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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vollzitat: Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 4. November 2024 (SächsGVBl. 2025 S. 148)

Zustimmungsgesetz

Abkommen
zur Änderung des Abkommens
über die Errichtung und Finanzierung des Instituts
für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:

Artikel 1

Das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch das Abkommen vom 20. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische, pharmazeutische, zahnmedizinische und psychotherapeutische Prüfungen (IMPP) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz. Das Institut kann an geeigneter Stelle auf den Zuständigkeitsumfang nach Artikel 2 Absatz 1 verweisen.“
b)
In Absatz 3 werden die Worte „Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister“ durch die Worte „Das für gesundheitspolitische Angelegenheiten zuständige Ministerium“ ersetzt.
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1.
Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die Prüfungen nach den Vorgaben der jeweiligen Rechtsgrundlage beziehen,
2.
Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Vorgaben zur Zusammenstellung der in Nummer 1 genannten Prüfungen,
3.
Erstellung der Prüfungen nach Nummer 1 mit den dazugehörigen Bewertungsvorgaben und Bereitstellung der standardisierten Prüfungsunterlagen,
4.
Erstellung der Vorgaben zur Qualitätssicherung der Prüfungsaufgaben sowie Durchführung der gesetzlich erforderlichen Schulung von Prüferinnen und Prüfern und Simulationspatientinnen und -patienten für die Prüfungen nach Nummer 1,
5.
Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine und
6.
Auswertung der Prüfungen und Mitteilung der Auswertungsergebnisse.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Minister (Senatoren)“ durch die Worte „Ministerinnen und Minister (Senatorinnen und Senatoren)“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die zuständigen Stellen jedes Landes übermitteln dem Institut die Daten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung der jeweiligen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hinsichtlich aller nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften durchgeführten Prüfungen. Das Institut verwaltet diese Daten als zentrale Stelle und unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Länder auf Nachfrage unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grenzen, wenn ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden worden ist.“
d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „mit Zustimmung des Verwaltungsrates“ eingefügt.
3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
1.
die vom Institut erstellten Prüfungen mit den dazugehörigen Bewertungsvorgaben sowie die standardisierten Prüfungsunterlagen anerkennen und ausschließlich diese verwenden,
2.
einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
3.
die Prüfungen vom Institut auswerten lassen und die Auswertungsergebnisse ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen und
4.
die aus den Datenbeständen des Instituts abgeleiteten Gesamtverzeichnisse der endgültig erfolglosen Prüfungsteilnehmenden ihren Entscheidungen über die Zulassungen zu Wiederholungsprüfungen zugrunde legen.“
4.
In Artikel 4 werden die Worte „der Leiter“ durch die Worte „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dem Verwaltungsrat gehört je vertragsschließendem Land ein Mitglied an, das von der oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder Minister (Senatorin oder Senator) bestimmt wird. Je ein weiteres Mitglied benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Ministerinnen und Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird eine Vertreterin oder ein Vertreter von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister (Senatorin oder Senator) bestimmt.“
b)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „Vertreters der vertragschließenden Länder“ durch die Worte „seiner Mitglieder“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „Der Vorsitzende“ durch die Worte „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie oder er kann entscheiden, dass die Sitzung ganz oder teilweise unter Nutzung geeigneter Video- oder Telefonkonferenzsysteme durchgeführt wird.“
d)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsstelle errichten. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verwaltungsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben.“
6.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „dem Leiter“ durch die Worte „der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 Nummer 4 werden die Worte „des Leiters“ durch die Worte „der Leiterin oder des Leiters“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird nach Nummer 7 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt
dd)
In Satz 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8.
die Zustimmung zu weiteren Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens nach Artikel 2 Abs. 3.“
b)
In Absatz 2 wird nach dem Verweis „Absatz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Worte „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „den Leiter“ durch die Worte „die Leiterin oder den Leiter“ ersetzt.
cc)
Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Leiterin oder dem Leiter des Instituts überträgt. Die Ernennungsurkunden der Beamtinnen und Beamten des Instituts sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts von dieser oder diesem zu unterzeichnen.“
dd)
In Satz 5 werden die Worte „des Leiters“ durch die Worte „der Leiterin oder des Leiters“ ersetzt.
7.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Leiterin oder der Leiter des Instituts führt die Amtsbezeichnung Direktorin oder Direktor des Instituts für medizinische, pharmazeutische, zahnmedizinische und psychotherapeutische Prüfungen.“
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch die Worte „Sie oder er“ und die Worte „zum Beamten“ durch die Worte „zur Beamtin oder zum Beamten“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leiterin oder der Leiter“ und das Wort „er“ durch die Worte „sie oder er“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Sie oder er“ ersetzt.
cc)
in Satz 3 wird das Wort „er“ durch die Worte „sie oder er“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie oder er unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
in Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leiterin oder der Leiter“ und in Halbsatz 2 die Worte „der Vorsitzende“ durch „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Der Leiter“ durch die Worte „Die Leiterin oder der Leiter“ und die Worte „seinem Vorsitzenden“ durch die Worte „seiner oder seinem Vorsitzenden“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 werden die Worte „des Leiters“ durch die Worte „der Leiterin oder des Leiters“ und das Wort „seine“ durch die Worte „ihre oder seine“ ersetzt.
8.
Artikel 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Worte „humanmedizinischen und pharmazeutischen“ werden durch die Worte „für die Humanmedizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Psychotherapie zuständigen“ ersetzt.
bb)
Nach der Verweisung „§ 6 des Psychotherapeutengesetzes“ wird die Angabe „vom 16. Juni 1998 (BGBl. S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Satz 4 werden die Worte „Humanmedizin und Pharmazie“ durch die Worte „Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin“, die Worte „Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ durch das Wort „Psychotherapie“ und das Wort „Beirat“ durch das Wort „Beiräten“ ersetzt.
9.
In Artikel 9 wird das Wort „Antwortmöglichkeiten“ durch die Worte „Bewertungsvorgaben sowie die standardisierten Prüfungsunterlagen“ ersetzt.
10.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Worte „Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „Landesbeamte“ durch die Worte „Landesbeamtinnen und Landesbeamte“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Arbeiter“ durch die Worte „Arbeiterinnen und Arbeiter“ ersetzt.
11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „den Ländern“ die Worte „nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Minister (Senatoren)“ durch die Worte „Ministerinnen und Minister (Senatorinnen und Senatoren)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
12.
Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfungsberichte sind der Leiterin oder dem Leiter des Instituts, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Ministern (Senatorinnen und Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Ministern (Senatorinnen und Senatoren) der Länder zuzuleiten.“
13.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „,erstmals zum 31. Dezember 1979“ gestrichen.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Worte „Beamtinnen sowie Beamten“ und das Wort „Versorgungsempfänger“ durch die Worte „Versorgungsempfängerinnen sowie Versorgungsempfänger“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.

Stuttgart, den 4. Juni 2024

Für das Land Baden-Württemberg:
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg
Manfred Lucha

München, den 13. Juli 2023

Für den Freistaat Bayern:
Der Staatsminister für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek

Berlin, den 21. März 2024

Für das Land Berlin:
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Dr. Ina Czyborra

Potsdam, den 18. Januar 2024

Für das Land Brandenburg:
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher

Bremen, den 5. April 2024

Für das Land Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen
Claudia Bernhard

Hamburg, den 5. Februar 2024

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Die Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Melanie Schlotzhauer

Wiesbaden, den 29. Juli 2024

Für das Land Hessen:
Die Staatsministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Diana Stolz

Schwerin, den 10. Oktober 2023

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Stefanie Drese

Hannover, den 20. November 2023

Für das Land Niedersachsen:
Der Niedersächsische Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Dr. Andreas Philippi

Düsseldorf, den 5. Januar 2024

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann

Mainz, den 21. August 2023

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Der Minister für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Clemens Hoch

Saarbrücken, den 4. November 2024

Für das Saarland:
Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Dr. Magnus Jung

Dresden, den 21. Oktober 2024

Für den Freistaat Sachsen:
Die Ministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Magdeburg, den 31. Mai 2023

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Petra Grimm-Benne

Kiel, den 22. Dezember 2023

Für das Land Schleswig-Holstein:
Die Ministerin für Justiz und Gesundheit
Prof. Dr. Kerstin von der Decken

Erfurt, den 7. Dezember 2023

Für den Freistaat Thüringen:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heike Werner

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 148
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2025