Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zu Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten in seinem Geschäftsbereich
(VwV Reisekosten Justiz – VwVRKJus)
Vom 6. Dezember 2024
I.
Anordnungsbefugnis bei Inlandsreisen
- 1.
- ¹Zur Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung im Inland ist befugt
- a)
- die Amtschefin oder der Amtschef in Bezug auf die im Staatsministerium verwendeten Bediensteten,
- b)
- die Leitung der Abteilung I des Staatsministeriums in Bezug auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch und der Leitstelle für Informationstechnologie sowie die Direktorin oder den Direktor der Landeszentrale für politische Bildung, soweit deren Reisen nicht nach Ziffer II Nummer 4 als angeordnet gelten,
- c)
- die Leitung der Abteilung IV des Staatsministeriums in Bezug auf die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin oder den Leiter der Jugendstrafvollzugsanstalt, soweit deren Reisen nicht nach Ziffer II Nummer 4 als angeordnet gelten,
- d)
- im Übrigen die oder der Dienstvorgesetzte.
- ²Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung oder Genehmigung einer Reise nach Satz 1 Buchstabe b und c bedarf der Einwilligung der Amtschefin oder des Amtschefs.
- 2.
- Die oder der Anordnungsbefugte kann ihre oder seine Anordnungsbefugnis nach Nummer 1 ganz oder teilweise übertragen, soweit nicht eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter etwas anderes bestimmt.
- 3.
- Die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und c genannten Personen, deren Reisen von der Leitung der Abteilung I oder IV des Staatsministeriums angeordnet oder genehmigt werden, können für ihren Zuständigkeitsbereich von Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Nummer 2 ganz oder teilweise abweichende Vorschriften zur Anordnungsbefugnis nach Nummer 1 erlassen.
II.
Allgemeine Anordnung von Dienstreisen
- 1.
- ¹Die Erteilung einer allgemeinen Dienstreiseanordnung bleibt der oder dem nach Ziffer I Nummer 1 Satz 1 Anordnungsbefugten vorbehalten. ²Diese Befugnis kann nicht übertragen werden.
- 2.
- ¹Eine allgemeine Dienstreiseanordnung muss sich grundsätzlich auf eine konkrete Person beziehen. ²Sie darf sich nicht auf Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung erstrecken.
- 3.
- Von der Entbehrlichkeit einer gesonderten Antragstellung in den Fällen der allgemeinen Anordnung einer Dienstreise unberührt bleibt die Pflicht der oder des Dienstreisenden, die Vertreterin oder den Vertreter und die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten von der reisebedingten Abwesenheit zu benachrichtigen.
- 4.
- ¹Als angeordnet gelten Dienstreisen
- a)
- der Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes sowie der Direktorin oder des Direktors der Landeszentrale für politische Bildung im Inland, in die Tschechische Republik und die an den Freistaat Sachsen angrenzenden Woiwodschaften der Republik Polen,
- b)
- der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten, der Leiterin oder des Leiters der Jugendstrafvollzugsanstalt, des Ausbildungszentrums Bobritzsch und der Leitstelle für Informationstechnologie innerhalb des Freistaates Sachsen.
- ²Ist in diesen Fällen eine weitere reisekostenrechtliche Entscheidung veranlasst, insbesondere über
- a)
- die Anordnung eintägiger Dienstreisen bei einem mehrtägigen Dienstgeschäft,
- b)
- die Feststellung über das Vorliegen triftiger Gründe für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
- c)
- die Erstattung von Flugkosten oder
- d)
- die Anerkennung von Übernachtungskosten, die über die Beträge hinausgehen, die festgelegt sind
- aa)
- in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes oder
- bb)
- bei Auslandsdienstreisen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17. Oktober 2023 (GMBl, S. 1044) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung, § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung und § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes,
- hat die oder der Dienstreisende diese Entscheidung unter Verwendung des Antragsformulars, Beifügung der Einladung, sofern eine solche vorhanden ist, und unter Beteiligung der für die Vorprüfung zuständigen Reisekostenstelle bei der oder dem Anordnungsbefugten einzuholen. ³Dies gilt nicht, wenn die oder der Anordnungsbefugte oder eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter über die veranlasste reisekostenrechtliche Entscheidung in einer allgemeinen Dienstreiseanordnung bereits eine allgemeine Bestimmung getroffen hat.
III.
Außendienst
- 1.
- Tätigkeitsbereiche, die im Sinne des § 5 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes typischerweise im Außendienst ausgeübt werden, sind
- a)
- Betreuungs- und Unterbringungssachen der Gerichte,
- b)
- Sitzungs- und Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaften,
- c)
- Führungsaufsicht, Bewährungshilfe und Gerichtshilfe,
- d)
- Außenprüfungen, zum Beispiel Geschäftsprüfungen, Gerichtsvollzieherprüfungen und Notarprüfungen,
- e)
- Vollstreckungs- und Zustellungsangelegenheiten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, soweit auf diese Reisen das Sächsische Reisekostengesetz Anwendung findet,
- f)
- die Durchführung von Schulungen und Anwendungsbetreuungen im Rahmen der Einführung von VIS-Justiz durch Dozentinnen und Dozenten sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes E-Verfahrensakte,
- g)
- die Mitarbeit in Betreuungsverbünden,
- h)
- dienststellenübergreifende Bauverwaltungsangelegenheiten und
- i)
- Immobiliarvollstreckungsangelegenheiten der Landesjustizkasse.
- 2.
- ¹Arbeitsinhalte werden im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes nicht nur gelegentlich durch den Außendienst bestimmt, wenn insgesamt mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Dienstreisenden auf die Ausübung einer oder mehrerer von Nummer 1 erfasster Tätigkeiten entfällt. ²Für die regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle mögliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes gilt Satz 1 entsprechend. ³In diesen Fällen erhält die oder der Dienstreisende unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes auch dann die erhöhte Wegstreckenentschädigung, wenn die Dienstreise aus Anlass einer anderen von ihr oder ihm ausgeübten Tätigkeit angeordnet ist. ⁴Über das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 oder Satz 2 stellt die Beschäftigungsdienststelle der oder dem Dienstreisenden auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Bestätigung aus.
IV.
Auslandsreisen
- 1.
- ¹Zuständig für die Anordnung von Dienstreisen sowie Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung in die Tschechische Republik oder die an den Freistaat Sachsen angrenzenden Woiwodschaften der Republik Polen ist die oder der nach Ziffer I Nummer 1 Satz 1 Anordnungsbefugte. ²Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist darüber hinaus auch zuständig für die Anordnung von Dienstreisen nach Den Haag zum Zweck der Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. ³Ziffer I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
- 2.
- ¹Zuständig für die Anordnung aller nicht unter Nummer 1 fallenden Auslandsreisen ist
- a)
- die Amtschefin oder der Amtschef in Bezug auf die im Staatsministerium verwendeten Bediensteten,
- b)
- die Leitung der Abteilung IV des Staatsministeriums in Bezug auf die in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt verwendeten Bediensteten,
- c)
- im Übrigen die Leitung der Abteilung I des Staatsministeriums.
- ²Entsprechende Reiseanträge sind auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. ³Die Amtschefin oder der Amtschef kann ihre oder seine Anordnungsbefugnis nach Satz 1 Buchstabe a ganz oder teilweise auf eine als Vorgesetzte fungierende Bedienstete oder einen als Vorgesetzten fungierenden Bediensteten übertragen.
- 3.
- Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung oder Genehmigung einer Auslandsreise
- a)
- der Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte,
- b)
- der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes,
- c)
- der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums Bobritzsch,
- d)
- der Leiterin oder des Leiters der Leitstelle für Informationstechnologie,
- e)
- der Direktorin oder des Direktors der Landeszentrale für politische Bildung,
- f)
- der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie der Leiterin oder des Leiters der Jugendstrafvollzugsanstalt
- bedarf der Einwilligung der Amtschefin oder des Amtschefs.
- 4.
- Die Bestimmungen des Abschnitts B Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Genehmigungen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 1998 (SächsJMBl. S. 142), die durch Ziffer VI der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), bleiben unberührt.
V.
Aus- und Fortbildungsreisen
- 1.
- ¹Die bei der Anordnung und Genehmigung von Reisen zum Zweck der Aus- und Fortbildung stets erforderliche Entscheidung über den Grad des dienstlichen Interesses erfordert eine Prüfung des Einzelfalls. ²Bei Reisen zum Zweck der Fortbildung sind die Aufgaben des der oder dem Bediensteten übertragenen Dienstpostens und der Gegenstand der Fortbildung maßgebend. ³Ein ausschließlich dienstliches Interesse ist gegeben, wenn die Reise der unmittelbaren Erledigung von Dienstaufgaben dient, die der oder dem Bediensteten in ihrem oder seinem Dienstposten übertragen sind oder in ihrem oder seinem Dienstposten zeitnah übertragen werden, und das dienstliche Interesse ein derartiges Übergewicht gewinnt, dass das persönliche Interesse der oder des Bediensteten nicht mehr beachtlich ist. ⁴Ein persönliches Interesse kann dabei nicht schon aus der allgemeinen gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Pflicht zur Fortbildung hergeleitet werden.
- 2.
- ¹Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, werden Verpflegungsmehraufwendungen über ein etwaiges unentgeltliches Bereitstellen von Mahlzeiten hinaus nicht erstattet. ²Andere Auslagen werden bis zur Höhe des Anspruchs auf Reisekostenvergütung bei Dienstreisen erstattet, soweit sie notwendig waren.
VI.
Haushalterische und reisekostenrechtliche Vorprüfung
- 1.
- ¹Soweit in Rechtsvorschriften oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist für die haushalterische und reisekostenrechtliche Vorprüfung die Dienststelle zuständig, bei welcher die oder der Reisende tätig ist und zu deren Aufgabenkreis die Durchführung der jeweiligen Reise gehört. ²Die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt können für ihren Zuständigkeitsbereich ganz oder teilweise abweichende Vorschriften erlassen.
- 2.
- In den Fällen, in denen die oder der Anordnungsbefugte nicht der für die haushalterische und reisekostenrechtliche Vorprüfung zuständigen Dienststelle angehört, erfolgt die Vorlage des Reiseantrags an die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten erst nach Durchführung der haushalterischen und reisekostenrechtlichen Vorprüfung.
- 3.
- ¹Im Rahmen der haushalterischen Vorprüfung bei Reisen zum Zweck der Fortbildung hat die hierfür zuständige Dienststelle anzumerken, dass die Reisekostenvergütung
oder -erstattung aus Mitteln erfolgen wird, die zentral vom Staatsministerium bewirtschaftet werden. ²Sie hat im Reiseantrag keine Buchungsstelle zu benennen und kann von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel ausgehen, solange das Staatsministerium nichts Gegenteiliges mitteilt.
VII.
Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenvergütung sowie -erstattung
- 1.
- ¹Soweit in Rechtsvorschriften oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenvergütung die Dienststelle zuständig, welche die haushalterische und reisekostenrechtliche Vorprüfung vornahm. ²Ziffer VI Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 2.
- ¹Bei Reisen zum Zweck der Fortbildung obliegt die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenvergütung oder -erstattung der Zentralen Reisekostenstelle beim Staatsministerium. ²Im Rahmen der Abrechnung entscheidet diese auch über Anträge auf Anerkennung triftiger Gründe für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder für die Nutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, sofern ein solcher Antrag ausnahmsweise erst mit der Abrechnung der Reise gestellt wurde.
- 3.
- ¹Die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenerstattung erfolgt bei Reisen, welche
- a)
- die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Obersekretäranwärterinnen und Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst) zum Zweck der Ausbildung unternehmen, durch die Zentrale Reisekostenstelle beim Staatsministerium und
- b)
- die Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, zum Zweck der Ausbildung unternehmen, durch die Generalstaatsanwaltschaft.
- ²Nummer 2 Satz 2 und Ziffer VI Nummer 1 Satz 2 gelten entsprechend.
- 4.
- Die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenerstattung erfolgt bei Reisen, welche
- a)
- die Mitglieder des Landesrichterrats, des Landesstaatsanwaltsrats, des Hauptpersonalrats und der Hauptschwerbehindertenvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen, durch die Zentrale Reisekostenstelle beim Staatsministerium,
- b)
- die Mitglieder der Präsidialräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen, durch das Obergericht der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat gebildet ist,
- c)
- die Mitglieder des Hauptstaatsanwaltsrats zur Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen, durch die Generalstaatsanwaltschaft und
- d)
- die Mitglieder anderer Interessen- oder Stufenvertretungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und Beschäftigten sowie der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen, durch die Dienststelle, bei der die Interessen- oder Stufenvertretung gebildet ist.
- 5.
- Den Antrag auf Reisekostenvergütung oder -erstattung hat die oder der Reisende bei der jeweils zuständigen Stelle einzureichen.
VIII.
Reisen von nichtamtlichen Lehr- und Prüfpersonen
- 1.
- Ob Personen, die weder im Hauptamt noch im Nebenamt im Rahmen von Aus- und Fortbildungen insbesondere als Dozentinnen, Dozenten, Prüferinnen, Prüfer, Prüfungsaufsicht oder Mitglieder der Prüfungsausschüsse für das Staatsministerium oder eine zu dessen Geschäftsbereich gehörende Dienststelle tätig werden, einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten haben, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen, zum Beispiel nach der VwV Aus- und Fortbildungsvergütung oder der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung.
- 2.
- ¹Sofern ein solcher Anspruch besteht und eine weitere reisekostenrechtliche Entscheidung veranlasst ist, insbesondere über
- a)
- die Anordnung eintägiger Reisen bei einer mehrtägigen Tätigkeit,
- b)
- die Feststellung über das Vorliegen triftiger Gründe für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
- c)
- die Erstattung von Flugkosten oder
- d)
- die Anerkennung von Übernachtungskosten, die über die Beträge hinausgehen, die festgelegt sind
- aa)
- in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes oder
- bb)
- bei Auslandsdienstreisen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung, § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung und § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes,
- ist, mangels Erforderlichkeit eines Antrags auf Anordnung oder Genehmigung dieser Reise, diese reisekostenrechtliche Entscheidung bei der Organisationseinheit der Dienststelle zu beantragen, welche eine berechtigte Person beauftragt oder bestellt hat. ²Darauf sind die berechtigten Personen durch die beauftragende oder bestellende Organisationseinheit rechtzeitig hinzuweisen.
- 3.
- Soweit in den zur jeweiligen Aus- oder Fortbildung ergangenen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenerstattung der Personen nach Nummer 1 durch die Dienststelle, welche die Person beauftragt oder bestellt hat.
IX.
Reisen von Mitgliedern des Sächsischen Normenkontrollrats
¹Für Reisen, die die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrats zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Normenkontrollratsgesetz unternehmen, gilt Ziffer VIII Nummer 1 und 2 entsprechend. ²Für die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenerstattung der Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrats ist die Zentrale Reisekostenstelle beim Staatsministerium zuständig. ³Ziffer VII Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
X.
Reisen von Mentorinnen und Mentoren im Rahmen eines Mentoringprogramms der sächsischen Justiz
- 1.
- Für die zur Durchführung eines Mentoringprogramms der sächsischen Justiz notwendigen Reisen von Mentorinnen und Mentoren werden Reisekosten wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz erstattet.
- 2.
- ¹Wenn eine weitere reisekostenrechtliche Entscheidung im Sinne von Ziffer VIII Nummer 2 veranlasst ist, ist diese bei der für das Mentoringprogramm der sächsischen Justiz zuständigen Organisationseinheit des Staatsministeriums zu beantragen. ²Ziffer VIII Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Für die Abrechnung und Festsetzung der Reisekostenerstattung der Mentorinnen und Mentoren ist die Zentrale Reisekostenstelle beim Staatsministerium zuständig. ⁴Ziffer VII Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
XI.
Trennungsgeld
- 1.
- Zuständig für die Bewilligung von Trennungsgeld nach der Sächsischen Trennungsgeldverordnung und der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung ist
- a)
- die Personal verwaltende Stelle, die die zugrundeliegende Maßnahme verfügt hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
- b)
- im Fall einer Abordnung die Dienststelle, die das Trennungsgeld nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d oder Ziffer IV der Sächsischen Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachw-VwV zu tragen hat, soweit im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen oder im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
- c)
- das Staatsministerium für
- aa)
- Bedienstete der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt sowie
- bb)
- Obersekretäranwärterinnen und Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst,
- d)
- das Oberlandesgericht für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter),
- e)
- das Ausbildungszentrum Bobritzsch für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter), soweit Trennungsgeld für fachtheoretische Ausbildungsabschnitte beantragt wird,
- f)
- das jeweilige Ausbildungsgericht im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirte für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter, soweit Trennungsgeld für praktischen Ausbildungsabschnitte beantragt wird.
- 2.
- Zuständig für die Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld ist
- a)
- die Stelle, die nach Nummer 1 über die Bewilligung von Trennungsgeld entschieden hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
- b)
- im Fall von Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa die jeweilige Justizvollzugsanstalt, die Jugendstrafvollzugsanstalt oder die Dienststelle, bei der die oder der Bedienstete aufgrund der jeweiligen Personalmaßnahme tätig ist, und
- c)
- im Fall von Nummer 1 Buchstabe e das jeweilige Ausbildungsgericht.
- 3.
- Sind die Ausgaben für Trennungsgeld bei einer anderen Haushaltsstelle als Kapitel 06 02 Titel 453 01 oder Titel 453 02 oder Kapitel 06 05 Titel 459 74 oder Titel 453 75 nachzuweisen, ist für die Bewilligung von Trennungsgeld das Einvernehmen mit der Personal verwaltenden Stelle herzustellen, in deren Geschäftsbereich diese Ausgaben zu tragen sind.
XII.
Umzugskostenvergütung
- 1.
- Für die in Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes genannten Aufgaben ist diejenige Personal verwaltende Stelle zuständig, die über die Maßnahme entscheidet, die gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Umzugskostengesetzes Anlass für einen Umzug geben könnte.
- 2.
- Für die Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung gilt Ziffer XI Nummer 3 entsprechend.
- 3.
- Wenn eine Justizvollzugsanstalt oder die Jugendstrafvollzugsanstalt als Personal verwaltende Stelle die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung oder die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung zu treffen hat, ist das Staatsministerium vor der Anhörung der oder des Bediensteten zur Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung zu beteiligen.
- 4.
- ¹Der oder dem Bediensteten ist auch eine ablehnende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich bekannt zu geben. ²Dies soll, ebenso wie die Erteilung der Zusage, zugleich mit der Bekanntgabe der Maßnahme geschehen, die gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Umzugskostengesetzes Anlass für einen Umzug geben könnte.
XIII.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 6. Dezember 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier