I Nummer 10 werden die Angaben
- „Verordnung (EU) Nr. 651/2014
- Artikel 60, 61 der Verordnung (EU) 2022/2472
- Beschluss Nr. 2012/21/EU
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012“
- gestrichen.
- c)
- In Ziffer I Nummer 10 Buchstabe a wird die Angabe: „In diesem Fall ist eine Förderung von maximal 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zulässig. Erfasst werden hiervon auch Vorhaben des Rückbaus, Abbruchs oder der Entsiegelung von Flächen mit einer nachfolgenden Nutzung für die landwirtschaftliche Primärproduktion.“ gestrichen.
- d)
- In Ziffer I Nummer 10 werden die Buchstaben b, c, d und e gestrichen.
- e)
- In Ziffer I Nummer 10 wird der Satz: „Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) und der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung) sind neben den Vorgaben der einschlägigen Freistellungstatbestände, die Regelungen in Anlage 4 dieser Richtlinie zu beachten.“ als Buchstabe b neu aufgenommen.
- f)
- In Ziffer I Nummer 10 wird der Buchstabe f zu Buchstabe c.
- 2.
- Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer XII wird nach dem Satz: „Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“ der Satz: „Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.“ neu eingefügt.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert
- a)
- In Nummer 1 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1) geändert worden ist,“
- b)
- In Nummer 2 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1) geändert worden ist,“
- c)
- In Nummer 3 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist,“
- d)
- In Nummer 4 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist,“
- e)
- In Nummer 5 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2) geändert worden ist,“
- f)
- In Nummer 6 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1) geändert worden ist,“
- g)
- In Nummer 7 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1) geändert worden ist,“
- h)
- Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:
- „die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,“
- i)
- In Nummer 10 wird die folgende Angabe ergänzt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist,“
- j)
- Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:
- „die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1),“
- k)
- Nummer 13 wird gestrichen.
- l)
- Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:
- „Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832 vom 15.12.2023, S. 1).“
- m)
- Nummer 14 wird zur Nummer 13.
- 4.
- Anlage 4 wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst:
- „Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, oder
- auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist, im Folgenden AgrarFVO genannt, gefördert werden,
- sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 14, Artikel 53 und Artikel 55 der AGVO sowie der Artikel 60 und 61 der AgrarFVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO, Artikel 1 AgrarFVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7 AgrarFVO. Die Absätze 4 und 5 finden auf Artikel 61 AgrarFVO keine Anwendung.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AgrarFVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Bei Verwendung des Artikels 61 AgrarFVO findet diese Regelung keine Anwendung.
- 4.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO, Artikel 4 AgrarFVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwelle für regionale Investionsbeihilfen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO, für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z AGVO, für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bb AGVO, sowie für Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u AgrarFVO und für Beihilfen für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe v AgrarFVO zu beachten.
- 5.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO, Artikel 5 AgrarFVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 6.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Name und Größe des Unternehmens
- b)
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- c)
- Standort des Vorhabens
- d)
- die Kosten des Vorhabens
- e)
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und
- f)
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 7.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AgrarFVO)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der AgrarFVO wird bei Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 60 und 61 erfüllt sind, kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
- 8.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO, Artikel 7 AgrarFVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 9.
- Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO, Artikel 8 AgrarFVO)
- Auf der Grundlage der AGVO und AgrarFVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
- Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Teil B Ziffer I Nummer 8 der Förderrichtlinie ist vorrangig zu betrachten.
- 10.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 14 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 14 Absatz 4 bis 11 AGVO.
- 11.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 53 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 53 Absatz 4 und 5 AGVO.
- 12.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 55 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 55 Absatz 8 und 9 AGVO.
- 13.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 60 AgrarFVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 60 Absatz 2 AgrarFVO.
- 14.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 61 AgrarFVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 61 Absatz 1 AgrarFVO.
- 15.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 14 AGVO
- Bei der Förderung ist die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 14 Absatz 12 zu beachten.
- 16.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 53 AGVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 53 Absatz 6, 7, 8 und 9 zu beachten.
- 17.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 55 AGVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 55 Absatz 10, 11 und 12 zu beachten.
- 18.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 60 AgrarFVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 60 Absatz 4 zu beachten.
- 19.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 61 AgrarFVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 61 Absatz 3 zu beachten.
- 20.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
- Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 21.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AgrarFVO)
- Die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 60 und 61 gewährt werden.
- 22.
- Geltungsdauer der Freistellungsverordnungen (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO; Artikel 63 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64 AgrarFVO)
- Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Sollten die Freistellungsverordnungen nicht verlängert oder ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Freistellungsverordnungen vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.“
II.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 4. November 2024
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt