Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2025/2026
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2025/2026 – SächsZZVO 2025/2026)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Festsetzung von Hochschul-Zulassungszahlen 2025/2026
Vom 5. Juni 2025
§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
(1) Für das Studienjahr 2025/2026 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(2) 1Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester 2025/2026 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im Masterstudiengang Advanced Green Engineering and Sustainable Management1 auch zum Sommersemester 2026 aufgenommen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger ausschließlich zum Sommersemester 2026 aufgenommen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions2, International Management3, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik, Medienmanagement sowie Praxisentwicklung und Forschung in der Sozialen Arbeit und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit.
§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2) 1Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.
§ 3
Außerkrafttreten
Die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2025/2026 tritt mit Inkrafttreten der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 außer Kraft.
Anhang zu Artikel 1
Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger