Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Grundentschädigung nach
§ 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach
§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
Vom 3. März 2025
Die monatliche Grundentschädigung (§ 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, beträgt ab 1. April 2025 7 315,70 Euro.
Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 4 054,93 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung | Betrag |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 4 708,13 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 5 004,32 Euro, |
| c) | über 100 km | 5 301,83 Euro. |
Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 71,27 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung | Betrag |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 84,08 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 103,47 Euro, |
| c) | über 100 km | 122,88 Euro. |
Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 355,69 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
| lfd. Buchstabe | Entfernung | Betrag |
|---|---|---|
| a) | bis 50 km | 472,12 Euro, |
| b) | über 50 bis 100 km | 886,00 Euro, |
| c) | über 100 km | 1 054,15 Euro. |
Dresden, den 3. März 2025
Sächsischer Landtag
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks
